Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Juli 4, 2019
Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

OLG Dresden 17 W 1272/10

RA und Notar Krau:

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 12.04.2011 klärt die Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters einer Zweipersonen-GbR.

Sachverhalt:

Die Beteiligte und ihr verstorbener Ehemann waren als Gesellschafter einer GbR im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken eingetragen.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass jeder Gesellschafter seine Nachkommen als Erben oder Vermächtnisnehmer zu Gesellschaftern einsetzen kann.

Nach dem Tod des Ehemanns schlug die Beteiligte die Erbschaft aus, so dass die beiden Kinder die Erben wurden. Diese übertrugen ihren Anteil an der GbR an die Beteiligte.

Der Ehemann hatte der Beteiligten eine transmortale Vollmacht erteilt.

Das Grundbuchamt verlangte für die Berichtigung des Grundbuchs verschiedene Nachweise, u.a. den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form, einen Erbschein und die Bewilligung der Erben.

Entscheidung des OLG:

Das OLG hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die beantragte Eintragung zu vollziehen.

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Wesentliche Punkte der Begründung:

Berichtigungsbewilligung:

Die Grundbuchberichtigung kann durch Bewilligung aller in Frage kommenden Berechtigten erfolgen. Im vorliegenden Fall waren dies die Beteiligte als verbleibende Gesellschafterin und die Erben des verstorbenen Gesellschafters.

Transmortale Vollmacht:

Die transmortale Vollmacht des Ehemanns ermächtigte die Beteiligte, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen, ohne dass die Erben voreingetragen sein mussten oder ihre Erbenstellung nachweisen mussten.

Gesellschaftsvertrag: Da sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines GbR-Gesellschafters nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richtet, war die Frage der Bewilligungsberechtigung anhand des Gesellschaftsvertrages zu prüfen.

Nachweis des Nichtvorhandenseins von Vermächtnisnehmern: Da der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit vorsah, dass auch Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft eintreten können, musste das Nichtvorhandensein solcher Vermächtnisnehmer nachgewiesen werden. Dies konnte durch Vorlage des Testaments erfolgen.

Voreintragung der Erben: Die Voreintragung der Erben war nicht erforderlich, da die Beteiligte aufgrund der transmortalen Vollmacht auch für die Erben handeln konnte.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Dresden verdeutlicht die Besonderheiten der Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR.

Die Entscheidung zeigt, dass die transmortale Vollmacht ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung des Verfahrens sein kann.

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Sie betont aber auch die Bedeutung des Gesellschaftsvertrages für die Bestimmung der Rechtsnachfolge und die Notwendigkeit des Nachweises des Nichtvorhandenseins von Vermächtnisnehmern.

Zusätzliche Hinweise:

Die Entscheidung ist relevant für die Praxis der Grundbuchberichtigung bei GbRs.

Sie zeigt die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung des Gesellschaftsvertrages und der testamentarischen Verfügungen.

Im Einzelfall kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um die notwendigen Schritte zur Grundbuchberichtigung einzuleiten.

Anmerkung RA Krau:

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) hat das Gesellschaftsrecht grundlegend überarbeitet und dadurch auch Auswirkungen auf die Grundbuchberichtigung.

Die Kernänderungen im Hinblick auf das vorliegende Urteil des OLG Dresden betreffen die Rechtsfähigkeit der GbR, die Grundbuchfähigkeit sowie die Nachfolgeregelungen bei Tod eines Gesellschafters.

1. Rechtsfähigkeit und Grundbuchfähigkeit der GbR

Vor dem MoPeG:

Das Urteil basiert auf der Annahme, dass die GbR selbst nicht rechtsfähig ist. Die Gesellschafter sind im Grundbuch als Miteigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Bei einer Grundbuchberichtigung müssen alle Gesellschafter bzw. deren Rechtsnachfolger die Berichtigung bewilligen.

Durch das MoPeG (§ 705 Abs. 2 BGB neue Fassung):

Die GbR wurde als rechtsfähige Personengesellschaft anerkannt. Eine GbR, die im Rechtsverkehr auftritt, kann nun selbst Trägerin von Rechten und Pflichten sein. Es wird zwischen der „Außen-GbR“ und der „Innen-GbR“ unterschieden.

Auswirkungen auf das Grundbuch:

Mit dem MoPeG kann die rechtsfähige GbR als solche ins Grundbuch eingetragen werden. Es gibt ein Gesellschaftsregister, in das sich die GbR eintragen lassen kann. Ist die GbR im Grundbuch eingetragen, reicht zur Berichtigung des Grundbuchs die Bewilligung der GbR selbst.

Folge:

Die aufwendigen Nachweise, dass sämtliche Erben oder andere Rechtsnachfolger die Grundbuchberichtigung bewilligen, sind nicht mehr erforderlich, sofern die GbR im Gesellschaftsregister und anschließend im Grundbuch eingetragen ist.

Die Vollmacht der im Urteil behandelten Art würde dann primär die GbR selbst, vertreten durch den Bevollmächtigten, betreffen, nicht mehr die einzelnen Erben des verstorbenen Gesellschafters.

2. Änderungen bei der Gesellschafternachfolge

Vor dem MoPeG:

Das alte Recht sah im Grundsatz die Auflösung der GbR mit dem Tod eines Gesellschafters vor (§ 727 BGB alte Fassung). Die Gesellschafter konnten aber im Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen treffen, wie etwa eine Fortsetzungs-, Nachfolge- oder Eintrittsklausel.

Diese Klauseln waren entscheidend für die Berichtigung des Grundbuchs, weil sie die Rechtsnachfolge bestimmten. Die Nachweise für diese Klauseln waren – wie im Urteil ausgeführt – komplex, insbesondere bei privatschriftlichen Verträgen.

Durch das MoPeG (§ 723 Abs. 1 BGB neue Fassung):

Das neue Recht geht vom grundsätzlichen Fortbestand der GbR mit den verbleibenden Gesellschaftern aus. Der Anteil des verstorbenen Gesellschafters wächst den übrigen Gesellschaftern an.

Die Auflösung der GbR durch Tod ist nun die Ausnahme, sofern im Gesellschaftsvertrag so vereinbart. Der Erbe des verstorbenen Gesellschafters hat lediglich einen Abfindungsanspruch gegen die Gesellschaft.

Auswirkungen auf die Grundbuchberichtigung:

Bei einer im Grundbuch eingetragenen GbR muss nach dem Tod eines Gesellschafters lediglich eine Berichtigung des Gesellschafterbestandes im Gesellschaftsregister vorgenommen werden. Die Voreintragung der Erben im Grundbuch ist nicht mehr notwendig.

Die transmortale Vollmacht würde im Fall einer im Grundbuch eingetragenen GbR ihre Bedeutung für die Grundbuchberichtigung verlieren, da nicht mehr die Erben, sondern die Gesellschaft selbst die Berichtigung vornimmt.

Lediglich zur Korrektur des Gesellschafterbestandes im Gesellschaftsregister kann sie noch relevant sein.

RA und Notar Krau

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