Grundbucheinsicht zur Klärung von Schulden

Juli 13, 2019

Grundbucheinsicht zur Klärung von Schulden

OLG Düsseldorf I 3 Wx 74/18

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte in seinem Beschluss über die Beschwerde einer Beteiligten zu entscheiden,

der die Einsicht in ein Grundbuch zur Klärung von Schulden im Zusammenhang mit einem Nachlass verwehrt worden war.

Sachverhalt:

Die Erblasserin hatte zu Lebzeiten Grundstücksanteile auf ihren Sohn und Enkel übertragen.

Nach ihrem Tod wurde die Beteiligte neben dem Sohn und der Tochter der Erblasserin Erbin.

Die Tochter erhob vor dem Landgericht Klage gegen die Beteiligte auf Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten im Zusammenhang mit dem Grundstück.

Grundbucheinsicht zur Klärung von Schulden

Die Beteiligte beantragte daraufhin Einsicht in das Grundbuch, um Informationen über Schulden und Kredite zu erhalten.

Das Grundbuchamt lehnte eine umfassende Einsicht ab und gewährte lediglich die Einsicht in die notariellen Übertragungsverträge.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde der Beteiligten zurück.

Begründung:

  • Grundbucheinsicht:
    • Die Einsicht in das Grundbuch ist nach § 12 Grundbuchordnung (GBO) nur bei berechtigtem Interesse gestattet.
    • Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn ein verständiges, sachlich gerechtfertigtes Interesse dargelegt wird.
    • Auch wirtschaftliche Interessen können ein berechtigtes Interesse begründen.
  • Interessenabwägung:
    • Die berechtigten Interessen des Antragstellers sind gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen.
  • Konkreter Fall:
    • Die Erblasserin war zum Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr Eigentümerin des Grundstücks. Die Beteiligte hatte als Erbin daher kein generelles Einsichtsrecht.
    • Die notariellen Übertragungsverträge gab das Grundbuchamt heraus.
    • Weitere Informationen zu Schulden und Krediten waren nicht aus den Grundakten ersichtlich.
    • Die begehrte umfassende Einsicht war daher ungeeignet und nicht zu gewähren.

Grundbucheinsicht zur Klärung von Schulden

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Grundbucheinsicht.

Ein berechtigtes Interesse ist nicht in jedem Fall gegeben.

Es muss ein sachlicher Grund vorliegen, der die Einsichtnahme rechtfertigt.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

    • Die Grundbucheinsicht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
    • Es muss ein konkreter sachlicher Grund für die Einsichtnahme vorliegen.
    • Die Interessen des Antragstellers und des Eigentümers sind gegeneinander abzuwägen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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