Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit auch nach MoPeG 

Juli 3, 2025
Anja Simon – Krau Rechtsanwälte

Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit auch nach MoPeG 

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in einem Beschluss vom 11. Juni 2025 (Az.: 2 W 47/25) entschieden, dass ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit (nicht eingetragener Verein) auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 weiterhin im Grundbuch eingetragen werden kann. Eine vorherige Eintragung im Vereinsregister ist dafür nicht erforderlich.

Hintergrund des Falls:

Im vorliegenden Fall ging es um die Eintragung eines Nießbrauchsrechts für einen nicht eingetragenen Verein im Grundbuch. Das Amtsgericht Goslar, zuständiges Grundbuchamt, hatte dies zunächst abgelehnt. Es argumentierte, dass der nicht eingetragene Idealverein mit dem Inkrafttreten des MoPeG nicht mehr grundbuchfähig sei und daher, in analoger Anwendung einer neuen Vorschrift (Paragraf 47 Abs. 2 GBO), zuerst im Vereinsregister eingetragen werden müsse.

Der Antragsteller, der Verein selbst, legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Er vertrat die Auffassung, dass der nicht eingetragene Idealverein rechtsfähig sei, eigenes Vermögen erwerben könne und seine Grundbuchfähigkeit durch das MoPeG nicht verloren gegangen sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Braunschweig gab der Beschwerde des Antragstellers statt und hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Goslar auf.

Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit auch nach MoPeG 

Es begründete seine Entscheidung wie folgt:

Anwendung des Vereinsrechts:

Das Gericht stellte klar, dass Paragraf 54 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in seiner neuen Fassung für Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit auf das gesamte materielle Vereinsrecht verweist. Dies unterscheidet sich von der alten Regelung, die noch auf das Gesellschaftsrecht verwies. Durch diese Änderung ist eine analoge Anwendung des Paragraf 47 Abs. 2 GBO in der neuen Fassung, wie vom Grundbuchamt angenommen, ausgeschlossen.

Keine planwidrige Regelungslücke:

Das Oberlandesgericht Braunschweig sah keine unbeabsichtigte Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des Paragraf 47 Abs. 2 GBO n. F. rechtfertigen würde, welche zur Grundbuchunfähigkeit des Idealvereins führen würde. Es schloss sich der überwiegenden Rechtsauffassung an, wonach für Idealvereine ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb keine Pflicht zur Voreintragung im Vereinsregister besteht. Hierbei zitierte es auch ähnliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte.

Bestätigung der bestehenden Rechtslage:

Das Gericht betonte, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraf 54 Abs. 1 Satz 1 BGB die bereits seit langem bestehende Rechtslage klarstellen wollte. Diese Rechtslage ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs geprägt, die die Grundbuchfähigkeit auch des nicht eingetragenen Vereins bejaht. Die Änderung des Paragraf 54 BGB hat den nicht eingetragenen Verein aus dem Recht der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgegliedert und ihn als Verein ohne Rechtspersönlichkeit dem Vereinsrecht unterstellt, woraus die Grundbuchfähigkeit abzuleiten ist.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Braunschweig bestätigte mit diesem Beschluss, dass nicht eingetragene Idealvereine auch nach der Gesetzesreform durch das MoPeG weiterhin im Grundbuch eingetragen werden können, ohne dass sie zuvor im Vereinsregister registriert werden müssen. Die Entscheidung stärkt die Rechtsfähigkeit dieser Vereine im Immobilienverkehr.

RA und Notar Krau

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