Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

Dezember 6, 2024

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

BFH II R 11/22

Urteil vom 23. Juli 2024

RA und Notar Krau

Zentrale Themen:

Das Urteil befasst sich mit der Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen in einer niederländischen Stiftung

und der Frage, ob eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Betracht kommt.

Sachverhalt:

  • Eine niederländische Stiftung (Klägerin) erwarb Anteile an einer niederländischen Holdinggesellschaft (Holding B.V.).
  • Die Holding B.V. hielt mittelbar über eine belgische Gesellschaft (A-N.V.) Anteile an einer deutschen GmbH (C-GmbH), die Eigentümerin eines inländischen Grundstücks war.
  • Durch den Erwerb der Anteile an der Holding B.V. wurden mehr als 95% der Anteile in der Hand der Stiftung vereinigt.
  • Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es den Erwerb der Anteile als grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang ansah.

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

Kernaussagen des Urteils:

  1. Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung:
    • Die Vereinigung von mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand unterliegt der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob der Erwerb in einem oder mehreren Schritten erfolgt.
    • Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgrenze von 95% nach einem zwischenzeitlichen Absinken erneut überschritten wird.
    • Ein Grundstück ist einer Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen, wenn sie in Bezug auf dieses Grundstück einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang verwirklicht hat.
    • Im vorliegenden Fall war das Grundstück der deutschen GmbH der niederländischen Holdinggesellschaft zuzurechnen, da diese die Anteile an der deutschen GmbH erworben hatte.
    • Die niederländische Stiftung unterlag als Erwerberin der Anteile an der Holdinggesellschaft der Grunderwerbsteuer, da das Grundstück der deutschen GmbH im Inland liegt.
  2. Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG:
    • Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG greift ein, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthandsgemeinschaft übergeht.
    • Ausländische Gesellschaften können ebenfalls begünstigt sein, wenn ihre Struktur mit einer inländischen Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist.
    • Im vorliegenden Fall wurde die niederländische Stiftung nicht als Gesamthandsgemeinschaft anerkannt, da sie nach niederländischem Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und keine Mitglieder hat.
    • Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG kam daher nicht zur Anwendung.

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen in einer Hand, auch wenn diese in mehreren Schritten erfolgt.
  • Es verdeutlicht die Bedeutung der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung von Grundstücken bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen.
  • Ausländische Gesellschaften können nur dann von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG profitieren, wenn sie in ihrer Struktur einer inländischen Gesamthandsgemeinschaft entsprechen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil stellt klar, dass die erstmalige Vereinigung von mindestens 95% der Anteile die Besteuerungsfolge auslöst.
  • Es betont die Relevanz eines Rechtstypenvergleichs bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit ausländischer Gesellschaften mit inländischen Gesamthandsgemeinschaften.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von grenzüberschreitenden Anteilsvereinigungen und die Steuerplanung im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen.
RA und Notar Krau

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