Grundbucheintragung Konkursvermerk bei Nachlaßgrundstück

Juli 6, 2019

Grundbucheintragung Konkursvermerk bei Nachlaßgrundstück trotz fehlender Voreintragung des Erben

OLG Düsseldorf Beschluss 18.3.1998 – 3 Wx 14/98 –

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. März 1998 (Az. 3 Wx 14/98) befasst sich mit der Frage,

ob ein Konkursvermerk bei einem Nachlassgrundstück eingetragen werden kann, obwohl die Erben noch nicht im Grundbuch eingetragen sind.

Der Erblasser war Eigentümer eines Grundstücks, für dessen Nachlass die Witwe die Eröffnung des Nachlasskonkurses beantragte.

Nach der Eröffnung des Konkursverfahrens am 11. August 1997 ersuchte der Konkursrichter das Grundbuchamt,

einen Konkursvermerk bei dem im Namen des Erblassers eingetragenen Grundstück anzubringen.

Das Grundbuchamt verweigerte dies jedoch unter Hinweis auf die fehlende Voreintragung der Erben gemäß § 39 Abs. 1 Grundbuchordnung (GBO).

Das Landgericht wies die Beschwerde gegen diese Entscheidung zurück, woraufhin die weitere Beschwerde beim Oberlandesgericht eingelegt wurde.

Grundbucheintragung Konkursvermerk bei Nachlaßgrundstück trotz fehlender Voreintragung des Erben

Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zugunsten der Beschwerdeführer und hob die Entscheidung des Landgerichts sowie die Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes auf.

Es stellte fest, dass die gesetzliche Regelung des § 113 Abs. 1 Nr. 1 Konkursordnung (KO) darauf abzielt, die Zugehörigkeit eines

Grundstücks zur Konkursmasse durch einen entsprechenden Vermerk im Grundbuch kenntlich zu machen und damit einen gutgläubigen Erwerb durch Dritte zu verhindern.

Für den Nachlasskonkurs, bei dem es um das Sondervermögen des Erblassers geht, ist es daher ausreichend, den Konkursvermerk beim Erblasser einzutragen, auch wenn die Erben noch nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sind.

Diese Auslegung durchbricht den Grundsatz der Voreintragung nach § 39 GBO, ist jedoch notwendig, um die Sicherung des Nachlasses im Interesse der Konkursgläubiger zu gewährleisten.

Ein Nachlasspfleger, der die Eintragung bewilligen könnte, würde nicht den Erfordernissen des Nachlasskonkurses gerecht, da dieser im Interesse der Gläubiger und nicht der Erben erfolgt.

Daher ist die Eintragung des Konkursvermerks beim Erblasser im Sinne des Gesetzes ausreichend und erforderlich.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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