Grundbucheinsicht Berechtigtes Interesse Grundstücksmakler

August 4, 2017

Grundbucheinsicht Berechtigtes Interesse Grundstücksmakler

OLG Stuttgart 8 W 412/10

§ 12 GBO,

Entstehung eines Provisionsanspruches

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein Grundstücksmakler beantragte beim Grundbuchamt Einsicht in die Grundakten einer Immobilie, um den Kaufpreis zu erfahren und seinen Provisionsanspruch zu prüfen.

Er behauptete, die Immobilie vermittelt zu haben.

Das Grundbuchamt gewährte ihm lediglich Auskunft über den Eigentumsübergang, verweigerte aber die Herausgabe des Kaufpreises.

Grundbucheinsicht Berechtigtes Interesse Grundstücksmakler

Hiergegen legte der Makler Beschwerde ein.

Rechtsfrage:

Hat ein Grundstücksmakler ein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Grundakten, um den Kaufpreis einer angeblich von ihm vermittelten Immobilie zu erfahren?

Entscheidung des OLG Stuttgart:

Die Beschwerde des Maklers wurde zurückgewiesen.

Begründung:

  • Grundbucheinsicht:
    • Das Grundbuch ist zwar ein öffentliches Register (§ 12 GBO), die Einsichtnahme ist jedoch an ein „berechtigtes Interesse“ geknüpft.
    • Dieses Interesse muss über bloße Neugier hinausgehen und ein verständiges Anliegen verfolgen.
  • Maklerprovision:
    • In der Rechtsprechung wird das Recht des Maklers auf Grundbucheinsicht zur Durchsetzung seines Provisionsanspruchs grundsätzlich anerkannt.
    • Voraussetzung ist jedoch, dass eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die Entstehung des Provisionsanspruchs besteht.
    • Dies erfordert in der Regel einen schriftlichen Maklervertrag oder zumindest einen schlüssigen Sachvortrag.
  • Kein berechtigtes Interesse im konkreten Fall:
    • Der Makler konnte weder einen Maklervertrag noch sonstige Vereinbarungen vorlegen.
    • Seine Behauptung, die Immobilie vermittelt zu haben, reichte nicht aus, um eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für einen Provisionsanspruch zu begründen.
  • Informationelle Selbstbestimmung:
    • Das Grundbuchamt muss bei der Entscheidung über die Einsichtnahme in die Grundakten auch das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten (Verkäufer und Käufer) berücksichtigen.
    • Der Kaufpreis gehört nicht zum eigentlichen Grundbuchinhalt, sondern zu den sensiblen Daten, die besonders geschützt sind.
  • Interessenabwägung:
    • Im konkreten Fall überwog das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Beteiligten das Interesse des Maklers an der Kenntnis des Kaufpreises.
    • Der Makler hatte die Möglichkeit, seinen Provisionsanspruch im Rahmen einer Stufenklage zu prüfen und gegebenenfalls zu titulieren.

Fazit:

Das OLG Stuttgart hat die Anforderungen an das berechtigte Interesse eines Maklers an der Grundbucheinsicht präzisiert.

Es reicht nicht aus, lediglich die Vermittlung einer Immobilie zu behaupten.

Vielmehr muss eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Provisionsanspruchs bestehen.

Nur dann überwiegt das Interesse des Maklers das informationelle Selbstbestimmungsrecht der am Kaufvertrag Beteiligten.

RA und Notar Krau

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