Grunderwerbsteuer Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung in KG
BFH II R 52/14
Keine Steuerbefreiung für eine Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft
Das Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 22. Februar 2017 entschieden, dass die Einbringung schenkweise erhaltener
Gesellschaftsanteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG)
nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist.
Sachverhalt:
Ein Vater (A) war Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH.
Er schenkte seine vier Töchter je einen Teilgeschäftsanteil an der GmbH und verpflichtete sie im Schenkungsvertrag,
diese Anteile in eine KG einzubringen, an der sie als Kommanditistinnen beteiligt waren.
Die Töchter brachten daraufhin ihre Anteile unentgeltlich in die KG ein.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da die Einbringung der Anteile den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllte.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Die Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine KG ist grunderwerbsteuerpflichtig,
wenn durch die Einbringung der Anteile die Voraussetzungen einer Anteilsvereinigung erfüllt sind.
Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG und § 5 Abs. 1 GrEStG greifen in diesen Fällen nicht ein.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.