
Grundbucheintragung des Erbeserben – OLG Brandenburg 5 W 42/16
Das Oberlandesgericht Brandenburg hebt die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Oranienburg bezüglich der Grundbucheintragung des Erbeserben auf.
Der Antragsteller beansprucht das Erbe des voreingetragenen Eigentümers, der 1976 verstarb.
Er legte ein notarielles Testament vor.
Das Grundbuchamt forderte einen Erbschein nach DDR-Recht, was der Antragsteller ablehnte.
Das Gericht entscheidet, dass die Vorlage des Testaments und des Eröffnungsprotokolls genügt, solange Zweifel an der Erbfolge nach Aktenlage nicht bestehen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers werden die Zwischenverfügungen des Amtsgerichts Oranienburg – Grundbuchamt – vom 11. Februar und 7. März 2016 aufgehoben:
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Eintragungsantrag nicht aus den Gründen der aufgehobenen Zwischenverfügungen zurückzuweisen.
I.
Der Antragsteller berühmt sich, Erbeserbe des voreingetragenen Eigentümers der im verfahrensgegenständlichen Grundbuch gebuchten Grundstücke, des am 10. März 1976 verstorbenen … zu sein.
Zum Nachweis der Erbfolge hat er u. a. dessen notarielles gemeinschaftliches Testament vom 17. Oktober 1975 nebst Eröffnungsprotokoll in öffentlich beglaubigter Abschrift vorgelegt.
Er beantragt, das Grundbuch entsprechend zu berichtigen.
Mit den angefochtenen Zwischenverfügungen hat das Grundbuchamt unter sinngemäßer Berufung auf die interlokalrechtliche lex rei sitae-Regel die Vorlage eines gegenständlich beschränkten Erbscheins verlangt, der die Erbfolge hinsichtlich der Grundstücke nach dem Recht der ehemaligen DDR ausweist.
Dagegen richtet sich die auf Paragraf 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO gestützte Beschwerde des Antragstellers, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II.
Die gemäß Paragraf 71 Abs. 1 GBO zulässige Beschwerde ist begründet.
Zwar geht das Grundbuchamt im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass sich die Erbfolge nach dem Voreingetragenen gemäß innerdeutschem Kollisionsrecht nach dem Recht der ehemaligen DDR richtet
Die dadurch bewirkte kollisionsrechtliche Nachlassspaltung hat zwar des Weiteren zur Folge, dass im Erbscheinsverfahren ein auf das im Hoheitsgebiet der ehemaligen DDR gelegene unbewegliche Vermögen beschränkter Erbschein zu erteilen ist, der die Erbfolge nach dem ZGB ausweist, wenn der Erblasser nach Inkrafttreten des RAG und des ZGB und vor Wiederherstellung der Deutschen Einheit verstorben ist
(statt vieler Staudinger/Rauscher (2016) Artikel 235 Paragraf 1 EGBGB Rn. 103 ff. mwN.).
Dies besagt jedoch nichts darüber, wann grundbuchverfahrensrechtlich die Vorlage eines solchen Erbscheins erforderlich ist.
Auch wenn nach innerdeutschem Kollisionsrecht der Nachlass gespalten wird, ist das zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag (Paragraf 13 GBO) geltende Verfahrensrecht (lex fori) anzuwenden.
Nach Paragraf 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 GBO genügt es aber, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung von Todes wegen und das Eröffnungsprotokoll vorgelegt wird, sofern diese in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist.
So verhält es sich hier.
Den Zwischenverfügungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden für nicht nachgewiesen erachtet hat (Paragraf 35 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GBO).
Dem Nachweis der Erbfolge durch die in öffentlicher Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen steht nur entgegen, wenn nach Urkundenlage Zweifel hinsichtlich der Erbfolge verbleiben, die nur durch tatsächliche Ermittlungen über Umstände, die außerhalb der Urkunde liegen, ausgeräumt oder bekräftigt werden können
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