Grundbuchunrichtigkeit – OLG Frankfurt am Main 11.09.2014 – 20 W 222/14
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 11. September 2014 (Az. 20 W 222/14) behandelt die Frage der Grundbuchberichtigung gemäß § 22 der Grundbuchordnung (GBO) und deren Voraussetzungen.
Der Fall drehte sich um eine Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines Gesellschafters (A1) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die aus zwei Gesellschaftern bestand.
Nach dem Tod von A1 wurde A2 als alleinige Eigentümerin aufgrund Anwachsung in das Grundbuch eingetragen.
Später wurden neue Eigentümer (C und D) durch eine weitere Auflassung ins Grundbuch eingetragen.
Die Antragstellerin, Erbin von A1, beantragte eine Korrektur des Grundbuchs, da sie die vorherige Eintragung von A2 als unrichtig ansah.
Das Grundbuchamt lehnte dies ab und führte aus, dass die Eintragung der neuen Eigentümer (C und D) das Grundbuch wieder korrekt gestellt habe, sodass keine nachträgliche Korrektur erforderlich sei.
Grundbuchunrichtigkeit – OLG Frankfurt am Main 11.09.2014 – 20 W 222/14
Das OLG bestätigte diese Entscheidung und wies die Beschwerde der Antragstellerin zurück.
Das Gericht betonte, dass eine Grundbuchberichtigung nur möglich ist, wenn eine gegenwärtige Unrichtigkeit besteht.
Da die angebliche Unrichtigkeit durch die spätere Eintragung von C und D beseitigt wurde, besteht keine Grundlage mehr für eine Korrektur.
Eine Korrektur vergangener Rechtszustände, die inzwischen geheilt sind, ist nicht vorgesehen.
Ebenso wurde ein Amtswiderspruch abgelehnt, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt waren.
Zusammengefasst entschied das OLG, dass das Grundbuch korrekt ist und keine Notwendigkeit für eine nachträgliche Korrektur besteht, da die Unrichtigkeit in der Vergangenheit bereits behoben wurde.
Die Beschwerde wurde daher zurückgewiesen.