Grundbuchverfahren Beschwerde gegen Vorbescheid im Amtslöschungsverfahren

August 21, 2017

Grundbuchverfahren Beschwerde gegen Vorbescheid im Amtslöschungsverfahren

OLG Dresden 17 W 345/11

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden, dass im Grundbuchverfahren, insbesondere im Amtslöschungsverfahren,

weder der Erlass eines ankündigenden Vorbescheids noch eine dagegen gerichtete Beschwerde zulässig sind.

Dies gilt auch nach der Reform des Grundbuchverfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz.

Sachverhalt:

In diesem Fall ging es um die Löschung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit in mehreren Wohnungsgrundbüchern.

Das Grundbuchamt hatte die Löschung der Dienstbarkeit in einem Wohnungsgrundbuch aufgrund einer Zwangsversteigerung vorgenommen.

Die Beteiligte, zu deren Gunsten die Dienstbarkeit eingetragen war, korrespondierte mit dem Grundbuchamt über die Frage,

ob die Dienstbarkeit auch in den anderen Wohnungsgrundbüchern zu löschen sei.

Grundbuchverfahren Beschwerde gegen Vorbescheid im Amtslöschungsverfahren

Parallel dazu beantragte der neue Eigentümer einer der Wohnungen die Eintragung einer neuen, nahezu inhaltsgleichen Dienstbarkeit.

Das Grundbuchamt verlangte daraufhin die Bewilligung aller Wohnungseigentümer.

Gegenüber der Beteiligten kündigte das Grundbuchamt mit Beschluss an, die Dienstbarkeitseinträge in den übrigen Wohnungsgrundbüchern von Amts wegen zu löschen.

Gegen diesen Beschluss und die Zwischenverfügung zum Antrag des neuen Eigentümers legte die Beteiligte Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht verwarf die Beschwerde gegen den Ankündigungsbeschluss als unzulässig und wies die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung zurück.

Begründung:

  • Unzulässigkeit des Vorbescheids und der Beschwerde:

    • Weder nach altem noch nach neuem Grundbuchverfahrensrecht ist der Erlass eines Vorbescheids im Amtslöschungsverfahren zulässig.
    • Die Grundbuchordnung sieht nur in einem speziellen Fall, nämlich bei der Löschung gegenstandsloser Eintragungen (§§ 84 ff. GBO), ein vorbescheidsähnliches Verfahren vor.
    • Diese Ausnahme kann nicht auf die allgemeine Regelung des § 53 Abs. 1 S. 2 GBO zur Amtslöschung übertragen werden.
    • Auch das FGG-Reformgesetz hat an der Unzulässigkeit des Vorbescheids im Grundbuchverfahren nichts geändert.
    • Der Gesetzgeber hat den „Vorbescheid“ im Erbscheinserteilungsverfahren durch den Feststellungsbeschluss nach § 352 FamFG ersetzt, aber keine entsprechende Regelung für das Grundbuchverfahren geschaffen.
  • Hinweise zum weiteren Verfahren:

    • Das Oberlandesgericht machte keine bindenden Vorgaben für das weitere Verfahren, wies aber auf einen Beschluss des OLG Düsseldorf hin, der die Löschung der Dienstbarkeit für zulässig erachtete.
    • Es wies auch darauf hin, dass ein zentraler Bestandteil der Dienstbarkeit grundstücksbezogen und nicht wohnungseigentumsbezogen war.
  • Keine Gerichtskosten:

    • Für die Verwerfung der Beschwerde wurden keine Gerichtskosten erhoben, da die Beteiligte auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Grundbuchamts vertraut hatte.
  • Zwischenverfügung:

    • Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung war zulässig, aber unbegründet.
    • Die Beteiligte war beschwerdebefugt, da sie durch die beantragte Eintragung eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung erfahren hätte.
    • Die Zwischenverfügung war rechtmäßig, da die Eintragung der neuen Dienstbarkeit die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderte.
    • Die neue Dienstbarkeit wich zudem von der alten in der Laufzeitregelung ab.

Grundbuchverfahren Beschwerde gegen Vorbescheid im Amtslöschungsverfahren

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass im Grundbuchverfahren kein Vorbescheid erlassen werden darf und eine Beschwerde gegen eine Ankündigung der Amtslöschung unzulässig ist.

Das Grundbuchamt muss stattdessen direkt über die Löschung entscheiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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