Grunderwerbsteuer bei Übergang des Grundstücks von einer Gesamthand

Mai 23, 2025

Grunderwerbsteuer bei Übergang des Grundstücks von einer Gesamthand

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Oktober 2024 (Az. 1 BvR 991/22) befasst sich mit der Grunderwerbsteuer

beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand, insbesondere im Kontext des § 6 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Sachverhalt und Beschwerde

Eine AG erwarb im Jahr 2012 über eine Tochter-GmbH die verbleibenden 5,1 % Anteile an einer KG.

Dies führte zu einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG, woraufhin das Finanzamt die Grunderwerbsteuer in voller Höhe des Grundstückswertes festsetzte.

Die AG beantragte die Nichterhebung der Steuer in Höhe von 94,9 % gemäß § 6 Abs. 2 GrEStG, was jedoch abgelehnt wurde.

Ihre Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen diese Ablehnung und machte mittelbar die Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 GrEStG geltend, zumindest in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung.

Die AG rügte eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz (GG) als „Folgerichtigkeitsgebot“.

Gründe für die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig war und somit keine Aussicht auf Erfolg hatte.

Die Begründung der AG erfüllte die notwendigen Substantiierungsanforderungen gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) nicht ausreichend.

Grunderwerbsteuer bei Übergang des Grundstücks von einer Gesamthand

Das Gericht bemängelte, dass die AG sich nicht hinreichend mit den angegriffenen Entscheidungen und dem einfachen Recht auseinandergesetzt hatte.

Insbesondere wurde nicht dargelegt, warum § 6 Abs. 2 GrEStG als „Tatbestandsberichtigung“ und nicht als „Steuervergünstigung“ zu verstehen sei, obwohl der Bundesfinanzhof (BFH) von „Steuervergünstigungen aus §§ 5 und 6 GrEStG“ spreche.

Die AG versäumte es, die Unterschiede zwischen diesen Begriffen und deren verfassungsrechtliche Relevanz herauszuarbeiten.

Sollte § 6 Abs. 2 GrEStG als Vorschrift über die Auswahl des Steuergegenstands verstanden werden, stünde dem Gesetzgeber ein weitreichender Entscheidungsspielraum zu, dessen Überprüfung sich auf die Willkürlichkeit beschränken würde.

Ein Verstoß gegen das Folgerichtigkeitsgebot wäre dann schwieriger zu begründen.

Darüber hinaus ging die AG nicht ausreichend auf die Bedeutung einer gesamthänderischen Mitberechtigung im Rahmen des § 6 Abs. 2 GrEStG ein.

Das BVerfG betonte, dass die Differenzierung zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften im Steuerrecht von entscheidender Bedeutung ist.

Die Verfassungsbeschwerde setzte sich nicht mit den gesellschaftsrechtlichen Unterschieden beider Gesellschaftsformen und deren Berücksichtigung in der Rechtsprechung auseinander.

Auch fehlten Ausführungen zu den rechtlichen Besonderheiten der Gesamthandsgemeinschaft, insbesondere in mehrstufigen Beteiligungsstrukturen,

und warum diese bei der Anwendung und Auslegung der Steuernorm aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt werden dürften.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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