Grundbuchsache Anspruch des Miterben + Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Buchauszügen

Juli 13, 2019

Grundbuchsache Anspruch des Miterben + Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Buchauszügen

OLG Düsseldorf I 3 Wx 61/15

Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau

  1. Einleitung
    • Überblick und Ausgangspunkt des Falles
  2. Tenor des Beschlusses
    • Rechtsmittelentscheidung
    • Geschäftswertfestsetzung
  3. Sachverhalt
    • Antrag der Beteiligten auf Ablichtung des Kaufvertrages und Grundbuchauszug
    • Ablehnung durch das Grundbuchamt
    • Beschwerde der Beteiligten
  4. Begründung des Amtsgerichts
    • Feststellung der Eigentumsverhältnisse und Beteiligung des Erblassers
    • Rechtliche Einschätzung des Grundbuchamts
  5. Beschwerde der Beteiligten
    • Geltendmachung von Erb- und Pflichtteilsansprüchen
    • Vorbringen der Beteiligten bezüglich finanzieller Zuwendungen und Verdacht auf Strohmanngeschäfte
  6. Entscheidung des Amtsgerichts und Vorlage an das OLG
    • Nichtabhilfe durch das Amtsgericht
    • Weiterleitung an das Oberlandesgericht
  7. Rechtliche Würdigung des Oberlandesgerichts
    1. Zulässigkeit der Beschwerde
      • Statthaftigkeit und Zulässigkeit
    2. Materiell-rechtliche Prüfung
      • § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO und berechtigtes Interesse
      • Stellung des Pflichtteilsberechtigten
      • Abwägung der berechtigten Interessen
  8. Prüfung der Berechtigung der Einsichtnahme
    • Notwendigkeit konkreter Darlegung des berechtigten Interesses
    • Vergleich mit der Rechtsstellung eines Gläubigers
  9. Entscheidungsgründe des OLG
    1. Fehlende Eigentümerstellung des Erblassers
      • Nichtvorliegen von Eintragungen im Grundbuch oder Grundakten
    2. Ungeeignetheit der Einsichtnahme zur Klärung von Bargeldtransaktionen
      • Keine Hinweise auf schuldrechtliche Beteiligungen des Erblassers in den Grundakten
  10. Zusammenfassung und Schlussfolgerung
    • Ablehnung des berechtigten Interesses der Beteiligten
    • Überordnung des informationellen Selbstbestimmungsrechts des Eigentümers
  11. Kostenentscheidung
    • Verzicht auf eine Kostenentscheidung
    • Festsetzung des Geschäftswerts nach §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG

Grundbuchsache Anspruch des Miterben + Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Buchauszügen

Das OLG Düsseldorf entschied in seinem Beschluss über die Beschwerde einer Miterbin und Pflichtteilsberechtigten,

der die Einsicht in ein Grundbuch zur Klärung von Vermögensfragen im Zusammenhang mit dem Nachlass verwehrt worden war.

Sachverhalt:

Die Beteiligte beantragte im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach dem Tod ihres Vaters Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten einer Immobilie, die ihrer Schwester gehörte.

Sie vermutete, dass ihr Vater die Immobilie finanziert hatte und die Schwester das Geld hierfür als „Vorschuss“ auf ihren Erbteil erhalten hatte.

Das Grundbuchamt lehnte den Antrag ab, da der Vater weder im Grundbuch eingetragen war noch Hinweise auf eine finanzielle Beteiligung in den Grundakten vorhanden waren.

Grundbuchsache Anspruch des Miterben + Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Buchauszügen

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde zurück und bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts.

Begründung:

  • Grundbucheinsicht:
    • Die Einsicht in das Grundbuch ist nach § 12 GBO nur bei berechtigtem Interesse gestattet.
    • Ein berechtigtes Interesse muss verständig und sachlich gerechtfertigt sein.
    • Auch wirtschaftliche Interessen, wie z.B. die Klärung von Erb- oder Pflichtteilsansprüchen, können ein berechtigtes Interesse begründen.
  • Pflichtteilsberechtigter:
    • Ein Pflichtteilsberechtigter hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht, um seine Ansprüche zu prüfen.
    • Im konkreten Fall war der Erblasser aber nicht im Grundbuch eingetragen und es gab keine Hinweise auf eine Beteiligung an der Immobilie.
    • Daher hatte die Beteiligte nicht mehr Rechte als ein Gläubiger, der sein berechtigtes Interesse konkret darlegen muss.
  • Verdacht auf Strohmanngeschäft:
    • Der bloße Verdacht, dass die Immobilie über einen Strohmann erworben wurde, rechtfertigt keine Einsicht in die Grundakten.
    • Die Grundakten enthalten in der Regel keine Informationen über Bargeldtransaktionen.
  • Interessenabwägung:
    • Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers überwog das Interesse der Beteiligten an der Einsichtnahme.

Grundbuchsache Anspruch des Miterben + Pflichtteilsberechtigten auf Erteilung von Buchauszügen

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss verdeutlicht die Voraussetzungen für die Grundbucheinsicht im Erbrecht.

Auch Pflichtteilsberechtigte müssen ein konkretes, sachliches Interesse darlegen, wenn der Erblasser nicht im Grundbuch eingetragen ist.

Bloße Vermutungen und Spekulationen reichen nicht aus.

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Die Grundbucheinsicht ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
  • Auch im Erbrecht muss ein konkretes, sachliches Interesse dargelegt werden.
  • Das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Eigentümers ist zu beachten.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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