Grundbucheintrag aufgrund Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Juni 5, 2018

Grundbucheintrag aufgrund Schenkungsvertrag auf den Todesfall

OLG Düsseldorf I 3 Wx 178/14

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte in diesem Fall über die Beschwerde eines Mannes (Beteiligter zu 1)

gegen die Eintragung seiner Nichten (Beteiligte zu 2 und 3) als Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Grundbuch zu entscheiden.

Hintergrund des Falls:

Die Mutter des Beteiligten zu 1 hatte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück ihren Enkelinnen (den Nichten des Beteiligten zu 1)

im Wege eines „Schenkungsvertrags mit auf den Tod verzögerter Erfüllung“ geschenkt.

Die Eigentumsübertragung sollte erst mit ihrem Tod erfolgen.

Nach dem Tod der Mutter wurde der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen.

Grundbucheintrag aufgrund Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen die Eintragung ein und machte geltend, dass seine Mutter im Zeitpunkt des Schenkungsvertrags

aufgrund einer dementiellen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG wies die Beschwerde zurück.

Begründung:

  1. Zulässigkeit der Beschwerde:

    • Die Beschwerde war zulässig, da der Beteiligte zu 1 als Miteigentümer des Grundstücks beschwerdeberechtigt war.
  2. Unbegründetheit der Beschwerde:

    • Ein Amtswiderspruch, wie er mit der Beschwerde angestrebt wurde, konnte nicht eingetragen werden, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
    • Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Eintragung der Nichten als Miteigentümerinnen unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt war.
    • Das Grundbuchamt hatte die Geschäftsfähigkeit der Mutter im Zeitpunkt des Schenkungsvertrags zu prüfen.
    • Es gab jedoch keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Mutter. Die vom Beteiligten zu 1 vorgelegten Gutachten zur Pflegebedürftigkeit waren nicht ausreichend, um eine Geschäftsunfähigkeit glaubhaft zu machen.
    • Die Gutachten waren nicht zum Zweck der Klärung der Geschäftsfähigkeit erstellt worden, sondern dienten der Feststellung der Pflegebedürftigkeit.
    • Auch die nachträgliche Erklärung des Widerrufs der Vollmacht zur Auflassung durch den Beteiligten zu 1 war nicht zu berücksichtigen, da die Vollmacht unwiderruflich erteilt worden war und der Widerruf erst nach der Eintragung des Eigentumswechsels erfolgte.
    • Es fehlte auch an der Glaubhaftmachung der materiellen Unrichtigkeit des Grundbuchs.
    • Die vorgelegten Gutachten waren nicht aussagekräftig genug, um die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft zu machen.

Grundbucheintrag aufgrund Schenkungsvertrag auf den Todesfall

Fazit:

Das OLG Düsseldorf hat in diesem Beschluss die Anforderungen an die Eintragung eines Amtswiderspruchs präzisiert.

Es hat klargestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraf 53 GBO vorliegen müssen, insbesondere eine Gesetzesverletzung bei der Eintragung

und die Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit des Grundbuchs.

Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt,

da keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Mutter im Zeitpunkt des Schenkungsvertrags vorlagen.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Der Beschluss ist für die Praxis relevant, da er die Bedeutung der sorgfältigen Prüfung der Geschäftsfähigkeit bei Grundbucheintragungen hervorhebt.
  • Er zeigt auch die Grenzen der Aussagekraft von Gutachten zur Pflegebedürftigkeit für die Beurteilung der Geschäftsfähigkeit auf.
  • Im vorliegenden Fall hätte der Beteiligte zu 1 möglicherweise bessere Chancen auf Erfolg gehabt, wenn er bereits zu Lebzeiten seiner Mutter gegen den Schenkungsvertrag vorgegangen wäre und ein Gutachten zur Feststellung der Geschäftsfähigkeit in Auftrag gegeben hätte.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Düsseldorf in diesem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Grundbucheintragung bestätigt

und die Anforderungen an die Eintragung eines Amtswiderspruchs klargestellt hat.

RA und Notar Krau

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