Grundbuchfähigkeit eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit trotz MoPeG
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat in einem Beschluss vom 10. Februar 2025 (34 Wx 328/24e) entschieden, dass ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1. Januar 2024 grundbuchfähig ist.
Diese Entscheidung widerspricht der Auffassung des Grundbuchamts und klärt eine umstrittene Rechtsfrage.
Ein Urkundsnotar beantragte im Namen eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit (Bet. zu 3) die Eintragung eines Nießbrauchsrechts und einer Briefgrundschuld im Grundbuch.
Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, da es den Verein als nicht eingetragenen Idealverein im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) n.F. ansah
und eine Voreintragung im Vereinsregister für erforderlich hielt.
Das OLG München gab der Beschwerde des Vereins statt und hob die Entscheidung des Grundbuchamts auf.
Es stellte fest, dass ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit auch nach dem MoPeG grundbuchfähig ist und keiner Voreintragung im Vereinsregister bedarf.
Das OLG München begründete seine Entscheidung wie folgt:
§ 54 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F.:
Diese Vorschrift verweist für Idealvereine ohne Rechtspersönlichkeit auf die entsprechende Anwendung des materiellen Vereinsrechts (§§ 24–53 BGB).
Im Gegensatz zur früheren Rechtslage verweist sie nicht mehr auf das Gesellschaftsrecht und somit auch nicht auf § 47 Abs. 2 der Grundbuchordnung (GBO) n.F.
Gesetzesbegründung zum MoPeG:
Die Gesetzesbegründung betont, dass die Mitglieder eines Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit nicht persönlich für dessen Verbindlichkeiten haften.
Sie äußert sich jedoch nicht ausdrücklich zur Grundbuchfähigkeit.
Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Rechtsauffassungen:
Das Gericht setzte sich kritisch mit der Gegenauffassung auseinander, welche eine Eintragung in das Vereinsregister als Vorraussetzung für die Grundbuchfähigkeit sieht.
Das OLG München argumentierte im Gegensatz hierzu, dass die bessere Argumentation für die Grundbuchfähigkeit des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit spreche.
Des weiteren führte das OLG München aus, das eine privatschriftliche Satzung ausreichend als Nachweis vor Gericht ausreichen kann.
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH):
Das OLG München berücksichtigte die Rechtsprechung des BGH, der die Grundbuchfähigkeit von nicht eingetragenen Vereinen bejaht hat.
Verhältnis von Gesetz und Rechtsverordnung:
Das OLG München stellte klar, dass eine Rechtsverordnung (wie die Grundbuchverfügung) nicht den Inhalt eines höherrangigen Gesetzes (wie des BGB) bestimmen kann.
Nachweis des Vereinszwecks:
Das Grundbuchamt muss prüfen, ob der Vereinszweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Das OLG München rügte jedoch, dass das Grundbuchamt den Verein nicht zuvor zur Behebung dieses Mangels aufgefordert hatte.
Das OLG München konnte nicht abschließend in der Sache entscheiden, da das Grundbuchamt den fehlenden Nachweis der Vertretungsbefugnis
des Vorstands nicht zum Gegenstand einer Zwischenverfügung gemacht hatte.
Die Entscheidung des OLG München stellt klar, dass Vereine ohne Rechtspersönlichkeit auch nach dem MoPeG grundbuchfähig sind,
sofern ihr Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.
Dies erleichtert diesen Vereinen den Erwerb und die Verwaltung von Grundstücken und schafft Rechtssicherheit.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.