Grundbucherklärungen durch Vorsorgebevollmächtigten

März 29, 2025

Grundbucherklärungen durch Vorsorgebevollmächtigten

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) vom 30. Juli 2020 befasst sich mit den komplexen rechtlichen Fragestellungen,

die bei Grundbucherklärungen durch Vorsorgebevollmächtigte auftreten können.

Im Kern geht es um die Wirksamkeit einer Vollmachtsbestätigung durch einen Betreuer und die Frage, ob eine solche Genehmigung der betreuungsgerichtlichen Zustimmung bedarf.

Kernpunkte des Urteils:

Vollmachtsbestätigung:

Das OLG Nürnberg entschied, dass eine Vollmachtsbestätigung, die den Anforderungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 der Grundbuchordnung (GBO) entspricht,

nicht durch einen weiteren Vertreter des Vollmachtgebers erfolgen kann.

Die Bestätigung einer Vollmacht ist eine Wissenserklärung, die in der Regel nur vom Vollmachtgeber selbst abgegeben werden kann.

Genehmigung durch Betreuer:

Die Genehmigung der von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht vorgenommenen Belastung eines Grundstücks durch einen Betreuer

unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt nach § 1821 Abs. 1 Nr. 1, § 1908i Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Das Gericht stellte fest, dass die Genehmigung eines solchen Handelns durch den Betreuer selbst genehmigungspflichtig ist.

Grundbucherklärungen durch Vorsorgebevollmächtigten

Formelle Anforderungen:

Das Grundbuchamt benötigt für die Eintragung von Rechtsgeschäften in das Grundbuch formgerechte Nachweise.

Privatschriftliche Vollmachten sind für das Grundbuchverfahren in der Regel nicht ausreichend.

Die Vorschrift des § 29 GBO dient dem Schutz der Rechtsverhältnisse an Grundstücken.

Relevanz für die Praxis:

Das Urteil betont die Bedeutung formeller Anforderungen im Grundbuchverfahren und die Notwendigkeit, Vertretungsmächte ordnungsgemäß nachzuweisen.

Es verdeutlicht die Grenzen der Vertretung bei der Abgabe von Wissenserklärungen und die Notwendigkeit der persönlichen Erklärung des Vollmachtgebers.

Das Urteil macht die Bedeutung einer notariellen Vollmacht deutlich.

Das Urteil macht deutlich, dass auch die Genehmigung eines Geschäftes, welches von einer Person ohne Vertretungsmacht getätigt wurde, durch einen Betreuer, genehmigungspflichtig ist.

Es zeigt auch die Komplexität der Abgrenzung von formellen und materiellen Recht.

Die Entscheidung gibt Anlass zur Diskussion über die Beweismittelbeschränkung des § 29 Abs. 1 GBO, wenn die betroffene Person, nicht mehr in der Lage ist eine entsprechende Erklärung abzugeben.

Grundbucherklärungen durch Vorsorgebevollmächtigten

Zusammenfassend unterstreicht das Urteil die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung der Vertretungsmacht

und der Einhaltung formeller Anforderungen bei Grundbuchgeschäften, insbesondere im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten und Betreuungen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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