Grundbuchbeschwerde – Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für kapitalisierte Zinsen
Gerne fasse ich den Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Nürnberg vom 10.04.2014 (Az. 15 W 665/14) zusammen. Es geht dabei um die Frage, ob ein Gläubiger Zinsen, die ihm gerichtlich zugesprochen wurden, bei der Eintragung einer sogenannten Zwangssicherungshypothek nachträglich zu einem festen Kapitalbetrag hinzurechnen darf.
Ein Gläubiger (Antragsteller) hatte gegen seinen Schuldner einen Kostenfestsetzungsbeschluss erlangt. Dieser Beschluss war ein Vollstreckungstitel und wies eine Hauptforderung von 2.298,70 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem bestimmten Zeitraum aus.
Der Gläubiger wollte seine Forderung absichern, indem er eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des Schuldners eintragen ließ. Eine Hypothek ist eine Belastung des Grundstücks, die dem Gläubiger bei einer Zwangsversteigerung einen vorrangigen Zugriff auf den Erlös sichert.
Der Gläubiger beantragte die Eintragung der Hypothek nicht nur für die Hauptforderung, sondern er rechnete die angefallenen Zinsen bis zum Antragstag aus und addierte diesen Betrag zur Hauptforderung hinzu, um die Gesamthöhe der Hypothek zu bestimmen. Er behandelte die bis dahin aufgelaufenen Zinsen also wie eine kapitalisierte Hauptforderung.
Das Grundbuchamt (Amtsgericht) lehnte den Antrag ab. Es argumentierte, dass Zinsen, die im Titel nur mit Zinssatz und Zinsbeginn (als Nebenforderung) ausgewiesen sind, nicht einseitig vom Gläubiger in einen festen Kapitalbetrag umgewandelt und als Teil der Hypothek eingetragen werden dürfen.
Der Gläubiger legte gegen diese Ablehnung Beschwerde beim OLG Nürnberg ein.
Das OLG Nürnberg wies die Beschwerde des Gläubigers zurück. Es bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und urteilte, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für nachträglich kapitalisierte Zinsen, die nicht bereits im Vollstreckungstitel als solcher Betrag ausgewiesen sind, unzulässig ist.
Maßgeblich ist der Vollstreckungstitel:
Die Zwangsvollstreckung, zu der die Eintragung einer Zwangshypothek gehört, muss sich inhaltlich nach dem Vollstreckungstitel (hier: Kostenfestsetzungsbeschluss) richten.
Wenn der Titel nur einen Zinssatz und einen Zinsbeginn nennt, gelten die Zinsen als Nebenforderung.
Eine Eintragung der Zwangshypothek über einen festen, vom Gläubiger ausgerechneten Zinsbetrag ist nur möglich, wenn die Zinsen bereits im Titel in kapitalisierter Form (als feste Geldsumme) ausgewiesen sind.
Der Gläubiger kann nicht einfach durch seinen Eintragungsantrag die Natur der Forderung von einer laufenden Nebenforderung in eine feste Hauptforderung ändern.
Verhinderung der willkürlichen Rangverbesserung:
Das Gericht schließt sich der Argumentation an, dass Zinsen im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Gesetz (ZVG) einen schlechteren Rang haben, wenn sie älter als zwei Jahre sind und nur als Nebenforderung tituliert sind (sogenannte Rangklasse 8).
Würde man dem Gläubiger erlauben, die laufenden Zinsen einfach nachträglich zu kapitalisieren und als Teil der Hypothek einzutragen, würden diese Zinsen plötzlich in der besseren Rangklasse 4 (als fester Kapitalbetrag) behandelt.
Das Gericht sieht darin eine nicht hinnehmbare Umgehung der gesetzlichen Rangfolge. Der Rang der Zinsen dürfe nicht im freien Belieben des Gläubigers stehen, der so einseitig seine Position gegenüber anderen Gläubigern verbessern könnte.
Der Gläubiger konnte die Zwangssicherungshypothek nur für die Hauptforderung von 2.298,70 EUR eintragen lassen. Die laufenden Zinsen können zwar auch vollstreckt werden, aber sie dürfen nicht als fester, kapitalisierter Betrag in die Hypothekssumme aufgenommen werden, solange der zugrunde liegende Vollstreckungstitel sie nur als laufende Nebenforderung ausweist.
Wenn Ihnen Zinsen gerichtlich zugesprochen wurden, aber der Titel keinen festen Zinsbetrag, sondern nur den Zinssatz und -beginn nennt, dürfen Sie diese Zinsen nicht einfach ausrechnen und zur Hauptforderung addieren, um eine höhere Zwangssicherungshypothek im Grundbuch eintragen zu lassen. Die Höhe der Hypothek muss sich streng nach dem Wortlaut des Gerichtstitels richten, um die gesetzliche Rangordnung unter den Gläubigern bei einer späteren Versteigerung zu wahren.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.