Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

August 4, 2017

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

BFH II B 38/15

Beschluss vom 9.2.2017

Keine Doppelbesteuerung, aber auch keine Anrechnung von Freibeträgen

RA und Notar Krau

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Beschluss vom 09.02.2017 über die Beschwerde von Klägern zu entscheiden,

die sich gegen die Erhebung von Grunderwerbsteuer auf eine Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt wandten.

Der Fall betrifft die Frage, ob und in welcher Höhe Grunderwerbsteuer anfällt, wenn bei einer Schenkung ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers vereinbart wird.

Sachverhalt:

Die Kläger erhielten im Jahr 2010 von ihrer Mutter ein Grundstück geschenkt, wobei sich die Mutter den Nießbrauch vorbehielt.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer auf den Wert des Nießbrauchs fest.

Die Kläger waren der Ansicht, dass dies zu einer Doppelbesteuerung führe, da der Nießbrauch bereits bei der Schenkungsteuer berücksichtigt worden sei.

Rechtliche Würdigung:

Der BFH wies die Beschwerde der Kläger zurück und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.

1. Keine Verletzung des BVerfG-Beschlusses:

Zunächst stellte der BFH klar, dass das Urteil des Finanzgerichts nicht von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15.05.1984 (1 BvR 464/81) abweicht.

Das BVerfG hatte entschieden, dass bei belastet erworbenem Vermögen im Ausmaß der Belastung neben der Schenkungsteuer keine Grunderwerbsteuer zu erheben sei.

Der BFH betonte jedoch, dass die Entscheidung des BVerfG zu einer anderen Rechtslage ergangen sei.

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Damals war im Falle der Schenkung eines Grundstücks unter Auflage eine doppelte Besteuerung der Auflage mit Grunderwerbsteuer und Schenkungsteuer möglich.

Die Belastung (Nießbrauch zugunsten des Schenkers) war bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Schenkungsteuer nicht abzugsfähig.

Gleichzeitig unterlag die Belastung jedoch der Grunderwerbsteuer.

Im Streitfall war die Auflage (Nießbrauch) jedoch bei der Schenkungsteuer als Belastung abziehbar.

Soweit aufgrund der unterschiedlichen Bewertungsvorschriften der Wert der Auflage, der der Bemessung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen ist,

höher ist als der bei der Schenkungsteuer abziehbare Wert, ist dies auch aus verfassungsrechtlicher Sicht zumutbar.

2. Wortlaut des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG:

Der BFH stützte seine Entscheidung auch auf den Wortlaut des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG, der aufgrund der Entscheidung des BVerfG neu gefasst wurde.

Die Vorschrift stellt allein darauf ab, dass die Auflage bei der Schenkungsteuer „abziehbar ist“.

Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt

Damit ist keine korrespondierende Bewertung einer Belastung im ErbStG und GrEStG gemeint.

Der Gesetzgeber hat mit dieser Gesetzesfassung klargestellt, dass Auflagen, die bei der Schenkungsteuer nicht abziehbar sind,

der Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht zugrunde gelegt werden dürfen.

3. Keine Doppelbesteuerung im Streitfall:

Der BFH wies darauf hin, dass die Kläger im Streitfall tatsächlich keiner Doppelbesteuerung ausgesetzt worden seien.

Neben der Grunderwerbsteuer wurde keine Schenkungsteuer festgesetzt.

4. Keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts:

Der BFH lehnte die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts ab.

Die Rechtsfrage, ob bei Auflagenschenkungen Grunderwerbsteuer auch auf den anteiligen Wert der Auflage anfällt,

um den die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage die schenkungsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage übersteigt, sei bereits höchstrichterlich geklärt.

BFH II B 38/15

5. Keine Anrechnung von Freibeträgen:

Der BFH stellte klar, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht der nicht verbrauchte Teil der Summe der Freibeträge von der schenkungsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage in Abzug zu bringen ist.

Die Festsetzung von Schenkungsteuer und Grunderwerbsteuer haben verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Fazit:

Der BFH-Beschluss bestätigt die Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer bei Grundstücksschenkungen unter Nießbrauchsvorbehalt.

Es kommt nicht zu einer Doppelbesteuerung, da der Wert des Nießbrauchs bei der Schenkungsteuer als Belastung abzugsfähig ist.

Allerdings dürfen auch keine Freibeträge aus dem Schenkungsteuerrecht bei der Grunderwerbsteuer angerechnet werden.

Hinweis:

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht die komplexen Regelungen im Bereich der Grunderwerbsteuer.

Bei Schenkungen von Grundstücken unter Nießbrauchsvorbehalt ist es wichtig, die steuerlichen Folgen

sowohl im Hinblick auf die Schenkungsteuer als auch auf die Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen.

Im Zweifelsfall sollte eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater in Anspruch genommen werden.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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