Grundbucheinsicht für gesetzlichen Erben + Pflichtteilsberechtigten

Juli 13, 2019

Grundbucheinsicht für gesetzlichen Erben + Pflichtteilsberechtigten

OLG Düsseldorf I 3 Wx 15/14

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einführung
    • Hintergrund und Problemstellung
    • Zielsetzung der Entscheidung
  2. Sachverhalt
    • Antrag auf Grundbucheinsicht durch die Beteiligte zu 1
    • Reaktion des Grundbuchamts und der Beteiligten zu 2
    • Entscheidung des Amtsgerichts Kleve
  3. Rechtliche Beurteilung
    • Voraussetzungen für die Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 1 GBO
    • Bedeutung des berechtigten Interesses wirtschaftlicher Art
    • Abwägung der Interessen der Beteiligten
  4. Beschwerdeverfahren
    • Einreichung der Beschwerde durch die Beteiligte zu 1
    • Argumentation des Grundbuchamts und der Beteiligten zu 2
    • Entscheidung des OLG Düsseldorf
  5. Tenor der Entscheidung
    • Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts
    • Anweisung an das Grundbuchamt zur erneuten Entscheidung
    • Festsetzung des Geschäftswerts
  6. Begründung der Entscheidung
    • Berechtigtes Interesse der Beteiligten zu 1 an der Grundbucheinsicht
    • Unabhängigkeit der Einsichtsgewährung vom Willen des testamentarischen Erben
    • Rechtliche Ausführungen und Zitate aus der Rechtsprechung
  7. Fazit und Implikationen
    • Auswirkungen der Entscheidung auf zukünftige Fälle
    • Bedeutung für die Rechte gesetzlicher Erben und Pflichtteilsberechtigter

Grundbucheinsicht für gesetzlichen Erben + Pflichtteilsberechtigten

Das OLG Düsseldorf befasste sich in seinem Beschluss mit der Frage, ob einem gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten

die Einsicht in ein Grundbuch gewährt werden kann, wenn der testamentarische Erbe dies ablehnt.

Sachverhalt:

Die Beteiligte zu 1, ein Kind des Erblassers, beantragte nach dem Tod ihres Vaters Einsicht in das Grundbuch, um ihre Erb- und Pflichtteilsansprüche zu prüfen.

Die Beteiligte zu 2, die testamentarische Erbin und Ehefrau des Erblassers, widersprach der Einsichtnahme.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da es sich nicht befugt sah, gegen den Willen des testamentarischen Erben Einsicht zu gewähren.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf und wies dieses an, über den Antrag erneut zu entscheiden.

Grundbucheinsicht für gesetzlichen Erben + Pflichtteilsberechtigten

Begründung:

  • Grundbucheinsicht:
    • Die Einsicht in das Grundbuch ist nach § 12 GBO jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
    • Ein berechtigtes Interesse muss verständig und sachlich gerechtfertigt sein.
    • Auch wirtschaftliche Interessen, wie z.B. die Klärung von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen, können ein berechtigtes Interesse begründen.
  • Pflichtteilsberechtigter:
    • Ein Pflichtteilsberechtigter hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, um seine Ansprüche zu prüfen.
    • Die Kenntnis des Grundbuchinhalts ist für die Prüfung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen erheblich.
    • Die Beteiligte zu 1 hatte ihr berechtigtes Interesse durch ihre Stellung als gesetzliche Erbin und Pflichtteilsberechtigte ausreichend dargelegt.
  • Widerspruch des testamentarischen Erben:
    • Der Widerspruch des testamentarischen Erben ändert nichts an der Befugnis des Grundbuchamts, bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Einsicht zu gewähren.
    • Das Grundbuchamt darf die Einsichtnahme nicht allein aufgrund des entgegenstehenden Willens des testamentarischen Erben verweigern.

Grundbucheinsicht für gesetzlichen Erben + Pflichtteilsberechtigten

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss stärkt die Rechte von gesetzlichen Erben und Pflichtteilsberechtigten.

Sie haben einen Anspruch auf Grundbucheinsicht, um ihre Ansprüche zu prüfen, unabhängig vom Willen des testamentarischen Erben.

Das Grundbuchamt hat eine neutrale Stellung und darf die Einsichtnahme nicht willkürlich verweigern.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Gesetzliche Erben und Pflichtteilsberechtigte haben ein Recht auf Grundbucheinsicht.
  • Der Widerspruch des testamentarischen Erben ist unerheblich.
  • Das Grundbuchamt muss bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Einsicht gewähren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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