Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

Juli 6, 2019

Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

OLG Nürnberg 15 W 1799/13

RA und Notar Krau

Das OLG Nürnberg hatte in seinem Beschluss über die Eintragung einer Erbteilsübertragung im Grundbuch zu entscheiden,

bei der ein Miterbe seinen Anteil an einen anderen Miterben abgetreten hatte.

Sachverhalt:

Nach dem Tod der Eigentümerin einer Immobilie wurde diese von drei Erben zu je einem Drittel beerbt.

Einer der Erben übertrug seinen Erbanteil auf einen Miterben.

Das Grundbuchamt verlangte für die Eintragung der neuen Erbengemeinschaft im Grundbuch die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft.

Entscheidung des Gerichts:

Das OLG Nürnberg hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und entschied, dass die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft nicht erforderlich ist.

Begründung:

Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

  • Grundsatz der Voreintragung:
    • Gemäß § 39 GBO soll eine Eintragung im Grundbuch nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht betroffen ist, als Berechtigter eingetragen ist.
    • Dies soll die Nachvollziehbarkeit der Rechtsänderungen gewährleisten.
  • Ausnahme vom Voreintragungsgrundsatz:
    • § 40 Abs. 1 GBO bestimmt, dass § 39 GBO nicht anzuwenden ist, wenn der Erbe des eingetragenen Eigentümers ein Recht überträgt.
    • In diesem Fall soll dem Erben die Voreintragung und damit verbundene Kosten erspart bleiben.
  • Erbteilsübertragung:
    • Da die Erbengemeinschaft als Ganzes Erbe wird, ist § 40 GBO grundsätzlich nicht auf die Übertragung einzelner Erbanteile anwendbar.
    • Das Grundbuchamt verlangte daher die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft.
  • Analoge Anwendung von § 40 GBO:
    • Das OLG Nürnberg entschied, dass § 40 GBO analog anzuwenden ist, wenn ein Miterbe seinen Anteil an einen anderen Miterben überträgt.
    • Die Eintragung der neuen Erbengemeinschaft ist ohne Voreintragung möglich.
    • Dies vereinfacht das Verfahren und spart Kosten.

Rechtliche Bedeutung:

Der Beschluss erweitert die Ausnahmen vom Voreintragungsgrundsatz im Erbrecht.

Er vereinfacht und beschleunigt die Eintragung von Erbteilsübertragungen im Grundbuch.

Grundbuchverfahren Eintragung Erbanteilsübertragung auf anderes Mitglied der Erbengemeinschaft

Zusammenfassend lässt sich sagen:

  • Bei Erbteilsübertragungen innerhalb einer Erbengemeinschaft ist die Voreintragung der ursprünglichen Erbengemeinschaft nicht erforderlich.
  • Dies gilt auch, wenn die Erbengemeinschaft nach der Übertragung aus mehreren Personen besteht.
  • Die Entscheidung dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Grundbuchverfahrens.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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