Grundbuchsache liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft

Juli 7, 2019

Grundbuchsache liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft

BGH V ZB 10/18

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Wenn aus einer zweigliedrigen Personenhandelsgesellschaft ein Gesellschafter ausscheidet und die Gesellschaft ohne Liquidation endet,

geht das Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den verbleibenden Gesellschafter über.

Diese Gesamtrechtsnachfolge ist „erbgangsgleich“ und erlaubt die entsprechende Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO, auch bei der Eintragung einer Vormerkung.

Hintergrund:

  • Eine GmbH & Co. KG war im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen.
  • Die Kommanditistin schied aus, die KG wurde aufgelöst und im Handelsregister gelöscht.
  • Die verbliebene Komplementärin (einzige Gesellschafterin) wollte eine Vormerkung eintragen lassen.
  • Das Grundbuchamt forderte die Voreintragung der Komplementärin als Eigentümerin.
  • Das OLG Köln bestätigte dies, da kein direkter Rechtsübergang kraft Gesetzes vorliege.

Entscheidung des BGH:

Grundbuchsache liquidationslose Vollbeendigung der Gesellschaft

  • Der BGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf.
  • Er stellte klar, dass bei liquidationsloser Vollbeendigung einer zweigliedrigen Gesellschaft eine erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge vorliegt.
  • Dies rechtfertigt die analoge Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO, auch bei der Eintragung einer Vormerkung.
  • Der Nachweis dieser Gesamtrechtsnachfolge kann durch notariell beglaubigte Dokumente und Handelsregistereintragungen erfolgen.

Bedeutung:

  • Klärung der Rechtslage bei liquidationsloser Vollbeendigung zweigliedriger Gesellschaften.
  • Vereinfachung grundbuchrechtlicher Verfahren in solchen Fällen.
  • Vermeidung unnötiger Kosten und Verzögerungen.
  • Stärkung der Rechtssicherheit im Grundbuch- und Gesellschaftsrecht.

Fazit:

Der BGH hat die Voraussetzungen für eine erbgangsgleiche Gesamtrechtsnachfolge bei liquidationsloser Vollbeendigung einer zweigliedrigen Gesellschaft präzisiert

und die entsprechende Anwendung von § 40 Abs. 1 GBO auch auf die Eintragung einer Vormerkung ausgeweitet.

Dies erleichtert grundbuchrechtliche Verfahren in solchen Fällen und stärkt die Rechtssicherheit.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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