Grundbuchberichtigung Vorlage eines Erbscheins bei Erbeinsetzung durch öffentliches Testament

Mai 31, 2020

Grundbuchberichtigung Vorlage eines Erbscheins bei Erbeinsetzung durch öffentliches Testament -OLG München 34 Wx 32/16

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick über die Entscheidung
    • Beteiligte und Hintergrund
  2. Tenor
    • Beschluss des OLG München
    • Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
  3. Sachverhalt
    • Todesfall und Nachlass
    • Verfügungen von Todes wegen
      • Öffentliches Testament vom 27.4.2000
      • Öffentliches Testament vom 16.8.2007
      • Eigenhändiges Testament vom 1.10.2014
      • Weitere Schriftstücke
  4. Antrag auf Grundbuchberichtigung
    • Antrag des Beteiligten
    • Reaktion des Grundbuchamts
    • Beschwerde des Beteiligten
  5. Gründe der Entscheidung
    • Erforderlichkeit eines Erbscheins
    • Konkurrenz zwischen öffentlichem und privatschriftlichem Testament
    • Prüfung der Testierfähigkeit
      • Gutachten und Beweise
      • Stellungnahme des Grundbuchamts und des Senats
  6. Rechtliche Würdigung
    • Rechtsgrundlagen
    • Abwägung der vorgelegten Testamente
    • Bedeutung der Testierfähigkeit
  7. Beschluss und Kostenentscheidung
    • Beschluss des OLG München
    • Festsetzung des Beschwerdewerts
    • Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde
  8. Zusammenfassung und Ausblick
    • Bedeutung der Entscheidung
    • Mögliche nächste Schritte im Verfahren

Grundbuchberichtigung Vorlage eines Erbscheins bei Erbeinsetzung durch öffentliches Testament

Das Oberlandesgericht (OLG) München hatte in seinem Beschluss vom 11.03.2016 über die Beschwerde eines Erben gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.

Der Fall:

Die Erblasserin hatte mehrere Testamente hinterlassen, darunter ein öffentliches Testament aus dem Jahr 2007, in dem sie den Beteiligten als Alleinerben einsetzte.

Das Grundbuchamt verlangte für die Berichtigung des Grundbuchs die Vorlage eines Erbscheins, da Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin und der Wirksamkeit des Testaments von 2007 bestanden.

Die Entscheidung:

Das OLG München wies die Beschwerde zurück.

Das Grundbuchamt durfte die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

Begründung:

Grundbuchberichtigung Vorlage eines Erbscheins bei Erbeinsetzung durch öffentliches Testament

  • Erforderlichkeit eines Erbscheins: Ein Erbschein ist erforderlich, wenn Zweifel an der Erbfolge bestehen, die nur durch weitere Ermittlungen geklärt werden können.
  • Konkurrenz verschiedener Testamente: Die Erblasserin hatte mehrere Testamente hinterlassen, darunter ein eigenhändiges Testament aus dem Jahr 2014. Es war unklar, welches Testament die Erbfolge bestimmte.
  • Zweifel an der Testierfähigkeit: Ein Gutachten aus dem Jahr 2014 stellte die Testierfähigkeit der Erblasserin in Frage. Es war unklar, ob sie bei der Errichtung des Testaments von 2007 testierfähig war.
  • Eingeschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts: Das Grundbuchamt konnte die Testierfähigkeit der Erblasserin nicht selbst überprüfen.
  • Nachlassverfahren: Die Klärung der Erbfolge und der Testierfähigkeit war Aufgabe des Nachlassgerichts.

Konsequenzen:

Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Der Beteiligte musste einen Erbschein vorlegen, um als Erbe im Grundbuch eingetragen zu werden.

Besonderheiten des Falls:

Grundbuchberichtigung Vorlage eines Erbscheins bei Erbeinsetzung durch öffentliches Testament

  • Der Fall zeigt, dass das Grundbuchamt einen Erbschein verlangen kann, wenn Zweifel an der Erbfolge und der Testierfähigkeit des Erblassers bestehen.
  • Es wird deutlich, dass das Grundbuchamt nicht über die Wirksamkeit von Testamenten und die Testierfähigkeit des Erblassers entscheiden darf.
  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung des Nachlassverfahrens für die Klärung der Erbfolge.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG München in seinem Beschluss die Anforderungen an den Nachweis der Erbfolge im

Grundbuchverfahren präzisiert und die Bedeutung des Erbscheins bei Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers hervorgehoben hat.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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