
Grundbucheintragung Erforderlichkeit Erbschein bei Vorliegen Ehegattentestament mit Scheidungsklausel
OLG Naumburg 12 Wx 59/18
Beschluss 12.12.2018
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2018 (12 Wx 59/18) befasst sich mit der Frage,
ob ein Erbschein notwendig ist, wenn ein Ehegattentestament mit einer sogenannten Verwirkungsklausel vorliegt.
Diese Klausel besagt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehepartners entfällt, falls dieser vor dem Tod des anderen Ehepartners einen Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt hat.
Im konkreten Fall hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Im Testament war jedoch festgelegt, dass die Erbeinsetzung unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,
oder wenn zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehepartners ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren anhängig ist.
Nach dem Tod des Ehemanns wollte die überlebende Ehefrau die Umschreibung der Eigentumsrechte im Grundbuch vornehmen lassen,
basierend auf dem Testament und dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.
Das Grundbuchamt verlangte jedoch zusätzlich eine Bestätigung des Familiengerichts, dass zum Zeitpunkt des Todes kein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren anhängig war.
Der verfahrensbevollmächtigte Notar legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein und argumentierte,
dass das vorgelegte Testament samt Eröffnungsprotokoll ausreichend sei.
Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück.
Es entschied, dass das Grundbuchamt zu Recht eine Bestätigung des Familiengerichts verlangen konnte.
Denn die Tatsache, dass kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erbrechts, die durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden muss.
Alternativ könne auch eine eidesstattliche Versicherung der Erbin oder eine Erklärung des Familiengerichts genügen, um die Erbfolge nachzuweisen.
Das Gericht stellte klar, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach Ehegatten keinen Scheidungs- oder Aufhebungsantrag stellen.
Daher müsse das Grundbuchamt diese Tatsache explizit überprüfen, um die Rechtmäßigkeit der Grundbuchberichtigung sicherzustellen.
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