Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

Juli 6, 2019
Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

OLG Nürnberg 15 W 1799/13

RA und Notar Krau

Das OLG Nürnberg hatte in seinem Beschluss über die Eintragung einer Erbteilsübertragung im Grundbuch zu entscheiden,

bei der ein Miterbe seinen Anteil an einen anderen Miterben abgetreten hatte.

Sachverhalt:

Nach dem Tod der Eigentümerin einer Immobilie wurde diese von drei Erben zu je einem Drittel beerbt.

Einer der Erben übertrug seinen Erbanteil auf einen Miterben.

Das Grundbuchamt verlangte für die Eintragung der neuen Erbengemeinschaft im Grundbuch die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Nürnberg hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft nicht erforderlich ist.

Begründung:

Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

  • Grundsatz der Voreintragung:
    • Gemäß § 39 GBO soll eine Eintragung im Grundbuch nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht betroffen ist, als Berechtigter eingetragen ist.
    • Dies soll die Nachvollziehbarkeit der Rechtsänderungen gewährleisten.
  • Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz:
    • § 40 Abs. 1 GBO bestimmt, dass § 39 GBO nicht anzuwenden ist, wenn der Erbe des eingetragenen Eigentümers ein Recht überträgt.
    • In diesem Fall soll dem Erben die Voreintragung und damit verbundene Kosten erspart bleiben.
  • Erbteilsübertragung:
    • Da die Erbengemeinschaft als Ganzes Erbe wird, ist § 40 GBO grundsätzlich nicht auf die Übertragung einzelner Erbanteile anwendbar.
    • Das Grundbuchamt verlangte daher die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft.
  • Analoge Anwendung von § 40 GBO:
    • Das OLG Nürnberg entschied, dass § 40 GBO analog anzuwenden ist, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen anderen Miterben überträgt.
    • Die Eintragung der neuen Erbengemeinschaft ist ohne Voreintragung möglich.
    • Dies vereinfacht das Verfahren und spart Kosten.

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss erweitert die Ausnahmen vom Voreintragungsgrundsatz im Erbrecht.

Er vereinfacht und beschleunigt die Eintragung von Erbteilsübertragungen im Grundbuch.

Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Bei Erbteilsübertragungen innerhalb einer Erbengemeinschaft ist die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft nicht erforderlich.
  • Dies gilt auch, wenn die Erbengemeinschaft nach der Übertragung aus mehreren Personen besteht.
  • Die Entscheidung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Grundbuchverfahrens.
RA und Notar Krau

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