Grundbuchfähigkeit eines nichtrechtsfähigen Idealvereins
KG, Beschluss vom 16.3.2023 – 1 W 445/22, 1 W 448/22
Der Beschluss des Kammergerichts (KG) vom 16. März 2023 befasst sich mit der Grundbuchfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Idealvereins (neV)
und den Auswirkungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG), das ab dem 1. Januar 2024 in Kraft tritt.
Zwei Personen waren Miteigentümer eines Grundstücks und gründeten einen nicht eingetragenen Verein
Anschließend übertrugen sie ihre Miteigentumsanteile auf den Verein und beantragten die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da der Verein nicht im Vereinsregister eingetragen war und somit keine Rechtsfähigkeit besaß.
Das KG gab der Beschwerde gegen die Entscheidung des Grundbuchamts statt und entschied, dass ein nicht eingetragener Verein unter Nennung der Namen der Mitglieder grundbuchfähig ist.
Dabei stützte sich das Gericht auf die aktuelle Rechtslage und die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH),
wonach ein nicht eingetragener Verein grundbuchfähig ist, wenn alle Mitglieder im Grundbuch eingetragen werden.
Das KG bestätigte die Möglichkeit der Eintragung eines neV in das Grundbuch, sofern die Mitglieder des Vereins ebenfalls eingetragen werden.
Diese Praxis entspricht der aktuellen Rechtsprechung und berücksichtigt die Besonderheiten des nicht eingetragenen Vereins
Das Gericht wies auf die bevorstehenden Änderungen durch das MoPeG hin, die ab dem 1. Januar 2024 gelten.
Insbesondere wurde auf die Aufhebung des § 899a BGB und die Einführung des Gesellschaftsregisters für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) hingewiesen.
Die Richter wiesen vorsorglich darauf hin, dass ab dem 1.1.2024 der nicht eingetragene Verein Schwierigkeiten haben wird Verfügungen über Grundeigentum durchzuführen.
Das KG betonte die Notwendigkeit, die zukünftigen Anforderungen des MoPeG bei der notariellen und anwaltlichen Beratung zu berücksichtigen.
Ohne Eintragung in das entsprechende Register können GbR und nicht eingetragene Vereine nach dem 1. Januar 2024 kein Grundeigentum erwerben oder darüber verfügen.
Die genaue Anwendung des § 47 II GBO nF auf nicht eingetragenen Vereine ist noch unklar.
Es besteht die Möglichkeit, dass eine analoge Anwendung erfolgt,
wodurch die Eintragung des nicht eingetragenen Vereins in das Vereinsregister zur Voraussetzung für die Grundbuchfähigkeit würde.
Die Frage, ob eine freiwillige Austragung eines eingetragenen Vereins aus dem Vereinsregister nach dem MoPeG noch möglich ist, bleibt offen.
Die Richter am KG deuten an, das es sehr wahrscheinlich zu einer analogen Anwendung des § 47 II GBO nF kommen wird.
Für bestehende nicht eingetragenen Vereine mit Grundeigentum wird empfohlen, die Eintragung in das Vereinsregister vor dem Inkrafttreten des MoPeG zu prüfen.
Bei zukünftigen Grundstücksgeschäften sollte die Eintragung des nicht eingetragenen Vereins in das Vereinsregister berücksichtigt werden, um Probleme nach dem 1. Januar 2024 zu vermeiden.
Das Urteil des KG betont die wachsende Komplexität des Grundbuchrechts im Zusammenhang mit nicht eingetragenen Vereinen und GbR
unterstreicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen rechtlichen Beratung.
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