
Grundbuchverfahren Eintragung Erbengemeinschaft – OLG München 34 Wx 62/16
Dieser Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 19. Juli 2016 befasst sich mit der Eintragung einer Erbengemeinschaft im Grundbuch.
Im Mittelpunkt stehen die Richtigstellung der Erbengemeinschaft und ihrer Eintragungsgrundlage sowie die Auslegung einer Erbanteilsabtretung.
Sachverhalt
Im Grundbuch war eine Erbengemeinschaft nach dem 1964 verstorbenen Ferdinand O. eingetragen.
Tatsächlich hatte Ferdinand O. jedoch einen Erbvertrag mit seiner Ehefrau geschlossen, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten.
Nach dem Tod von Ferdinand O. und seiner Ehefrau Anna O. wurde der Erbanteil an den eingetragenen Grundstücken auf drei Erben aufgeteilt:
Anna K., Maria W. und Alois A. Anna K. und Alois A. traten ihre Erbanteile an Elisabeth F. und Rupert F. ab.
Im Jahr 2013 beantragte der Beteiligte zu 1, der Alleinerbe von Maria W., die Berichtigung des Grundbuchs, um die Erbfolge
nach Ferdinand O. und Anna O. richtigzustellen und die Abtretung des Erbanteils an seine Tochter und Enkelin (die Beteiligten zu 2 und 3) einzutragen.
Das Grundbuchamt erließ eine Zwischenverfügung, da es nicht ermitteln konnte, ob Alois A. noch Mitglied der Erbengemeinschaft sei.
Kernaussagen des Beschlusses
Das OLG München hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Zentrale Punkte des Beschlusses:
Richtigstellung:
Die zutreffende Eintragung der Erbfolge ist eine Richtigstellung, die im Amtsverfahren abgewickelt wird.
Gesamthandsverhältnis:
Bei Erbengemeinschaften werden keine Bruchteile der Berechtigten im Grundbuch eingetragen.
Auslegung der Erbanteilsabtretung:
Die Erbanteilsabtretung von Alois A. ist als vollständige Abtretung seines Erbanteils auszulegen, auch wenn er sich über die Höhe seiner Erbquote geirrt hat.
Unrichtigkeit des Grundbuchs:
Das Grundbuch ist unrichtig, da es eine Erbengemeinschaft nach Ferdinand O. ausweist, obwohl dieser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hatte.
Berichtigung des Grundbuchs:
Das Grundbuch muss berichtigt werden, indem die Erbengemeinschaft nach Anna O. als Alleinerbin des Ferdinand O. eingetragen wird.
Wesentliche Argumente des Gerichts:
Richtigstellung:
Die Richtigstellung der Erbfolge ist erforderlich, um die Anteilsabtretung im Grundbuch folgerichtig vollziehen zu können.
Gesamthandsverhältnis:
Da die Erbengemeinschaft ein Gesamthandsverhältnis ist, werden keine Bruchteile der Berechtigten im Grundbuch eingetragen.
Auslegung der Abtretung:
Die Abtretung des Erbanteils von Alois A. ist als vollständige Abtretung auszulegen, da er seinen gesamten Erbanteil übertragen wollte und sich nur über die Höhe geirrt hat.
Unrichtigkeit:
Das Grundbuch ist unrichtig, da es eine Erbengemeinschaft nach Ferdinand O. ausweist, obwohl dieser seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt hatte.
Berichtigung:
Das Grundbuch muss berichtigt werden, indem die Erbengemeinschaft nach Anna O. als Alleinerbin des Ferdinand O. eingetragen wird.
Bedeutung des Beschlusses
Dieser Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Richtigstellung von Erbengemeinschaften im Grundbuch und die Auslegung von Erbanteilsabtretungen.
Er betont den Grundsatz der Bestimmtheit und Rechtsklarheit im Grundbuchrecht und erleichtert die Berichtigung des Grundbuchs in Fällen, in denen sich die Erbfolge nachträglich ändert.
Praktische Auswirkungen
Der Beschluss hat praktische Auswirkungen für die Eintragung von Erbengemeinschaften im Grundbuch.
Er stellt klar, dass die Richtigstellung der Erbengemeinschaft und ihrer Eintragungsgrundlage im Amtsverfahren erfolgen kann
und dass die Auslegung von Erbanteilsabtretungen den tatsächlichen Willen der Beteiligten berücksichtigen muss.
Der Beschluss befasst sich auch mit der Frage, ob das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen durfte.
Das OLG verneint dies, da die Richtigstellung der Erbengemeinschaft im Amtsverfahren erfolgt.
Der Beschluss stellt klar, dass die Bezeichnung der Erbengemeinschaft im Grundbuch nicht den öffentlichen Glauben genießt.
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