Grundbuchverfahren Vorlage inländischer Erbschein bei Auslandsberührung

November 5, 2018

Grundbuchverfahren Vorlage inländischer Erbschein bei Auslandsberührung

KG Berlin 1 W 270/12 – 1 W 271/12

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Ein ungarischer Staatsangehöriger verstarb und hinterließ in Deutschland befindliches Wohnungseigentum.

Er hatte zwei Testamente errichtet und die Beteiligten zu 1, 2 und 3 zu Erben eingesetzt.

Die Beteiligten schlossen vor einem ungarischen Gericht einen Vergleich über die Erbfolge.

Die Beteiligte zu 1 beantragte daraufhin ihre Eintragung als Miteigentümerin im Grundbuch, legte jedoch keinen inländischen Erbschein vor.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück.

Problematik:

Nachweis der Erbfolge:

Fraglich war, ob die Beteiligte zu 1 die Erbfolge im Grundbuchverfahren durch den ungarischen Vergleich nachweisen konnte.

Grundbuchverfahren Vorlage inländischer Erbschein bei Auslandsberührung

Inländischer Erbschein:

Zu klären war, ob die Vorlage eines inländischen Erbscheins erforderlich war, obwohl ein ausländischer Vergleich vorlag.

Ausländische Testamente:

Weiterhin war zu prüfen, ob die ausländischen Testamente im Grundbuchverfahren berücksichtigt werden konnten.

Entscheidung des KG Berlin:

Das KG Berlin wies die Beschwerde der Beteiligten zu 1 zurück.

Die Vorlage eines inländischen Erbscheins war erforderlich.

Begründung:

Deutsches Recht anwendbar:

Das Grundbuchverfahren richtet sich auch bei Auslandsberührung nach deutschem Recht.

Auflassung erforderlich:

Der Erwerb von Bruchteilseigentum durch die Erbengemeinschaft setzt eine Auflassung voraus.

Form der Auflassung:

Die Auflassung muss in der Form des § 925 BGB erfolgen, d.h. durch notarielle Beurkundung oder einen Vergleich vor einem deutschen Gericht.

Ungarischer Vergleich ungeeignet:

Der ungarische Vergleich war als Auflassung unwirksam, da er nicht vor einem deutschen Gericht geschlossen wurde.

Grundbuchverfahren Vorlage inländischer Erbschein bei Auslandsberührung

Nachweis der Erbfolge:

Der Nachweis der Erbfolge im Grundbuchverfahren kann grundsätzlich nur durch einen inländischen Erbschein geführt werden.

§ 35 GBO als Sondervorschrift:

§ 35 Abs. 1 GBO ist eine Sondervorschrift zu § 108 FamFG und hat Vorrang.

Keine Anerkennung des Vergleichs:

Der ungarische Vergleich konnte im Grundbuchverfahren nicht anerkannt werden, da er keinen inländischen Erbschein ersetzte.

Ausländische Testamente:

Die ausländischen Testamente konnten nicht berücksichtigt werden, da sie nicht in Form öffentlicher Urkunden errichtet wurden.

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

Inländischer Erbschein:

Im Grundbuchverfahren ist grundsätzlich die Vorlage eines inländischen Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge erforderlich, auch bei Auslandsberührung.

§ 35 GBO hat Vorrang:

§ 35 Abs. 1 GBO ist eine Sondervorschrift zu § 108 FamFG und hat Vorrang.

Ausländische Urkunden:

Ausländische Urkunden können nur berücksichtigt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO erfüllen.

Bedeutung für die Praxis:

Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung des inländischen Erbscheins im Grundbuchverfahren und die strengen Formerfordernisse für die Auflassung.

Er zeigt auf, dass ausländische Urkunden im Grundbuchverfahren nur begrenzt anerkannt werden und die Vorlage eines inländischen Erbscheins in der Regel erforderlich ist.

Die Entscheidung datiert vor der Verabschiedung der Europäischen Erbrechtsverordnung im Jahr 2016.

Seit Geltung der Europäischen Erbbaurechtsverordnung kann in jedem Land der Europäischen Union ein europäisches Nachlasszeugnis beantragt werden, welches dann in der gesamten EU anerkannt wird.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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