Grundbucheintrag aufgrund Schenkungsvertrag auf den Todesfall
OLG Düsseldorf I 3 Wx 178/14
Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hatte in diesem Fall über die Beschwerde eines Mannes (Beteiligter zu 1)
gegen die Eintragung seiner Nichten (Beteiligte zu 2 und 3) als Miteigentümerinnen eines Grundstücks im Grundbuch zu entscheiden.
Hintergrund des Falls:
Die Mutter des Beteiligten zu 1 hatte ihren Miteigentumsanteil an dem Grundstück ihren Enkelinnen (den Nichten des Beteiligten zu 1)
im Wege eines „Schenkungsvertrags mit auf den Tod verzögerter Erfüllung“ geschenkt.
Die Eigentumsübertragung sollte erst mit ihrem Tod erfolgen.
Nach dem Tod der Mutter wurde der Eigentumswechsel im Grundbuch vollzogen.
Der Beteiligte zu 1 legte Beschwerde gegen die Eintragung ein und machte geltend, dass seine Mutter im Zeitpunkt des Schenkungsvertrags
aufgrund einer dementiellen Erkrankung geschäftsunfähig gewesen sei.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG wies die Beschwerde zurück.
Begründung:
Zulässigkeit der Beschwerde:
Unbegründetheit der Beschwerde:
Fazit:
Das OLG Düsseldorf hat in diesem Beschluss die Anforderungen an die Eintragung eines Amtswiderspruchs präzisiert.
Es hat klargestellt, dass die Voraussetzungen des Paragraf 53 GBO vorliegen müssen, insbesondere eine Gesetzesverletzung bei der Eintragung
und die Glaubhaftmachung der Unrichtigkeit des Grundbuchs.
Im vorliegenden Fall waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt,
da keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit der Mutter im Zeitpunkt des Schenkungsvertrags vorlagen.
Zusätzliche Anmerkungen:
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das OLG Düsseldorf in diesem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Grundbucheintragung bestätigt
und die Anforderungen an die Eintragung eines Amtswiderspruchs klargestellt hat.
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