Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen durch einen Treuhänder, Aufnahme des Insolvenzverfahrens durch den Insolvenzverwalter
BFH (II. Senat), Urteil vom 20.11.2024 – II R 29/21
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in seinem Urteil vom 20. November 2024 (II R 29/21) über die Frage der Grunderwerbsteuerpflicht
beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen an einer grundbesitzenden GmbH durch einen Treuhänder zu entscheiden.
Zudem befasste sich das Gericht mit der Möglichkeit der Aufnahme eines im Revisionsverfahren unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter.
Die A-GmbH erwarb im November 2018 ein Grundstück. Gesellschafter der A-GmbH waren zu je einem Drittel die spätere Insolvenzschuldnerin, die B-GmbH und die C-GmbH.
Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der A-GmbH Grunderwerbsteuer für den Grundstückserwerb fest.
Im April 2019 erwarb die Insolvenzschuldnerin von der B-GmbH und der C-GmbH deren Geschäftsanteile an der A-GmbH.
Dies geschah aufgrund eines Treuhandauftrags und Darlehensvertrags mit der X-GmbH. Demnach erwarb die Insolvenzschuldnerin die Anteile im eigenen Namen, aber für Rechnung der X-GmbH.
Das Finanzamt setzte daraufhin gegenüber der Insolvenzschuldnerin Grunderwerbsteuer aufgrund der Anteilsvereinigung nach Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) fest,
da durch den Erwerb alle Anteile an der grundbesitzenden A-GmbH in der Hand der Insolvenzschuldnerin vereinigt wurden.
Gegen diesen Bescheid legte die Insolvenzschuldnerin Einspruch ein, der erfolglos blieb. Auch die Klage vor dem Finanzgericht (FG) wurde abgewiesen.
Während des anschließenden Revisionsverfahrens wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin eröffnet und ein Insolvenzverwalter (der spätere Kläger) bestellt.
Dieser widersprach der vom Finanzamt im Insolvenzverfahren angemeldeten Grunderwerbsteuerforderung und nahm das Revisionsverfahren auf.
Der BFH wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung des FG.
Der BFH stellte fest, dass ein Treuhänder den Tatbestand des Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllen kann, wenn sich in seiner Hand erstmalig
alle Anteile einer grundbesitzenden GmbH unmittelbar oder mittelbar vereinigen.
Entscheidend sei, ob der Erwerber zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.
Dies sei im vorliegenden Fall gegeben, da die Insolvenzschuldnerin durch den Kaufvertrag die Anteile an der A-GmbH unmittelbar in ihrer Hand vereinigte.
Der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin die Anteile treuhänderisch für die X-GmbH erwarb (Erwerbstreuhand), stehe der Annahme eines steuerpflichtigen Erwerbsvorgangs nicht entgegen.
Die Grunderwerbsteuer sei eine Rechtsverkehrsteuer, die grundsätzlich an das Zivilrecht anknüpfe.
Bei einem unmittelbaren Anteilserwerb nach Paragraf 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG sei maßgeblich, wer zivilrechtlich den Anspruch auf Übertragung der Anteile erwirbt.
Die abweichende Behandlung der Erwerbstreuhand in anderen Rechtsgebieten (wie dem Insolvenz- oder Handelsrecht) führe nicht zu einer anderen zivilrechtlichen Zurechnung der Anteile im Rahmen der Grunderwerbsteuer.
Auch die Rechtsprechung zur mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands bei Personengesellschaften stehe dieser Beurteilung nicht entgegen,
da sie sich auf mittelbare Erwerbsvorgänge beziehe.
Der BFH bestätigte, dass die A-GmbH im Zeitpunkt des Anteilserwerbs als grundbesitzende Gesellschaft im Sinne des Paragraf 1 Abs. 3 GrEStG anzusehen war.
Entscheidend für die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung eines Grundstücks zum Vermögen einer Gesellschaft sei,
ob die Gesellschaft zuvor einen unter Paragraf 1 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG fallenden Erwerbsvorgang in Bezug auf dieses Grundstück verwirklicht hat.
Im vorliegenden Fall hatte die A-GmbH bereits durch den Kaufvertrag vom November 2018 einen zivilrechtlich wirksamen und durchsetzbaren Anspruch auf Übereignung des Grundstücks erworben,
wodurch dieser Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer nach Paragraf 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterlag und das Grundstück der A-GmbH grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war.
Der Umstand, dass der Kaufpreis noch nicht gezahlt war oder möglicherweise ein Rücktrittsrecht bestand, ändere daran nichts.
Der BFH sah die zur Tabelle angemeldete Grunderwerbsteuerforderung auch der Höhe nach als berechtigt an.
Gemäß Paragraf 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG bemisst sich die Steuer in Fällen des Paragraf 1 Abs. 3 GrEStG nach den gesondert festzustellenden Grundbesitzwerten.
Das Finanzamt hatte die Höhe der Grundbesitzwerte geschätzt und dabei zugunsten der Insolvenzschuldnerin
den niedrigeren Kaufpreis des kurz zuvor von der A-GmbH erworbenen Grundstücks als Bemessungsgrundlage herangezogen.
Da weder die Insolvenzschuldnerin noch der Kläger dieser Berechnung substantiiert entgegengetreten waren und keine Feststellungserklärung abgegeben hatten, sah der BFH keine Notwendigkeit, das
Verfahren nach Paragraf 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen, um ein gesondertes Wertfeststellungsverfahren durchzuführen.
Der BFH bestätigte die Zulässigkeit der Aufnahme des im Revisionsverfahren unterbrochenen Rechtsstreits durch den Insolvenzverwalter gemäß Paragraf 155 Satz 1 FGO i.V.m. Paragraf 240 Satz 1 der
Zivilprozessordnung (ZPO) in Verbindung mit Paragraf 87 und Paragraf 179 Abs. 2, Paragraf 180 Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO).
Streitgegenstand sei in diesem Fall die Feststellung, ob der Widerspruch des Insolvenzverwalters gegen die angemeldete Forderung begründet sei.
Das Urteil des BFH stärkt die grunderwerbsteuerliche Behandlung des Treuhänders als unmittelbaren Erwerber im Sinne des Paragraf 1 Abs. 3 GrEStG bei der Vereinigung von Gesellschaftsanteilen.
Es unterstreicht die Anknüpfung der Grunderwerbsteuer an zivilrechtliche Tatbestände und grenzt die steuerliche Behandlung von der insolvenz- oder handelsrechtlichen Betrachtung ab.
Zudem bekräftigt es die grunderwerbsteuerrechtliche Zurechnung von Grundstücken bereits mit dem Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten rechtlichen Hinweise und Fachaufsätze stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen