Grunderwerbsteuer – Kein weiterer Erwerbsvorgang durch Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages – BFH II R 24/09

April 27, 2021

Grunderwerbsteuer – Kein weiterer Erwerbsvorgang durch Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages – BFH II R 24/09

Inhaltsverzeichnis

  1. Einleitung
  2. Entscheidung des BFH II R 24/09
  3. Vorinstanzliche Entscheidung (FG Münster, 22. Januar 2009, Az: 8 K 5035/06 GrE)
  4. Sachverhalt
    • 4.1 Vertragsabschluss und Rückabwicklung
    • 4.2 Steuerliche Behandlung und Einspruchsverfahren
  5. Rechtslage
    • 5.1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
    • 5.2 Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang
  6. Entscheidungsgründe des BFH
    • 6.1 Vertragsauslegung und Eigentumsübertragung
    • 6.2 Keine Begründung eines Erwerbsvorgangs durch Rückabwicklung
    • 6.3 Auswirkungen der Rückabwicklung auf die Steuerpflicht
  7. Schlussfolgerung
  8. Kostenentscheidung

Grunderwerbsteuer – Kein weiterer Erwerbsvorgang durch Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages – BFH II R 24/09

Zusammenfassung RA und Notar Krau:

Einleitung

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied in dem Verfahren II R 24/09, dass die Aufhebung eines Grundstückskaufvertrages, bei dem das Eigentum noch nicht übergegangen war, keinen weiteren steuerpflichtigen Erwerbsvorgang darstellt.

Entscheidung des BFH II R 24/09

Der BFH stellte klar, dass die Aufhebung eines Kaufvertrages, wenn das Eigentum am Grundstück noch nicht übergegangen ist, keinen weiteren Erwerbsvorgang im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG darstellt.

Vorinstanzliche Entscheidung

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte in seiner Entscheidung vom 22. Januar 2009 (Az: 8 K 5035/06 GrE) den Rückerwerb des Grundstücks als steuerpflichtigen Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG angesehen und die Klage der Klägerin abgewiesen.

Sachverhalt

4.1 Vertragsabschluss und Rückabwicklung

Die Klägerin verkaufte ein Geschäftsgrundstück mit notariellem Kaufvertrag an die Y. Da das Eigentum nicht überging, „kaufte“ die Klägerin das Grundstück durch notariellen Vertrag zurück.

4.2 Steuerliche Behandlung und Einspruchsverfahren

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Klägerin legte Einspruch ein und argumentierte, dass der Rückkauf keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang darstellt. Der Einspruch wurde abgelehnt.

Rechtslage

5.1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG behandelt den Kaufvertrag als steuerpflichtigen Vorgang, wenn ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet wird.

5.2 Voraussetzungen für einen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang

Ein Erwerbsvorgang liegt vor, wenn durch den Vertrag ein Anspruch auf Übereignung entsteht.

Entscheidungsgründe des BFH

6.1 Vertragsauslegung und Eigentumsübertragung

Der BFH prüfte, ob der Rückkaufvertrag einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums begründet hat. Dies verneinte er, da die Vertragsparteien davon ausgingen, dass die Klägerin noch Eigentümerin war.

6.2 Keine Begründung eines Erwerbsvorgangs durch Rückabwicklung

Die Rückabwicklung führte zu keinem neuen Erwerbsvorgang, da kein neuer Eigentumsverschaffungsanspruch begründet wurde.

6.3 Auswirkungen der Rückabwicklung auf die Steuerpflicht

Die Rückabwicklung des Kaufvertrages ließ den ursprünglichen Steueranspruch unberührt, begründete aber keinen neuen steuerpflichtigen Erwerbsvorgang.

Schlussfolgerung

Der BFH hob die Vorentscheidung des FG Münster und den Grunderwerbsteuerbescheid auf. Der Vertrag vom 7. März 2006 diente nur der Rückabwicklung und stellte keinen steuerpflichtigen Vorgang dar.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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