Das Oberlandesgericht München (OLG München) hat in seinem Beschluss vom 17.07.2013 entschieden,
dass der Gläubiger eines Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall kein Recht auf Grundbucheinsicht hat.
Im vorliegenden Fall hatte die Beteiligte, die von ihrem Ehemann getrennt lebte und sich in einem Scheidungsverfahren befand,
die Grundbucheinsicht in das Wohnungseigentum der Mutter ihres Ehemanns beantragt.
Sie begründete ihr Interesse damit, dass ihr Ehemann ihr gegenüber behaupte, vermögenslos zu sein,
sie aber im Rahmen der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung nach der Scheidung
Zugriff auf seinen zukünftigen Pflichtteilserbanspruch nach dem Tod seiner Mutter nehmen wolle.
Das OLG München wies die Beschwerde der Beteiligten gegen die Entscheidung des Amtsgerichts München – Grundbuchamt -, das die Grundbucheinsicht abgelehnt hatte, zurück.
Das OLG München führte aus, dass ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO
nur dann gegeben sei, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt werde.
Ein solches Interesse liege bei Pflichtteilsberechtigten erst nach dem Eintritt des Erbfalls vor.
Zu Lebzeiten des Erblassers hätten sie kein Recht auf Grundbucheinsicht.
Ein Pflichtteilsanspruch begründe vor dem Erbfall noch keine sicherbare oder verwertbare Rechtsposition
und mache vor diesem Zeitpunkt auch keine rechtlichen Schritte möglich oder erforderlich.
Dies gelte auch dann, wenn der Antragsteller nicht selbst Pflichtteilsberechtigter ist, sondern – wie hier – Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten.
Das OLG München betonte, dass das Persönlichkeitsrecht des Eigentümers zu berücksichtigen sei,
der vor der Gewährung der Einsichtnahme nicht angehört werde und gegen die Einsichtnahme auch kein Beschwerderecht habe.
Zusammenfassend lässt sich der Beschluss des OLG München wie folgt darstellen:
Der Beschluss des OLG München ist für die Praxis relevant, da er die Voraussetzungen für die Grundbucheinsicht klar definiert.
Er verdeutlicht, dass die Grundbucheinsicht nur dann gewährt werden kann, wenn ein berechtigtes Interesse des Antragstellers vorliegt.
Zusätzliche Hinweise:
Wichtige Punkte des Beschlusses:
Praktische Auswirkungen des Beschlusses:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.