
Grunderwerbsteuer bei Übergang des Grundstücks von einer Gesamthand
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 991/22) befasst sich mit der Grunderwerbsteuer
beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand, insbesondere im Kontext des Paragraf 6 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).
Eine AG erwarb im Jahr 2012 über eine Tochter-GmbH die verbleibenden 5,1 % Anteile an einer KG.
Dies führte zu einer Anteilsvereinigung nach Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, woraufhin das Finanzamt die Grunderwerbsteuer in voller Höhe des Grundstückswertes festsetzte.
Die AG beantragte die Nichterhebung der Steuer in Höhe von 94,9 % gemäß Paragraf 6 Abs. 2 GrEStG, was jedoch abgelehnt wurde.
Ihre Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen diese Ablehnung und machte mittelbar die Verfassungswidrigkeit des Paragraf 6 Abs. 2 GrEStG geltend, zumindest in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung.
Die AG rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) als „Folgerichtigkeitsgebot“.
Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig war und somit keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Die Begründung der AG erfüllte die notwendigen Substantiierungsanforderungen gemäß Paragraf 23 Abs. 1 Satz 2, Paragraf 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht ausreichend.
Das Gericht bemängelte, dass die AG sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen und dem einfachen Recht auseinandergesetzt hatte.
Insbesondere wurde nicht dargelegt, warum Paragraf 6 Abs. 2 GrEStG als „Tatbestandsberichtigung“ und nicht als „Steuervergünstigung“ zu verstehen sei, obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) von „Steuervergünstigungen aus Paragrafen 5 und 6 GrEStG“ spreche.
Die AG versäumte es, die Unterschiede zwischen diesen Begriffen und deren verfassungsrechtliche Relevanz herauszuarbeiten.
Sollte Paragraf 6 Abs. 2 GrEStG als Vorschrift über die Auswahl des Steuergegenstands verstanden werden, stünde dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu, dessen Überprüfung sich auf die Willkürlichkeit beschränken würde.
Ein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsgebot wäre dann schwieriger zu begründen.
Darüber hinaus ging die AG nicht ausreichend auf die Bedeutung einer gesamthänderischen Mitberechtigung im Rahmen des Paragraf 6 Abs. 2 GrEStG ein.
Das BVerfG betonte, dass die Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften im Steuerrecht von entscheidender Bedeutung ist.
Die Verfassungsbeschwerde setzte sich nicht mit den gesellschaftsrechtlichen Unterschieden beider Gesellschaftsformen und deren Berücksichtigung in der Rechtsprechung auseinander.
Auch fehlten Ausführungen zu den rechtlichen Besonderheiten der Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen,
und warum diese bei der Anwendung und Auslegung der Steuernorm aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden dürften.
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