Grundbucheintragung Konkursvermerk bei Nachlaßgrundstück trotz fehlender Voreintragung des Erben
OLG Düsseldorf Beschluss 18.3.1998 – 3 Wx 14/98 –
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 1998 (Az. 3 Wx 14/98) befasst sich mit der Frage,
ob ein Konkursvermerk bei einem Nachlassgrundstück eingetragen werden kann, obwohl die Erben noch nicht im Grundbuch eingetragen sind.
Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks, für dessen Nachlass die Witwe die Eröffnung des Nachlasskonkurses beantragte.
Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens am 11. August 1997 ersuchte der Konkursrichter das Grundbuchamt,
einen Konkursvermerk bei dem im Namen des Erblassers eingetragenen Grundstück anzubringen.
Das Grundbuchamt verweigerte dies jedoch unter Hinweis auf die fehlende Voreintragung der Erben gemäß Paragraf 39 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO).
Das Landgericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück, woraufhin die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wurde.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Beschwerdeführer und hob die Entscheidung des Landgerichts sowie die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes auf.
Es stellte fest, dass die gesetzliche Regelung des Paragraf 113 Abs. 1 Nr. 1 Konkursordnung (KO) darauf abzielt, die Zugehörigkeit eines
Grundstücks zur Konkursmasse durch einen entsprechenden Vermerk im Grundbuch kenntlich zu machen und damit einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern.
Für den Nachlasskonkurs, bei dem es um das Sondervermögen des Erblassers geht, ist es daher ausreichend, den Konkursvermerk beim Erblasser einzutragen, auch wenn die Erben noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.
Diese Auslegung durchbricht den Grundsatz der Voreintragung nach Paragraf 39 GBO, ist jedoch notwendig, um die Sicherung des Nachlasses im Interesse der Konkursgläubiger zu gewährleisten.
Ein Nachlasspfleger, der die Eintragung bewilligen könnte, würde nicht den Erfordernissen des Nachlasskonkurses gerecht, da dieser im Interesse der Gläubiger und nicht der Erben erfolgt.
Daher ist die Eintragung des Konkursvermerks beim Erblasser im Sinne des Gesetzes ausreichend und erforderlich.
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