Grundbuchverfahren: Umfang einer die Abtretbarkeit einer Grundschuld ausschließenden Belastungsvollmacht
OLG München: Grundschuldbestellung und Vollmacht – Was bedeutet „Abtretungsausschluss“?
(Beschluss vom 22.02.2012 – 34 Wx 18/12)
Bei diesem Fall ging es um die Eintragung einer Grundschuld (eine Sicherheit für einen Kredit) im Grundbuch beim Kauf eines Grundstücks. Der Verkäufer hatte dem Käufer eine Vollmacht erteilt, um diese Grundschuld im Namen des Verkäufers (noch als Eigentümer) für die Bank bestellen zu können (sogenannte Belastungsvollmacht).
Der Kern des Problems: Die Vollmacht im Kaufvertrag enthielt eine wichtige Auflage zum Schutz des Verkäufers, solange der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt war:
Bei der späteren Bestellung der Grundschuld wurde diese Auflage aber nur als schuldrechtlicher (also nur zwischen den Vertragspartnern geltender) Ausschluss der Abtretbarkeit formuliert. Das Grundbuchamt lehnte die Eintragung ab, weil dies nicht eindeutig der Vorgabe der Vollmacht entspreche.
Das OLG München (Oberlandesgericht) bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde zurück:
Wenn ein Verkäufer im Kaufvertrag eine Vollmacht zur Grundschuldbestellung erteilt, um die Finanzierung des Käufers zu ermöglichen, dienen Schutzklauseln (wie der Abtretungsausschluss) der Absicherung des Verkäufers.
Die Grundschuldbestellung war somit formell fehlerhaft und konnte nicht eingetragen werden.
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