Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge

Mai 31, 2020

Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge – LG Aschaffenburg 4 T 113/09

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Tenor
    • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Aschaffenburg
    • Anweisung an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung
  3. Sachverhalt
    • Grundbucheintrag und Erbengemeinschaft
    • Erbvertrag und letztwillige Verfügungen
    • Ausschlagung der Erbschaft durch den Vorerben
    • Antrag auf Grundbuchberichtigung
  4. Zwischenverfügung des Grundbuchamts
    • Erforderlichkeit eines Erbscheins
    • Fristsetzung und Erinnerung
    • Zurückweisung des Grundbuchberichtigungsantrags
  5. Beschwerde des Antragstellers
    • Argumentation gegen die Erforderlichkeit eines Erbscheins
    • Vorlage eines Gutachtens des Deutschen Notarinstituts
    • Behandlung der Beschwerde durch das Grundbuchamt
  6. Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg
    • Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde
    • Nachweis der Erbfolge durch öffentliche Urkunden
    • Auslegung des Erbvertrages und gesetzliche Auslegungsregeln
    • Prüfung der Wirksamkeit der Ausschlagung der Erbschaft
    • Grenzen der Feststellungspflicht des Grundbuchamts
  7. Schlussfolgerungen und Anweisungen
    • Keine Erforderlichkeit eines Erbscheins
    • Anweisung zur erneuten Entscheidung durch das Grundbuchamt
  8. Kostenentscheidung
    • Keine Kostenentscheidung erforderlich

Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge

Dieser Beschluss des Landgerichts Aschaffenburg (LG) vom 12. August 2009 (Az. 4 T 113/09) befasst sich mit den

Prüfungspflichten des Grundbuchamts bei einem Antrag auf Grundbuchberichtigung wegen Erbfolge.

Im Zentrum steht die Frage, ob das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen darf, wenn die Erbfolge durch ein notarielles Testament und weitere öffentliche Urkunden belegt ist.

Sachverhalt

Die Erblasserin hatte mit ihrem Ehemann einen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Für den Fall, dass die Erblasserin zuerst verstirbt, sollte ihr Ehemann Vorerbe und der gemeinsame Sohn Nacherbe sein.

Der Ehemann schlug jedoch die Erbschaft aus.

Der Sohn beantragte daraufhin die Berichtigung des Grundbuchs, um als Erbe eingetragen zu werden.

Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, wogegen der Sohn Beschwerde einlegte.

Grundbuchberichtigungsantrag wegen Erbfolge

Kernaussagen des Beschlusses

Das LG Aschaffenburg gab der Beschwerde des Sohnes statt und hob den Beschluss des Grundbuchamts auf.

Zentrale Punkte des Beschlusses:

  • Grundsatz: Das Grundbuchamt ist grundsätzlich verpflichtet, die Erbfolge selbstständig zu prüfen, wenn sie auf einer öffentlichen Urkunde wie einem notariellen Testament beruht.
  • Erbschein nur in Ausnahmefällen: Ein Erbschein darf nur verlangt werden, wenn Zweifel tatsächlicher Art bestehen, die durch die öffentlichen Urkunden nicht ausgeräumt werden können.
  • Auslegung des Testaments: Das Grundbuchamt ist verpflichtet, das Testament selbstständig auszulegen, auch wenn rechtlich schwierige Fragen zu beurteilen sind.
  • Berücksichtigung weiterer öffentlicher Urkunden: Das Grundbuchamt muss alle relevanten öffentlichen Urkunden, z.B. die Ausschlagungserklärung des Ehemanns, berücksichtigen.
  • Offenkundige Tatsachen: Auch offenkundige Tatsachen, die dem Grundbuchamt zweifelsfrei bekannt sind, müssen in die Prüfung einbezogen werden.

Anwendung auf den konkreten Fall

Im vorliegenden Fall war die Erbfolge durch den Erbvertrag und die Ausschlagungserklärung des Ehemanns eindeutig belegt. Das Grundbuchamt hätte daher keinen Erbschein verlangen dürfen.

  • Auslegung des Erbvertrags: Das LG stellte klar, dass der Erbvertrag so auszulegen ist, dass der Sohn im Falle der Ausschlagung des Ehemanns Vollerbe wird.
  • Wirksamkeit der Ausschlagung: Die Ausschlagung des Ehemanns erfolgte form- und fristgerecht, wie sich aus der notariellen Ausschlagungserklärung und dem Eingangsstempel des Nachlassgerichts ergab.

Fazit

Der Beschluss des LG Aschaffenburg verdeutlicht die aktive Rolle des Grundbuchamts bei der Prüfung der Erbfolge.

Es darf sich nicht auf die Vorlage eines Erbscheins zurückziehen, sondern muss die relevanten öffentlichen Urkunden und offenkundigen Tatsachen selbstständig prüfen und das Testament auslegen.

Praktische Bedeutung

Dieser Beschluss hat für die Praxis erhebliche Bedeutung.

Er erleichtert die Grundbuchberichtigung nach einem Erbfall, wenn die Erbfolge durch öffentliche Urkunden klar belegt ist.

Die Betroffenen sparen Zeit und Kosten, da die Beantragung eines Erbscheins entfällt.

Zusätzliche Hinweise:

  • Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob das Grundbuchamt die Wirksamkeit einer Ausschlagungserklärung prüfen darf. Das LG bejaht dies, da die Wirksamkeit sich aus den öffentlichen Urkunden ergibt.
  • Der Beschluss betont, dass das Grundbuchamt auch weitere öffentliche Urkunden und offenkundige Tatsachen berücksichtigen muss, die für die Erbfolge relevant sind.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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