Grundbuchberichtigung Nachweis Erbfolge

Juli 7, 2019

Grundbuchberichtigung Nachweis Erbfolge

OLG München 34 Wx 315/17 –

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Hintergrund der Entscheidung
    • Problemstellung und Zielsetzung
  2. Sachverhalt
    • Ausgangssituation und Beteiligte
    • Testamentarische Verfügungen
    • Verfahrensverlauf bis zur Entscheidung des Landgerichts
  3. Rechtliche Grundlagen
    • Anforderungen an die Grundbuchberichtigung gemäß Paragraf 22 GBO
    • Nachweis der Erbfolge und Berichtigungsbewilligung
    • Rolle des Erbscheins und öffentlicher Urkunden
  4. Verfahrensgang
    • Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Augsburg
    • Beschwerde des Beteiligten
    • Entscheidung des OLG München
  5. Entscheidung des OLG München
    • Aufhebung der Zwischenverfügung vom 20. Juli 2017
    • Begründung der Entscheidung
      • Darlegung der Unrichtigkeit des Grundbuchs
      • Entbehrlichkeit des Nachweises der Erbfolge
  6. Gründe der Entscheidung
    • Rechtskräftiges Urteil des Landgerichts
    • Bedeutung der Berichtigungsbewilligung
    • Unrichtigkeit des Grundbuchs und gesetzliche Erbfolge
  7. Praktische Implikationen
    • Anforderungen an die Eintragung der Erbengemeinschaft
    • Auswirkungen auf zukünftige Grundbuchberichtigungen
    • Notwendigkeit weiterer formeller Erklärungen
  8. Hinweise des Senats
    • Erforderliche Zustimmung des Beteiligten zur Berichtigung
    • Weitere Vorgehensweise für das Grundbuchamt
  9. Zusammenfassung und Fazit
    • Kernaussagen der Entscheidung
    • Bewertung der rechtlichen Argumentation
    • Bedeutung für ähnliche Fälle

Grundbuchberichtigung Nachweis Erbfolge

Das OLG München hatte in seinem über die Beschwerde eines Beteiligten zu entscheiden, dem die Berichtigung des Grundbuchs nach dem Tod seines Vaters verweigert wurde.

Sachverhalt:

Der Vater des Beteiligten war Miteigentümer eines Grundstücks.

Nach seinem Tod wurde die Schwester seiner Ehefrau als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen.

Der Beteiligte und seine Brüder klagten daraufhin gegen die Schwester und erwirkten ein Urteil, das die Schwester zur Berichtigung des Grundbuchs verpflichtete.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch zusätzlich einen Erbschein als Nachweis der Erbfolge.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG München gab der Beschwerde des Beteiligten statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.

Grundbuchberichtigung Nachweis Erbfolge

Begründung:

  • Grundbuchberichtigung:
    • Eine Grundbuchberichtigung erfordert entweder eine Berichtigungsbewilligung des derzeitigen Eigentümers oder den Nachweis, dass das Grundbuch unrichtig ist (Paragraf 22 GBO).
    • Liegt ein Urteil vor, das die Berichtigung anordnet, ersetzt dieses die Berichtigungsbewilligung.
  • Nachweis der Erbfolge:
    • Ist im Urteil die Unrichtigkeit des Grundbuchs festgestellt und die Erbfolge dargelegt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Erbfolge (z.B. durch Erbschein) nicht erforderlich.
    • Im konkreten Fall hatte das Landgericht festgestellt, dass der Beteiligte und seine Brüder als gesetzliche Erben Eigentümer des Grundstücks geworden sind.
  • Zustimmung des Beteiligten:
    • Für die Eintragung eines neuen Eigentümers ist dessen Zustimmung erforderlich (Paragraf 22 Abs. 2 GBO).
    • Diese Zustimmung muss in der Form des Paragraf 29 GBO erfolgen (öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde).
    • Im konkreten Fall fehlte die Zustimmung des Beteiligten. Das Grundbuchamt muss prüfen, ob es eine Zwischenverfügung erlassen soll, um die Zustimmung des Beteiligten einzuholen.

Grundbuchberichtigung Nachweis Erbfolge

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss verdeutlicht die Anforderungen an die Grundbuchberichtigung im Erbfall.

Liegt ein rechtskräftiges Urteil vor, das die Unrichtigkeit des Grundbuchs und die Erbfolge feststellt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Erbfolge nicht erforderlich.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Ein rechtskräftiges Urteil kann die Grundbuchberichtigung ermöglichen.
  • Der Nachweis der Erbfolge kann im Urteil enthalten sein.
  • Die Zustimmung des neuen Eigentümers ist immer erforderlich.
RA und Notar Krau

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