Grunderwerbsteuer Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung in KG

September 4, 2017

Grunderwerbsteuer Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung in KG

BFH II R 52/14

Keine Steuerbefreiung für eine Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft

RA und Notar Krau

Das Bundesfinanzhof (BFH) hat im Urteil vom 22. Februar 2017 entschieden, dass die Einbringung schenkweise erhaltener

Gesellschaftsanteile an einer grundbesitzenden GmbH in eine Kommanditgesellschaft (KG)

nicht nach § 3 Nr. 2 Satz 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) von der Grunderwerbsteuer befreit ist.

Sachverhalt:

Ein Vater (A) war Alleingesellschafter einer grundbesitzenden GmbH.

Er schenkte seine vier Töchter je einen Teilgeschäftsanteil an der GmbH und verpflichtete sie im Schenkungsvertrag,

diese Anteile in eine KG einzubringen, an der sie als Kommanditistinnen beteiligt waren.

Die Töchter brachten daraufhin ihre Anteile unentgeltlich in die KG ein.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da die Einbringung der Anteile den Tatbestand der Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllte.

Grunderwerbsteuer Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung in KG

Entscheidungsgründe:

  1. Steuerbarkeit der Einbringung:
  • Die Einbringung der Anteile in die KG ist ein nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbarer Erwerbsvorgang, da dadurch alle Anteile an der grundbesitzenden GmbH in der Hand der KG vereinigt wurden.
  • Grunderwerbsteuerrechtlich wird die KG so behandelt, als habe sie die Grundstücke von der GmbH erworben.
  1. Keine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG:
  • § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG befreit Grundstücksschenkungen unter Lebenden von der Grunderwerbsteuer. Diese Befreiung gilt auch für Anteilsvereinigungen, die auf einer schenkweisen Übertragung von Gesellschaftsanteilen beruhen.
  • Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass derselbe Lebenssachverhalt sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt.
  • Im Streitfall beruht die Anteilsvereinigung in der Hand der KG nicht auf einer schenkweisen Übertragung der Anteile. Die Einbringung der Anteile durch die Töchter ist durch deren Gesellschaftsverhältnis veranlasst und stellt keine freigebige Zuwendung dar.
  • Die Einbringung ist auch nicht als Vollziehung einer Auflage im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG anzusehen, da die Töchter die Anteile nicht an einen Dritten, sondern in ihr eigenes Gesamthandsvermögen überführt haben.
  1. Keine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 GrEStG:
  • § 5 Abs. 1 GrEStG befreit den Übergang eines Grundstücks von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand von der Grunderwerbsteuer, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand seinem Bruchteil am Grundstück entspricht.
  • Diese Regelung ist auf die Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Gesamthand nicht anwendbar, da in diesem Fall nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert wird.
  • Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft bereits in der Hand der einbringenden Gesellschafter vereinigt waren. Dies war im Streitfall nicht der Fall, da die Töchter die Anteile erst von ihrem Vater geschenkt bekommen hatten.

Grunderwerbsteuer Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung in KG

Fazit:

Die Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine KG ist grunderwerbsteuerpflichtig,

wenn durch die Einbringung der Anteile die Voraussetzungen einer Anteilsvereinigung erfüllt sind.

Die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG und § 5 Abs. 1 GrEStG greifen in diesen Fällen nicht ein.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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