
Grundbuchberichtigung nach dem Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters einer GbR
RA und Notar Krau
Dieser Text erklärt, wie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ihren letzten verbliebenen Gesellschafter als Alleineigentümer im Grundbuch eintragen lassen kann, wenn die GbR erloschen ist.
Stellen Sie sich vor, eine GbR, bestehend aus zwei Personen, besitzt ein Grundstück. Diese GbR hat es versäumt, sich nach einer Gesetzesänderung (dem MoPeG, das am 1. Januar 2024 in Kraft trat) in das neue Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Nun ist einer der beiden Gesellschafter aus der GbR ausgeschieden, sodass nur noch eine Person übrig ist. Diese verbleibende Person möchte als Alleineigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen werden.
Das Grundbuchamt lehnte dies zunächst ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass eine alte Regelung (Paragraf 899a BGB a.F.), die früher den Nachweis des Gesellschafterbestandes einer GbR vereinfachte, nicht mehr gültig ist. Nach der neuen Rechtslage muss der Nachweis über das Gesellschaftsregister erfolgen. Da die GbR dort nicht eingetragen war, konnte das Grundbuchamt den Austritt des Gesellschafters nicht nachvollziehen.
Das Ziel des Gesetzgebers war es eigentlich, alle GbRs, die Grundbesitz haben, dazu zu zwingen, sich ins Gesellschaftsregister einzutragen. Nur so sollte künftig der Gesellschafterbestand nachgewiesen werden können. Wenn aber eine GbR erloschen ist – weil nur noch ein Gesellschafter übrig ist – kann sie gar nicht mehr in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Das würde bedeuten, dass der verbleibende Gesellschafter das Grundstück nicht mehr verkaufen oder anderweitig darüber verfügen könnte, weil er nicht als Eigentümer im Grundbuch steht. Das Grundstück wäre sozusagen „blockiert“.
Das Oberlandesgericht Hamburg hat in einem ähnlichen Fall entschieden, dass das Grundbuchamt die Eintragung nicht ablehnen durfte. Obwohl es keine direkte gesetzliche Regelung für diesen speziellen Fall gibt, hat das Gericht eine analoge Anwendung (ähnliche Anwendung) einer anderen Übergangsregelung vorgenommen.
Die Richter argumentierten: Wenn eine GbR erloschen ist, weil der vorletzte Gesellschafter ausgeschieden ist und nur noch einer übrig ist, dann muss eine Grundbuchberichtigung zugunsten des letzten Gesellschafters möglich sein. Die Situation ist vergleichbar mit Fällen, in denen das Gesetz ohnehin an den im Grundbuch eingetragenen Gesellschafterbestand anknüpft, auch wenn sich außerhalb des Grundbuchs der Gesellschafterbestand geändert haben könnte.
Damit die Grundbuchberichtigung erfolgen kann, müssen folgende Unterlagen eingereicht werden:
Obwohl das neue Gesetz eigentlich vorsieht, dass der Gesellschafterbestand einer GbR nur noch über das Gesellschaftsregister nachgewiesen wird, gibt es Ausnahmen. Wenn eine GbR erloschen ist, weil nur noch ein Gesellschafter übrig ist, und sie daher nicht ins Register eingetragen werden kann, ist eine Grundbuchberichtigung zugunsten des letzten Gesellschafters möglich. Dafür sind die Zustimmung der bisherigen Gesellschafter und eine eidesstattliche Versicherung über die Unverändertheit des Gesellschafterbestandes notwendig. So wird verhindert, dass Grundstücke dauerhaft im Grundbuch blockiert sind.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen