Grundbucheintragungsverfahren Auslegung und beschränkte Nachprüfbarkeit einer Vollmacht

April 6, 2019

Grundbucheintragungsverfahren Auslegung und beschränkte Nachprüfbarkeit einer Vollmacht

OLG Hamm 15 W 61/05

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hatte in einem Beschluss vom 15. März 2005 über die weitere Beschwerde gegen einen Beschluss des Landgerichts Arnsberg zu entscheiden.

Streitgegenstand war die Frage, ob das Grundbuchamt die Eintragung eines neuen Eigentümers hätte ablehnen müssen, weil Zweifel an der Wirksamkeit einer 1947 erteilten Vollmacht bestanden.

Kernaussagen des Beschlusses:

  1. Beschränkte Nachprüfbarkeit: Im Grundbuchverfahren kann ein bestimmtes Auslegungsergebnis einer Vollmacht nicht durch Umstände außerhalb der Urkunde in Zweifel gezogen werden.

  2. Formbedürftigkeit: Das Grundbuchamt hat nur dann der Frage einer Formbedürftigkeit einer Vollmacht nachzugehen, wenn die Eintragungsunterlagen konkrete Zweifel daran aufkommen lassen.

  3. Fortbestand der Vollmacht: Der Ablauf von 15 Jahren zwischen Vollmachtserteilung und Rechtsgeschäft gibt im Grundbuchverfahren keinen Anlass zu Zweifeln am Fortbestand der Vollmacht.

Sachverhalt des Falls:

Im Jahr 1947 wurde eine Vollmacht zur Vertretung in einer Vermögensauseinandersetzung erteilt. 1962 wurde auf Grundlage dieser Vollmacht ein Grundstück verkauft.

Grundbucheintragungsverfahren Auslegung und beschränkte Nachprüfbarkeit einer Vollmacht

Der neue Eigentümer wurde im Grundbuch eingetragen.

Jahre später beantragte eine Erbin der ursprünglichen Eigentümerin die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eigentümereintragung aus dem Jahr 1962.

Sie begründete dies mit Zweifeln an der Wirksamkeit der Vollmacht.

Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung des Amtswiderspruchs ab. Die Erbin legte Beschwerde ein.

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm wies die weitere Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

  1. Wirksame Vollmacht: Das OLG stellte fest, dass die Vollmacht aus dem Jahr 1947 den Verkauf des Grundstücks im Jahr 1962 deckte. Die Vollmacht war inhaltlich nicht auf den Erwerb von Grundbesitz beschränkt, sondern erfasste auch Verfügungen über Grundbesitz aus dem Familienvermögen.

  2. Keine Formbedürftigkeit: Die Vollmacht war formwirksam erteilt. Es lagen keine Anhaltspunkte für eine Ausnahme von dem Grundsatz der Formfreiheit von Vollmachten vor.

  3. Fortbestand der Vollmacht: Das Grundbuchamt durfte davon ausgehen, dass die Vollmacht im Jahr 1962 noch bestand. Der Zeitablauf von 15 Jahren allein begründete keine Zweifel am Fortbestand der Vollmacht.

Grundbucheintragungsverfahren Auslegung und beschränkte Nachprüfbarkeit einer Vollmacht

Bedeutung des Beschlusses:

Der Beschluss des OLG Hamm verdeutlicht die Grenzen der Nachprüfbarkeit von Vollmachten im Grundbuchverfahren.

Das Grundbuchamt ist nicht verpflichtet, umfangreiche Ermittlungen zu den Umständen einer Vollmachtserteilung anzustellen.

Konsequenzen für die Praxis:

  • Im Grundbuchverfahren ist die Auslegung von Vollmachten auf den Wortlaut der Eintragungsunterlagen beschränkt.
  • Das Grundbuchamt darf nur dann Zweifel an der Wirksamkeit einer Vollmacht äußern, wenn die Eintragungsunterlagen konkrete Anhaltspunkte hierfür liefern.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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