Grundbucheintragung des Erbeserben – OLG Brandenburg 5 W 42/16

August 8, 2021

Grundbucheintragung des Erbeserben – OLG Brandenburg 5 W 42/16

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Das Oberlandesgericht Brandenburg hebt die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Oranienburg bezüglich der Grundbucheintragung des Erbeserben auf.

Der Antragsteller beansprucht das Erbe des voreingetragenen Eigentümers, der 1976 verstarb.

Er legte ein notarielles Testament vor.

Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein nach DDR-Recht, was der Antragsteller ablehnte.

Das Gericht entscheidet, dass die Vorlage des Testaments und des Eröffnungsprotokolls genügt, solange Zweifel an der Erbfolge nach Aktenlage nicht bestehen.

Zum Entscheidungstext:

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Oranienburg – Grundbuchamt – vom 11. Februar und 7. März 2016 aufgehoben:

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügungen zurückzuweisen.

Grundbucheintragung des Erbeserben – OLG Brandenburg 5 W 42/16 – Gründe

I.

Der Antragsteller berühmt sich, Erbeserbe des voreingetragenen Eigentümers der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundstücke, des am 10. März 1976 verstorbenen … zu sein.

Zum Nachweis der Erbfolge hat er u. a. dessen notarielles gemeinschaftliches Testament vom 17. Oktober 1975 nebst Eröffnungsprotokoll in öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt.

Er beantragt, das Grundbuch entsprechend zu berichtigen.

Mit den angefochtenen Zwischenverfügungen hat das Grundbuchamt unter sinngemäßer Berufung auf die interlokalrechtliche lex rei sitae-Regel die Vorlage eines gegenständlich beschränkten Erbscheins verlangt, der die Erbfolge hinsichtlich der Grundstücke nach dem Recht der ehemaligen DDR ausweist.

Dagegen richtet sich die auf § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO gestützte Beschwerde des Antragstellers, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II.

Grundbucheintragung des Erbeserben – OLG Brandenburg 5 W 42/16

Die gemäß § 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.

Zwar geht das Grundbuchamt im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die Erbfolge nach dem Voreingetragenen gemäß innerdeutschem Kollisionsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet 

Die dadurch bewirkte kollisionsrechtliche Nachlassspaltung hat zwar des Weiteren zur Folge, dass im Erbscheinsverfahren ein auf das im Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR gelegene unbewegliche Vermögen beschränkter Erbschein zu erteilen ist, der die Erbfolge nach dem ZGB ausweist, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des RAG und des ZGB und vor Wiederherstellung der Deutschen Einheit verstorben ist

(statt vieler Staudinger/Rauscher (2016) Artikel 235 § 1 EGBGB Rn. 103 ff. mwN.).

Dies besagt jedoch nichts darüber, wann grundbuchverfahrensrechtlich die Vorlage eines solchen Erbscheins erforderlich ist.

Auch wenn nach innerdeutschem Kollisionsrecht der Nachlass gespalten wird, ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (§ 13 GBO) geltende Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO genügt es aber, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung von Todes wegen und das Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird, sofern diese in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.

So verhält es sich hier.

Den Zwischenverfügungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden für nicht nachgewiesen erachtet hat (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO).

Dem Nachweis der Erbfolge durch die in öffentlicher Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen steht nur entgegen, wenn nach Urkundenlage Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur durch tatsächliche Ermittlungen über Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, ausgeräumt oder bekräftigt werden können

 

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG Köln 2 Wx 22/24 Höhe Erbquote des russischen Ehegatten

Januar 12, 2025
OLG Köln 2 Wx 22/24 Höhe Erbquote des russischen EhegattenBeschluss vom 4.3.2024RA und Notar KrauKernaussage:Das OLG Köln entsch…
Krau Rechtsanwälte und Notar

BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – Nachlassinsolvenzverfahren

Januar 12, 2025
BVerfG 1 BvR 1031/20 Anspruch Erbe gegen Bank – NachlassinsolvenzverfahrenBeschluss vom 10.04.2024RA und Notar KrauSachverhalt:D…
Krau Rechtsanwälte und Notar

OLG München 33 Wx 270/23 Keine deutsche Gerichtsbarkeit für den Nachlass des ehemaligen Papstes

Januar 12, 2025
OLG München 33 Wx 270/23 Keine deutsche Gerichtsbarkeit für den Nachlass des ehemaligen PapstesRA und Notar KrauDas Oberlandesgericht Münc…