Grundbucheintragung Bindungswirkung der vom Erblasser erklärten Auflassung – OLG Frankfurt 20 W 226/18 

Februar 15, 2020

 

Grundbucheintragung Bindungswirkung der vom Erblasser erklärten Auflassung – OLG Frankfurt 20 W 226/18

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
  2. Leitsatz
    • § 873 Abs. 2 BGB und seine Wirkung
    • Gültigkeit nach Zurückweisung eines Eintragungsantrags
    • Auflassung durch Alleinberechtigte
  3. Verfahrensgang
    • Vorherige Instanz: AG Limburg, 15. August 2018
  4. Tenor
    • Zurückweisung der Beschwerde
    • Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens
  5. Gründe
    • I. Sachverhalt
      • Ursprüngliche Eintragungen im Grundbuch
      • Schriftwechsel und Beanstandungen durch das Grundbuchamt
      • Eintragungen am 15.01.2018 und 28.02.2018
      • Antrag der Erbin auf Berichtigung des Grundbuchs
      • Ablehnung der Eintragung eines Amtswiderspruchs durch das Grundbuchamt
    • II. Rechtliche Beurteilung
      • Zulässigkeit der Beschwerde
      • Grundbuchunrichtigkeit und Eintragungsbedingungen
      • Bindungswirkung der notariellen Einigung nach § 873 Abs. 2 BGB
      • Auswirkungen der Eintragungen auf das Grundbuch
      • Prüfung der materiell-rechtlichen Wirksamkeit der Auflassung
      • Bedeutung der Erklärungen in der notariellen Urkunde vom 22.02.1994
      • Beschwerdeentscheidung und Ergebnis
  6. Zusammenfassung der Entscheidung
    • Bestätigung der Grundbuchrichtigkeit
    • Bindungswirkung der notariellen Auflassung
    • Zurückweisung der Beschwerde als unbegründet

Grundbucheintragung Bindungswirkung der vom Erblasser erklärten Auflassung – OLG Frankfurt 20 W 226/18

Sachverhalt:

Im Jahr 1994 wurde eine notarielle Urkunde über die Auflassung eines Grundstücks abgeschlossen.

Der damalige Eigentümer A verstarb jedoch noch vor der Eintragung im Grundbuch.

Seine Erbin C wurde als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Im Jahr 1997 beantragte der Notar die Eintragung der Auflassung im Grundbuch, der Antrag wurde jedoch zurückgewiesen.

Im Jahr 2018 wurde der Antrag erneut gestellt und die Auflassung wurde schließlich im Grundbuch eingetragen.

Die Erbin von C legte gegen diese Eintragung Beschwerde ein und beantragte die Eintragung eines Amtswiderspruchs.

Problematik:

Grundbucheintragung Bindungswirkung der vom Erblasser erklärten Auflassung – OLG Frankfurt 20 W 226/18

  • Bindungswirkung der Auflassung: Fraglich war, ob die von A erklärte Auflassung auch nach seinem Tod und der Zurückweisung des ersten Eintragungsantrags noch bindend war.
  • Zustimmung der Erben: Weiterhin war strittig, ob für die Eintragung der Auflassung die Zustimmung der Erben erforderlich war.
  • Grundbuchunrichtigkeit: Schließlich war zu klären, ob die Eintragung der Auflassung das Grundbuch unrichtig gemacht hatte.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt wies die Beschwerde zurück.

Die Eintragung der Auflassung war rechtmäßig und hatte das Grundbuch nicht unrichtig gemacht.

Begründung:

  • Bindungswirkung: Die von A erklärte Auflassung war auch nach seinem Tod und der Zurückweisung des ersten Eintragungsantrags noch bindend. Die Bindungswirkung einer notariell beurkundeten Auflassung wirkt auch gegen die Erben.
  • Keine Zustimmung der Erben erforderlich: Für die Eintragung der Auflassung war keine Zustimmung der Erben erforderlich, da die Bindungswirkung der Auflassung bereits durch die notarielle Beurkundung entstanden war.
  • Keine Grundbuchunrichtigkeit: Die Eintragung der Auflassung hatte das Grundbuch nicht unrichtig gemacht, da die Auflassung wirksam war und mit der Grundbucheintragung korrespondierte.
  • Unrichtige Bezeichnung des Berechtigten: Die Eintragung der verstorbenen C als Miteigentümerin war zwar eine unrichtige Bezeichnung des Berechtigten, machte die Eintragung aber nicht unwirksam.
  • Weitere Eintragungen: Das OLG Frankfurt musste die Rechtmäßigkeit weiterer Eintragungen im Grundbuch nicht prüfen, da diese nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren.

Grundbucheintragung Bindungswirkung der vom Erblasser erklärten Auflassung – OLG Frankfurt 20 W 226/18

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

  • Bindungswirkung der Auflassung: Eine notariell beurkundete Auflassung ist auch nach dem Tod des Erklärenden und der Zurückweisung eines Eintragungsantrags noch bindend.
  • Keine Zustimmung der Erben: Für die Eintragung einer bindenden Auflassung ist keine Zustimmung der Erben erforderlich.
  • Grundbuchrichtigkeit: Die Eintragung einer wirksamen Auflassung macht das Grundbuch nicht unrichtig.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss des OLG Frankfurt hat Bedeutung für alle Fälle, in denen eine Auflassung erklärt, aber erst nach dem Tod des Erklärenden in das Grundbuch eingetragen werden soll.

Er verdeutlicht die Bindungswirkung der notariell beurkundeten Auflassung und die fehlende Notwendigkeit der Zustimmung der Erben zur Eintragung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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