Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender Gesamtberechtigung

Dezember 2, 2025

Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender Gesamtberechtigung

BGH, 13.10.2016 – V ZB 98/15

Worum geht es in diesem Fall?

Dieser Fall handelt von einem Streit um einen Eintrag im Grundbuch. Eine Frau wollte ein bestimmtes Recht löschen lassen, das dort eingetragen war.

Es ging um ein sogenanntes Vorkaufsrecht. Das bedeutet: Wenn der Eigentümer eines Grundstücks dieses verkaufen will, haben die Vorkaufsberechtigten das Recht, es zuerst zu kaufen.

Die Situation war kompliziert, weil dieses Recht nicht nur der Frau allein gehörte. Es gehörte ihr gemeinsam mit einer sogenannten Erbengemeinschaft. Im Grundbuch stand, dass sie „Gesamtgläubiger“ nach § 428 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) seien.

Die Frau ging zum Notar. Sie wollte dieses Vorkaufsrecht im Grundbuch löschen lassen. Sie unterschrieb dafür allein. Sie dachte, sie darf das, weil sie als „Gesamtberechtigte“ eingetragen war. Das Grundbuchamt war jedoch anderer Meinung. Die Beamten dort sagten: „Nein, Sie können das nicht allein entscheiden. Wir brauchen auch die Unterschriften der anderen Erben.“

Die Frau beschwerte sich gegen diese Entscheidung. Der Streit ging durch mehrere Instanzen bis zum Bundesgerichtshof.


Der formale Fehler des Grundbuchamts

Der Bundesgerichtshof musste zunächst eine formale Entscheidung treffen. Das Grundbuchamt hatte nämlich einen verfahrensrechtlichen Fehler gemacht.

Das Amt hatte eine sogenannte „Zwischenverfügung“ erlassen. Das ist ein Bescheid, der sagt: „Dein Antrag hat einen Mangel. Behebe diesen Mangel, dann tragen wir es ein.“ Der Mangel war hier die fehlende Zustimmung der anderen Erben.

Die Richter am BGH sagten aber: Das war falsch. Eine Zwischenverfügung darf man nur erlassen, wenn ein Mangel rückwirkend geheilt werden kann. Wenn aber eine notwendige Bewilligung ganz fehlt, kann man das nicht einfach heilen. Das Amt hätte den Antrag der Frau entweder sofort ablehnen oder ein informelles Gespräch suchen müssen.

Deshalb hat der BGH die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben. Die Frau hat also formal erst einmal gewonnen. Aber das Gericht hat den Fall zur erneuten Prüfung zurückgeschickt.


Die wichtige Klarstellung für die Zukunft

Obwohl die Frau formal Recht bekam, nutzten die Richter die Gelegenheit, um die eigentliche Rechtsfrage zu klären. Sie gaben Hinweise, wie das Grundbuchamt in Zukunft entscheiden soll. Diese Hinweise sind der eigentliche Kern des Urteils.

Die zentrale Frage war: Darf ein einzelner Berechtigter ein gemeinsames Recht allein löschen lassen?

Grundbuchsache: Aufhebung eines dinglichen Rechts mit bestehender Gesamtberechtigung

Die Richter erklärten dazu Folgendes:

  1. Der Grundsatz: Wenn ein Recht mehreren Personen gemeinsam zusteht (als Gesamtgläubiger), dann kann einer allein nicht einfach darauf verzichten. Wenn einer das Recht löscht, verlieren es ja alle anderen auch. Das wäre unfair. Deshalb müssen normalerweise alle Berechtigten zustimmen, wenn ein Recht im Grundbuch gelöscht werden soll.
  2. Das Problem mit dem Vorkaufsrecht: Die Richter schauten sich das Vorkaufsrecht genauer an. Sie stellten fest, dass ein Vorkaufsrecht gar nicht als „Gesamtgläubigerschaft“ nach § 428 BGB vereinbart werden darf.
    • Bei einer Gesamtgläubigerschaft (§ 428 BGB) darf jeder Gläubiger die ganze Leistung allein fordern.
    • Ein Vorkaufsrecht muss aber laut Gesetz (§ 472 BGB) von allen Berechtigten gemeinschaftlich ausgeübt werden.
  3. Warum das wichtig ist: Stellen Sie sich vor, drei Leute haben ein Vorkaufsrecht. Wenn jeder für sich allein das Haus kaufen könnte, gäbe es ein Chaos. Der Verkäufer müsste das Haus vielleicht dreimal verkaufen. Das geht aber nicht. Er hat ja nur ein Haus. Deshalb entschied das Gericht: Ein dingliches Vorkaufsrecht für mehrere Personen als Einzelberechtigte ist rechtlich nicht möglich.

Was bedeutet das für den Grundbucheintrag?

Nun gab es ein Problem: Im Grundbuch stand ja ausdrücklich „Gesamtberechtigung nach § 428 BGB“. Das war, wie die Richter gerade festgestellt hatten, rechtlich eigentlich falsch.

Bedeutet das nun, dass das ganze Vorkaufsrecht ungültig ist und gelöscht werden kann?

Die Richter sagten: Nein.

  • Auch wenn der Eintrag rechtlich fehlerhaft formuliert war, bleibt das Recht bestehen.
  • Das Gericht legt den Eintrag so aus, wie er rechtlich zulässig ist.
  • Man geht davon aus, dass die Beteiligten ein gültiges Vorkaufsrecht wollten.
  • Deshalb wird der Eintrag so behandelt, als wäre es ein „gemeinschaftliches Vorkaufsrecht“ nach den korrekten Regeln (§ 472 BGB).

Das Ergebnis für die Frau

Für die Frau, die geklagt hatte, ist das Ergebnis zwiespältig.

Sie hat zwar erreicht, dass der Beschluss des Grundbuchamts aufgehoben wurde, weil er formal falsch war. Aber in der Sache selbst hat sie kein Recht bekommen.

Die Richter haben klargestellt: Egal wie man es dreht und wendet, sie kann das Vorkaufsrecht nicht allein löschen lassen.

  • Entweder gilt die Regel für Gesamtgläubiger: Dann müssen alle zustimmen, weil einer nicht über das Recht der anderen verfügen darf.
  • Oder man sieht den Eintrag als fehlerhaft an und korrigiert ihn gedanklich: Dann gilt das Gesetz für Vorkaufsrechte. Und auch da müssen Entscheidungen gemeinschaftlich getroffen werden.

Fazit: Das Grundbuchamt wird ihren Antrag auf Löschung am Ende voraussichtlich zurückweisen müssen, solange sie nicht die Unterschriften der anderen Erben vorlegt. Ein Alleingang ist bei einem gemeinsamen Vorkaufsrecht nicht möglich.

Möchten Sie, dass ich Ihnen basierend auf diesem Urteil eine Checkliste erstelle, welche Unterlagen man typischerweise für eine solche Löschung im Grundbuch benötigt?

RA und Notar Krau

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