Grunderwerbsteuerfreiheit für Witwe bei Erwerb aus Erbengemeinschaft trotz Ausschlagung
BFH II R 84/67
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Erwerb eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft durch die Mutter, die die Erbschaft
nach dem Tod ihres Ehemannes ausgeschlagen hatte, grunderwerbsteuerfrei ist, wenn die Erbengemeinschaft aus ihren Kindern besteht.
Hintergrund:
Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Nach dem Tod des Ehemannes schlug sie die Erbschaft aus.
Die drei Kinder wurden Erben und bildeten eine Erbengemeinschaft.
Die Klägerin erwarb von der Erbengemeinschaft ein Grundstück zur Befriedigung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs.
Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg.
Entscheidung des Gerichts:
Der BFH gab der Revision statt und hob die Entscheidung des FG auf.
1. Nichtanwendbarkeit von § 3 Nr. 3 GrEStG:
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG greift nicht, da die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen hatte und somit nicht Miterbin war.
Die Vorschrift setzt voraus, dass das Grundstück von einem oder mehreren Miterben erworben wird.
2. Nichtanwendbarkeit von § 3 Nr. 5 GrEStG:
Auch § 3 Nr. 5 GrEStG ist nicht anwendbar, da die Klägerin mit dem Erblasser nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft, sondern der Zugewinngemeinschaft lebte.
Die Vorschrift setzt gütergemeinschaftliches Vermögen voraus.
3. Anwendbarkeit von § 3 Nr. 6 GrEStG:
Der Erwerb ist jedoch nach § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei.
Obwohl die Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger gilt, muss ihr die personenbezogene Eigenschaft der Verwandtschaft zugerechnet werden,
wenn alle an der Erbengemeinschaft beteiligten Personen mit dem Erwerber in gerader Linie verwandt sind.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin mit ihren Kindern, die die Erbengemeinschaft bildeten, in gerader Linie verwandt.
Fazit:
Der BFH gewährte der Klägerin Grunderwerbsteuerfreiheit, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen hatte.
Ausschlaggebend war die geradlinige Verwandtschaft mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft.
Zusätzliche Informationen:
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.