Grunderwerbsteuer bei Aufhebung WEG
BFH II R 30/21
Urteil vom 31. Juli 2024
Keine Grunderwerbsteuerbefreiung bei der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Das Urteil des BFH vom 31. Juli 2024 befasst sich mit der grunderwerbsteuerlichen Behandlung der Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft
und der anschließenden Begründung von Miteigentum an den betroffenen Grundstücken.
Der BFH entschied, dass die Befreiungsvorschrift des Paragraf 7 Abs. 1 GrEStG in diesem Fall nicht anwendbar ist und hob das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 30. Juni 2021 (5 K 2704/18) auf.
Die Sache wurde zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Sachverhalt
Der Kläger und die A Bank bildeten zwei Wohnungseigentümergemeinschaften in Bezug auf ein Gebäude mit einer Bankfiliale und mehreren Wohnungen, das auf zwei Grundstücken stand.
Mit einem notariell beurkundeten Vertrag vereinbarten sie die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaften und die Begründung von Miteigentum an den Grundstücken.
Im Zuge dieser Umstrukturierung wurden auch Miteigentumsanteile getauscht und neue Wohnungseigentümergemeinschaften gebildet.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer für die verschiedenen Vertragsteile fest, wobei es den Teil B des Vertrags,
der die Aufhebung der Wohnungseigentümergemeinschaften und die Begründung von Miteigentum regelte, als Tausch von Miteigentumsanteilen an den Einheiten des Sondereigentums behandelte.
Entscheidung des BFH
Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Erwerb des Klägers im Rahmen der Aufhebung
der Wohnungseigentümergemeinschaften als Tausch nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 GrEStG steuerbar ist.
Die Befreiungsvorschrift des Paragraf 7 Abs. 1 GrEStG sei jedoch nicht analog anwendbar.
Begründung
Weitere Vertragsteile
Der BFH beanstandete auch die Behandlung der weiteren Vertragsteile durch das Finanzamt und das Finanzgericht.
Fazit
Das Urteil des BFH verdeutlicht, dass die Aufhebung einer Wohnungseigentümergemeinschaft und die Begründung von
Miteigentum an den betroffenen Grundstücken grundsätzlich als grunderwerbsteuerpflichtiger Tausch zu werten ist.
Die Befreiungsvorschrift des Paragraf 7 Abs. 1 GrEStG findet in diesen Fällen keine Anwendung.
Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der hingegebenen und erworbenen Miteigentumsanteile zu ermitteln,
wobei die wertbegründenden Eigenschaften der einzelnen Einheiten des Sondereigentums zu berücksichtigen sind.
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