Grundbuchsache Erteilung Eintragungsbewilligung durch Unterbevollmächtigten
KG Berlin 1 W 688/15
Das Kammergericht (KG) Berlin hatte in einem Beschluss vom 18. November 2015 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, welche Nachweise das Grundbuchamt verlangen kann, wenn ein Unterbevollmächtigter eine Eintragungsbewilligung erteilt.
Kernaussagen des Beschlusses:
Nachweis von Untervollmacht und Hauptvollmacht: Erteilt ein Unterbevollmächtigter eine Eintragungsbewilligung, ist der Fortbestand von Untervollmacht und Hauptvollmacht nachzuweisen.
Zeitpunkt des Nachweises: Bei der Untervollmacht kommt es auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Bewilligung an, bei der Hauptvollmacht auf den Zeitpunkt der Erteilung der Untervollmacht.
Form des Nachweises: Der Fortbestand der Untervollmacht ist durch Vorlage der Urschrift, einer Ausfertigung oder einer notariellen Bescheinigung nachzuweisen. Hinsichtlich der Hauptvollmacht genügt eine beglaubigte Abschrift, wenn die Untervollmacht nicht vom Bestand der Hauptvollmacht abhängt.
Sachverhalt des Falls:
Ein Unternehmen (Gläubigerin) erteilte einer AG (Hauptbevollmächtigte) eine Vollmacht zur Abgabe von Löschungsbewilligungen mit dem Zusatz „Unterbevollmächtigung ist zulässig“.
Die AG erteilte zwei Mitarbeiterinnen (Unterbevollmächtigte) Untervollmacht zur Vertretung der Gläubigerin.
Die Unterbevollmächtigten erteilten im Namen der Gläubigerin eine Löschungsbewilligung.
Das Grundbuchamt beanstandete die Bewilligung, da die Hauptvollmacht nicht in Ausfertigung vorgelegt worden sei.
Die Gläubigerin legte Beschwerde ein.
Entscheidung des KG Berlin:
Das KG Berlin gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Nachweis der Untervollmacht: Das KG stellte fest, dass der Fortbestand der Untervollmacht durch Vorlage einer Ausfertigung nachgewiesen worden war.
Nachweis der Hauptvollmacht: Eine Vorlage der Hauptvollmacht in Ausfertigung war nicht erforderlich, da die Untervollmacht nicht vom Bestand der Hauptvollmacht abhing. Die beglaubigte Abschrift der Hauptvollmacht mit der Bescheinigung des Notars über die Vorlage der Ausfertigung reichte aus.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des KG Berlin klärt die Anforderungen an den Nachweis von Untervollmacht und Hauptvollmacht im Grundbuchverfahren.
Er erleichtert die Abgabe von Eintragungsbewilligungen durch Unterbevollmächtigte und trägt zur Beschleunigung des Grundbuchverkehrs bei.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.