Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Juli 4, 2019

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

OLG Dresden 17 W 1272/10

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:

I. Einleitung
II. Hintergrund
III. Rechtsgrundlagen
A. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
B. Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters einer Zweipersonen-GbR
IV. Entscheidung des OLG Dresden (Aktenzeichen: 17 W 1272/10)
A. Aufhebung der Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Leipzig
B. Anweisung an das Grundbuchamt
V. Gründe der Entscheidung
A. Notwendigkeit der Berichtigung des Grundbuchs
B. Bewilligung der Berichtigung
C. Rolle der Erben
D. Prüfung der Bewilligungsberechtigung anhand des Gesellschaftsvertrages
E. Nachweis des Nichtvorhandenseins eintrittsberechtigter Vermächtnisnehmer
F. Voreintragung der Erben
VI. Schlussfolgerungen und Kostenentscheidung
VII. Zusammenfassung

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden vom 12.04.2011 klärt die Voraussetzungen für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters einer Zweipersonen-GbR.

Sachverhalt:

Die Beteiligte und ihr verstorbener Ehemann waren als Gesellschafter einer GbR im Grundbuch als Eigentümer von Grundstücken eingetragen.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass jeder Gesellschafter seine Nachkommen als Erben oder Vermächtnisnehmer zu Gesellschaftern einsetzen kann.

Nach dem Tod des Ehemanns schlug die Beteiligte die Erbschaft aus, so dass die beiden Kinder die Erben wurden. Diese übertrugen ihren Anteil an der GbR an die Beteiligte.

Der Ehemann hatte der Beteiligten eine transmortale Vollmacht erteilt.

Das Grundbuchamt verlangte für die Berichtigung des Grundbuchs verschiedene Nachweise, u.a. den Gesellschaftsvertrag in öffentlich beglaubigter Form, einen Erbschein und die Bewilligung der Erben.

Entscheidung des OLG:

Das OLG hob die Zwischenverfügungen des Grundbuchamts auf und wies dieses an, die beantragte Eintragung zu vollziehen.

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Wesentliche Punkte der Begründung:

  • Berichtigungsbewilligung: Die Grundbuchberichtigung kann durch Bewilligung aller in Frage kommenden Berechtigten erfolgen. Im vorliegenden Fall waren dies die Beteiligte als verbleibende Gesellschafterin und die Erben des verstorbenen Gesellschafters.
  • Transmortale Vollmacht: Die transmortale Vollmacht des Ehemanns ermächtigte die Beteiligte, die Berichtigung des Grundbuchs zu bewilligen, ohne dass die Erben voreingetragen sein mussten oder ihre Erbenstellung nachweisen mussten.
  • Gesellschaftsvertrag: Da sich die Rechtsnachfolge beim Tod eines GbR-Gesellschafters nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages richtet, war die Frage der Bewilligungsberechtigung anhand des Gesellschaftsvertrages zu prüfen.
  • Nachweis des Nichtvorhandenseins von Vermächtnisnehmern: Da der Gesellschaftsvertrag die Möglichkeit vorsah, dass auch Vermächtnisnehmer in die Gesellschaft eintreten können, musste das Nichtvorhandensein solcher Vermächtnisnehmer nachgewiesen werden. Dies konnte durch Vorlage des Testaments erfolgen.
  • Voreintragung der Erben: Die Voreintragung der Erben war nicht erforderlich, da die Beteiligte aufgrund der transmortalen Vollmacht auch für die Erben handeln konnte.

Fazit:

Der Beschluss des OLG Dresden verdeutlicht die Besonderheiten der Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters einer GbR.

Die Entscheidung zeigt, dass die transmortale Vollmacht ein wichtiges Instrument zur Vereinfachung des Verfahrens sein kann.

Grundbuchberichtigung nach Tod Gesellschafter Zweipersonen-GbR

Sie betont aber auch die Bedeutung des Gesellschaftsvertrages für die Bestimmung der Rechtsnachfolge und die Notwendigkeit des Nachweises des Nichtvorhandenseins von Vermächtnisnehmern.

Zusätzliche Hinweise:

  • Die Entscheidung ist relevant für die Praxis der Grundbuchberichtigung bei GbRs.
  • Sie zeigt die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung des Gesellschaftsvertrages und der testamentarischen Verfügungen.
  • Im Einzelfall kann eine anwaltliche Beratung sinnvoll sein, um die notwendigen Schritte zur Grundbuchberichtigung einzuleiten.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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