Grundbuchberichtigung nach Übertragung der Erbteile gemäß § 2033 I BGB – KG Berlin Beschluss 03. September 2019 – 1 W 171/19

Mai 14, 2020

Grundbuchberichtigung nach Übertragung der Erbteile gemäß § 2033 I BGB – KG Berlin Beschluss 03. September 2019 – 1 W 171/19

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 3. September 2019 (1 W 171/19) befasst sich mit der Frage, wie Erbanteile im Grundbuch nach dem Tod des eingetragenen Berechtigten korrekt zu buchen sind.

Der Fall betrifft die Übertragung von Erbteilen nach dem Tod einer eingetragenen Eigentümerin und die Frage, wer als berechtigter Eigentümer im Grundbuch einzutragen ist.

Die Eigentümerin war im Jahr 2017 verstorben, und laut Erbschein waren die Erben der Beteiligte zu 1) sowie M. und T.

In einer notariellen Urkunde vom 1. Februar 2019 übertrugen M. und T. ihre Erbanteile an den Beteiligten zu 2).

Es wurde die Berichtigung des Grundbuchs beantragt.

Das Grundbuchamt hatte jedoch beanstandet, dass ein Antrag auf Grundbuchberichtigung aufgrund des Erbfalls fehle und eine Voreintragung für die Erbteilsübertragung erforderlich sei.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung war zulässig und begründet.

Das Kammergericht entschied, dass die Zwischenverfügung des Grundbuchamtes nicht gerechtfertigt sei.

Es sei nicht notwendig, die Erben zunächst als Erbengemeinschaft einzutragen.

Grundbuchberichtigung nach Übertragung der Erbteile gemäß § 2033 I BGB – KG Berlin Beschluss 03. September 2019 – 1 W 171/19

Stattdessen sollten diejenigen Personen eingetragen werden, die zum Zeitpunkt der Grundbuchberichtigung materiell berechtigt sind, also die aktuellen Rechtsinhaber.

Dies steht im Gegensatz zu früheren Entscheidungen anderer Gerichte (BayObLG, OLG München), die eine andere Vorgehensweise verlangten.

Das Kammergericht stellte klar, dass der Anwendungsbereich von § 39 Abs. 1 GBO nicht eröffnet sei, wenn es um die Buchung des berechtigten Eigentümers gehe.

Es sei unter “Eintragung” im Sinne dieser Vorschrift nur eine rechtsändernde Eintragung zu verstehen, die die Voreintragung des wahren Berechtigten voraussetze.

Bei der Berichtigung des Grundbuchs sei allein der aktuelle Rechtsinhaber einzutragen, da das Recht außerhalb des Grundbuchs übergegangen sei.

Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Beteiligte zu 2) nach der Übertragung der Erbanteile anstelle von M. und T. als gesamthänderisch Berechtigter eingetragen werden müsse.

Eine Eintragung von M. und T. im Grundbuch wäre falsch, da sie ihre Anteile übertragen haben.

Der Beschluss des Kammergerichts führt damit die Rechtsauffassung fort, dass bei mehrfachen Rechtsübergängen außerhalb des Grundbuchs nur der zuletzt materiell Berechtigte einzutragen ist, um das Grundbuch richtig zu halten.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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