Kernaussage:
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf entschied, dass das Grundbuchamt bei der Grundbuchberichtigung im Regelfall die Wirksamkeit einer öffentlichen Urkunde, die die Erbfolge regelt, unterstellen muss.
Es kann nicht die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, die die Nichtausübung eines im Erbvertrag vorbehaltenen Rücktrittsrechts bestätigt.
Sachverhalt:
Die Beteiligte beantragte die Berichtigung des Grundbuchs aufgrund eines Erbvertrags, in dem sie von ihrem Ehemann als Alleinerbin eingesetzt wurde.
Der Erbvertrag enthielt ein Rücktrittsrecht.
Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung, dass der Erblasser nicht vom Erbvertrag zurückgetreten war.
Entscheidung des OLG:
Das OLG hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, neu zu entscheiden.
Begründung:
§ 35 GBO: Nach § 35 GBO kann die Erbfolge durch Vorlage der öffentlichen Urkunde, die die Erbfolge regelt, und der Niederschrift über die Eröffnung der Urkunde nachgewiesen werden.
Prüfungspflicht des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt muss die öffentliche Urkunde auf ihre Wirksamkeit prüfen. Es muss aber nicht von Amts wegen ermitteln, ob der Erblasser von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat.
Vermutung der Wirksamkeit: Im Regelfall hat das Grundbuchamt die Wirksamkeit der öffentlichen Urkunde zu unterstellen.
Keine Nachweiserleichterung: Würde das Grundbuchamt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, liefe die in § 35 GBO vorgesehene Nachweiserleichterung leer.
Kein Unterschied zu Testamenten: Auch bei Testamenten kann das Grundbuchamt nicht verlangen, dass der Antragsteller die Nichtausübung eines Widerrufsrechts durch eidesstattliche Versicherung nachweist.
Rücktritt bedarf notarieller Beurkundung: Ein Rücktritt vom Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und wird dem Zentralen Testamentsregister mitgeteilt.
Folgen des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Düsseldorf erleichtert die Grundbuchberichtigung in Fällen, in denen die Erbfolge auf einem Erbvertrag mit Rücktrittsrecht beruht.
Das Grundbuchamt darf nicht die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung verlangen, die die Nichtausübung des Rücktrittsrechts bestätigt.
Zusätzliche Anmerkungen:
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