Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter GbR

April 17, 2019

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter GbR

OLG Frankfurt am Main 20 W 222/14

11.09.2014

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2014 behandelt die Frage der Grundbuchberichtigung

gemäß § 22 der Grundbuchordnung (GBO) und deren Voraussetzungen.

Der Fall drehte sich um eine Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters (A1) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Gesellschaftern bestand.

Nach dem Tod von A1 wurde A2 als alleinige Eigentümerin aufgrund Anwachsung in das Grundbuch eingetragen.

Später wurden neue Eigentümer (C und D) durch eine weitere Auflassung ins Grundbuch eingetragen.

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter GbR

Die Antragstellerin, Erbin von A1, beantragte eine Korrektur des Grundbuchs, da sie die vorherige Eintragung von A2 als unrichtig ansah.

Das Grundbuchamt lehnte dies ab und führte aus, dass die Eintragung der neuen Eigentümer (C und D) das Grundbuch wieder korrekt gestellt habe,

sodass keine nachträgliche Korrektur erforderlich sei.

Das OLG bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.

Das Gericht betonte, dass eine Grundbuchberichtigung nur möglich ist, wenn eine gegenwärtige Unrichtigkeit besteht.

Da die angebliche Unrichtigkeit durch die spätere Eintragung von C und D beseitigt wurde, besteht keine Grundlage mehr für eine Korrektur.

Eine Korrektur vergangener Rechtszustände, die inzwischen geheilt sind, ist nicht vorgesehen.

Ebenso wurde ein Amtswiderspruch abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter GbR

Zusammengefasst entschied das OLG, dass das Grundbuch korrekt ist und keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Korrektur besteht,

da die Unrichtigkeit in der Vergangenheit bereits behoben wurde.

Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.

Hinweis:

Das Urteil betrifft die alte Rechtslage.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat zwischenzeitlich eine umfassende Reform des geltenden Rechts für Personengesellschaften bewirkt.

Es trat am 1. Januar 2024 in Kraft. 

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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