Grundbucheintragung Erforderlichkeit Erbschein bei Vorliegen Ehegattentestament mit Scheidungsklausel

August 12, 2019

Grundbucheintragung Erforderlichkeit Erbschein bei Vorliegen Ehegattentestament mit Scheidungsklausel

OLG Naumburg 12 Wx 59/18

Beschluss 12.12.2018

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Sachsen-Anhalt vom 12. Dezember 2018 (12 Wx 59/18) befasst sich mit der Frage,

ob ein Erbschein notwendig ist, wenn ein Ehegattentestament mit einer sogenannten Verwirkungsklausel vorliegt.

Diese Klausel besagt, dass das Erbrecht des überlebenden Ehepartners entfällt, falls dieser vor dem Tod des anderen Ehepartners einen Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt hat.

Im konkreten Fall hatten die Eheleute ein gemeinschaftliches notarielles Testament verfasst, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.

Grundbucheintragung Erforderlichkeit Erbschein bei Vorliegen Ehegattentestament mit Scheidungsklausel

Im Testament war jedoch festgelegt, dass die Erbeinsetzung unwirksam wird, wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben wird,

oder wenn zum Zeitpunkt des Todes des einen Ehepartners ein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren anhängig ist.

Nach dem Tod des Ehemanns wollte die überlebende Ehefrau die Umschreibung der Eigentumsrechte im Grundbuch vornehmen lassen,

basierend auf dem Testament und dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

Das Grundbuchamt verlangte jedoch zusätzlich eine Bestätigung des Familiengerichts, dass zum Zeitpunkt des Todes kein Scheidungs- oder Aufhebungsverfahren anhängig war.

Der verfahrensbevollmächtigte Notar legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung des Grundbuchamts ein und argumentierte,

dass das vorgelegte Testament samt Eröffnungsprotokoll ausreichend sei.

Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde jedoch zurück.

Grundbucheintragung Erforderlichkeit Erbschein bei Vorliegen Ehegattentestament mit Scheidungsklausel

Es entschied, dass das Grundbuchamt zu Recht eine Bestätigung des Familiengerichts verlangen konnte.

Denn die Tatsache, dass kein Scheidungs- oder Aufhebungsantrag gestellt wurde, ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Erbrechts, die durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden muss.

Alternativ könne auch eine eidesstattliche Versicherung der Erbin oder eine Erklärung des Familiengerichts genügen, um die Erbfolge nachzuweisen.

Das Gericht stellte klar, dass es keinen allgemeinen Erfahrungssatz gibt, wonach Ehegatten keinen Scheidungs- oder Aufhebungsantrag stellen.

Daher müsse das Grundbuchamt diese Tatsache explizit überprüfen, um die Rechtmäßigkeit der Grundbuchberichtigung sicherzustellen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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