Grundbuchberichtigung – Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag

Juni 1, 2020

Grundbuchberichtigung – Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag – OLG München 34 Wx 274/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Sachverhalt
    2.1 Beteiligte und Grundstück
    2.2 Erbverträge und Rücktrittsrecht
    2.3 Antrag auf Grundbuchberichtigung
  3. Rechtliche Beurteilung
    3.1 Nachweis der Erbfolge und Rücktrittsrecht
    3.1.1 Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge
    3.1.2 Rücktrittsrecht und eidesstattliche Versicherung
    3.1.3 Rechtsprechung und Kommentarliteratur
    3.2 Nachweis der Nichteinreichung eines Scheidungsantrags
    3.2.1 Klausel im Erbvertrag
    3.2.2 Abweichung von gesetzlicher Auslegungsregel
    3.2.3 Notwendigkeit der eidesstattlichen Versicherung
  4. Entscheidung
    4.1 Beschwerdeentscheidung des OLG München
    4.2 Geschäftswert und Kosten
    4.3 Zulassung der Rechtsbeschwerde
  5. Zusammenfassung und Ausblick
    5.1 Bedeutung der Entscheidung
    5.2 Auswirkungen auf zukünftige Grundbuchverfahren

Grundbuchberichtigung – Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Beschluss vom 17.11.2015 über die Beschwerde einer Erbin gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Der Fall:

Die Beteiligte und ihr verstorbener Ehemann hatten in einem Erbvertrag die Erbfolge geregelt.

Der Erblasser hatte sich ein Rücktrittsrecht vorbehalten.

Außerdem enthielt der Erbvertrag eine Klausel, wonach alle Verfügungen unwirksam werden, sobald einer der Ehegatten einen Scheidungsantrag stellt.

Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis der Erbfolge eine eidesstattliche Versicherung der Beteiligten, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt und kein Scheidungsantrag gestellt wurde.

Die Entscheidung:

Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts teilweise auf.

Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zum Rücktritt war nicht erforderlich, wohl aber zum Scheidungsantrag.

Grundbuchberichtigung – Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag

Begründung:

  • Nachweis der Erbfolge: Bei einem Erbvertrag genügt in der Regel die Vorlage des Erbvertrags und der Eröffnungsniederschrift zum Nachweis der Erbfolge.
  • Rücktrittsrecht: Nach Einführung des Zentralen Testamentsregisters ist keine eidesstattliche Versicherung mehr erforderlich, dass das Rücktrittsrecht nicht ausgeübt wurde.
  • Scheidungsklausel: Weicht eine Scheidungsklausel von der gesetzlichen Auslegungsregel ab, ist eine eidesstattliche Versicherung erforderlich, dass kein Scheidungsantrag gestellt wurde.
  • Abweichung von der gesetzlichen Regel: Die Klausel im Erbvertrag wich von der gesetzlichen Regel ab, da sie die Unwirksamkeit der Verfügungen schon im Fall des Scheidungsantrags bewirkte.
  • Nachweislücke: Da die Nachlassakten keinen Hinweis auf einen Scheidungsantrag enthielten, musste die Nachweislücke durch eine eidesstattliche Versicherung geschlossen werden.

Konsequenzen:

Die Zwischenverfügung wurde teilweise aufgehoben.

Die Beteiligte musste eine eidesstattliche Versicherung zum Scheidungsantrag vorlegen, um als Erbin im Grundbuch eingetragen zu werden.

Grundbuchberichtigung – Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt im Erbvertrag

Besonderheiten des Falls:

  • Der Fall zeigt die Auswirkungen des Zentralen Testamentsregisters auf den Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren.
  • Es wird deutlich, dass bei einer von der gesetzlichen Regel abweichenden Scheidungsklausel eine eidesstattliche Versicherung erforderlich ist.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Rücktrittsrecht und Scheidungsklausel.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in seinem Beschluss die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge bei vorbehaltenem Rücktritt

im Erbvertrag präzisiert und die Bedeutung des Zentralen Testamentsregisters für das Grundbuchverfahren hervorgehoben hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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