Grundbuchverfahren Entbehrlichkeit Ehegatten Zustimmung bei Bewilligung Auflassungsvormerkung
OLG Frankfurt 20 W 208/11
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hatte in einem Beschluss vom 1. Juni 2011 über die Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts zu entscheiden.
Streitgegenstand war die Frage, ob für die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB erforderlich ist.
Kernaussagen des Beschlusses:
Keine Zustimmungspflicht bei Auflassungsvormerkung: Für die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung ist die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB nicht erforderlich, auch wenn das Grundstück den einzigen Vermögensgegenstand des Veräußerers darstellt.
Begründung: Die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung führt nicht zu einer dinglichen Belastung des Grundstücks und damit nicht zu einer Vermögensminderung. Sie ist lediglich ein Sicherungsmittel für den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung.
Kenntnis des Vertragspartners: Das Grundbuchamt darf die Zustimmung des Ehegatten nur verlangen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Vertragspartner Kenntnis davon hat, dass das Grundstück das gesamte Vermögen des Veräußerers darstellt.
Sachverhalt des Falls:
Eine Ehefrau verkaufte ein Grundstück, das ihr Alleineigentum war, ohne die Zustimmung ihres Ehemannes einzuholen.
Die Käuferin beantragte die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch.
Das Grundbuchamt verlangte die Zustimmung des Ehemannes nach § 1365 BGB, da das Grundstück das gesamte Vermögen der Ehefrau darstellte.
Die Käuferin legte Beschwerde gegen diese Zwischenverfügung ein.
Entscheidung des OLG Frankfurt:
Das OLG Frankfurt gab der Beschwerde statt und hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf.
Keine Zustimmungspflicht: Das OLG stellte fest, dass für die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung die Zustimmung des Ehegatten nicht erforderlich ist.
Keine dingliche Belastung: Die Auflassungsvormerkung führe nicht zu einer dinglichen Belastung und sei lediglich ein Sicherungsmittel für den schuldrechtlichen Anspruch auf Eigentumsübertragung.
Keine Kenntnis des Vertragspartners: Es lagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Käuferin Kenntnis davon hatte, dass das Grundstück das gesamte Vermögen der Ehefrau darstellte.
Bedeutung des Beschlusses:
Der Beschluss des OLG Frankfurt stellt klar, dass die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB für die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung nicht erforderlich ist.
Dies erleichtert den Grundstücksverkehr und gibt den Vertragsparteien mehr Rechtssicherheit.
Konsequenzen für die Praxis:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.