Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

Dezember 6, 2024

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

BFH II R 11/22

Urteil vom 23. Juli 2024

RA und Notar Krau

Zentrale Themen:

Das Urteil befasst sich mit der Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen in einer niederländischen Stiftung

und der Frage, ob eine Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG in Betracht kommt.

Sachverhalt:

  • Eine niederländische Stiftung (Klägerin) erwarb Anteile an einer niederländischen Holdinggesellschaft (Holding B.V.).
  • Die Holding B.V. hielt mittelbar über eine belgische Gesellschaft (A-N.V.) Anteile an einer deutschen GmbH (C-GmbH), die Eigentümerin eines inländischen Grundstücks war.
  • Durch den Erwerb der Anteile an der Holding B.V. wurden mehr als 95% der Anteile in der Hand der Stiftung vereinigt.
  • Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest, da es den Erwerb der Anteile als grunderwerbsteuerpflichtigen Vorgang ansah.

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

Kernaussagen des Urteils:

  1. Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung:
    • Die Vereinigung von mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Gesellschaft in einer Hand unterliegt der Grunderwerbsteuer, unabhängig davon, ob der Erwerb in einem oder mehreren Schritten erfolgt.
    • Dies gilt auch dann, wenn die Beteiligungsgrenze von 95% nach einem zwischenzeitlichen Absinken erneut überschritten wird.
    • Ein Grundstück ist einer Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen, wenn sie in Bezug auf dieses Grundstück einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang verwirklicht hat.
    • Im vorliegenden Fall war das Grundstück der deutschen GmbH der niederländischen Holdinggesellschaft zuzurechnen, da diese die Anteile an der deutschen GmbH erworben hatte.
    • Die niederländische Stiftung unterlag als Erwerberin der Anteile an der Holdinggesellschaft der Grunderwerbsteuer, da das Grundstück der deutschen GmbH im Inland liegt.
  2. Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG:
    • Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG greift ein, wenn ein Grundstück von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthandsgemeinschaft übergeht.
    • Ausländische Gesellschaften können ebenfalls begünstigt sein, wenn ihre Struktur mit einer inländischen Gesamthandsgemeinschaft vergleichbar ist.
    • Im vorliegenden Fall wurde die niederländische Stiftung nicht als Gesamthandsgemeinschaft anerkannt, da sie nach niederländischem Recht eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und keine Mitglieder hat.
    • Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG kam daher nicht zur Anwendung.

Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung

Fazit:

  • Das Urteil bestätigt die Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigungen in einer Hand, auch wenn diese in mehreren Schritten erfolgt.
  • Es verdeutlicht die Bedeutung der grunderwerbsteuerrechtlichen Zurechnung von Grundstücken bei mehrstöckigen Beteiligungsstrukturen.
  • Ausländische Gesellschaften können nur dann von der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 2 GrEStG profitieren, wenn sie in ihrer Struktur einer inländischen Gesamthandsgemeinschaft entsprechen.

Zusätzliche Hinweise:

  • Das Urteil stellt klar, dass die erstmalige Vereinigung von mindestens 95% der Anteile die Besteuerungsfolge auslöst.
  • Es betont die Relevanz eines Rechtstypenvergleichs bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit ausländischer Gesellschaften mit inländischen Gesamthandsgemeinschaften.
  • Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Gestaltung von grenzüberschreitenden Anteilsvereinigungen und die Steuerplanung im Zusammenhang mit ausländischen Stiftungen.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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