Grundbuchsache – Gemeinsames Beschwerderecht einer Erbengemeinschaft

Juni 24, 2019

Grundbuchsache – Gemeinsames Beschwerderecht einer Erbengemeinschaft

OLG München 34 Wx 105/18

Beschluss 21.11.2018

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 21. November 2018 behandelt eine Grundbuchsache,

in der es um das Beschwerderecht einer Erbengemeinschaft und die nachträgliche Dokumentation eines überholten Rechtszustands im Grundbuch geht.

Kernpunkt des Verfahrens ist der Antrag eines Beteiligten auf Berichtigung des Grundbuchs, um einen bereits überholten Rechtszustand nachträglich zu dokumentieren.

Konkret ging es darum, dass die Mutter des Beteiligten, die als Miteigentümerin eingetragen war, nach seiner Auffassung

durch Ersitzung Alleineigentümerin des Grundstücks geworden sei, da sie das Grundstück 30 Jahre lang allein im Besitz hatte.

Grundbuchsache – Gemeinsames Beschwerderecht einer Erbengemeinschaft

Der Beteiligte beantragte daher die Berichtigung der Eintragung, um den Anteil der weiteren Miterben zu löschen.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück, da das Grundbuch die materielle Rechtslage korrekt wiedergab.

Es führte aus, dass eine Berichtigung gelöschter Eintragungen nicht möglich sei und die behauptete Ersitzung durch die Mutter

aufgrund der Eintragung weiterer Miterben im Grundbuch nicht stattgefunden habe. Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs sei ausgeschlossen.

Das OLG München bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und verwarf die Beschwerde des Beteiligten.

Es stellte fest, dass die Beschwerde bereits unzulässig war, da die Beschwerdebefugnis bei einer Erbengemeinschaft grundsätzlich allen Erben gemeinsam zusteht und nicht einem einzelnen Erben allein.

Zudem hätte die Beschwerde auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, da die Voraussetzungen für eine Berichtigung des Grundbuchs nicht vorlagen.

Das Gericht erläuterte weiter, dass das Grundbuch richtig sei, da es die Rechtslage korrekt abbilde, und dass eine nachträgliche Dokumentation eines überholten Rechtszustands nicht möglich sei.

Grundbuchsache – Gemeinsames Beschwerderecht einer Erbengemeinschaft

Der Geschäftswert des Verfahrens wurde auf 5.000 € festgesetzt.

Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zugelassen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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