Grunderwerbsteuerfreiheit für Witwe bei Erwerb aus Erbengemeinschaft trotz Ausschlagung

November 5, 2017

Grunderwerbsteuerfreiheit für Witwe bei Erwerb aus Erbengemeinschaft trotz Ausschlagung

BFH II R 84/67

RA und Notar Krau:

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied, dass der Erwerb eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft durch die Mutter, die die Erbschaft

nach dem Tod ihres Ehemannes ausgeschlagen hatte, grunderwerbsteuerfrei ist, wenn die Erbengemeinschaft aus ihren Kindern besteht.

Hintergrund:

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Nach dem Tod des Ehemannes schlug sie die Erbschaft aus.

Die drei Kinder wurden Erben und bildeten eine Erbengemeinschaft.

Die Klägerin erwarb von der Erbengemeinschaft ein Grundstück zur Befriedigung ihres Zugewinnausgleichsanspruchs.

Das Finanzamt setzte Grunderwerbsteuer fest. Die Klage hiergegen hatte vor dem Finanzgericht (FG) keinen Erfolg.

Grunderwerbsteuerfreiheit für Witwe bei Erwerb aus Erbengemeinschaft trotz Ausschlagung

Entscheidung des Gerichts:

Der BFH gab der Revision statt und hob die Entscheidung des FG auf.

1. Nichtanwendbarkeit von § 3 Nr. 3 GrEStG:

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrEStG greift nicht, da die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen hatte und somit nicht Miterbin war.

Die Vorschrift setzt voraus, dass das Grundstück von einem oder mehreren Miterben erworben wird.

2. Nichtanwendbarkeit von § 3 Nr. 5 GrEStG:

Auch § 3 Nr. 5 GrEStG ist nicht anwendbar, da die Klägerin mit dem Erblasser nicht im Güterstand der Gütergemeinschaft, sondern der Zugewinngemeinschaft lebte.

Die Vorschrift setzt gütergemeinschaftliches Vermögen voraus.

3. Anwendbarkeit von § 3 Nr. 6 GrEStG:

Der Erwerb ist jedoch nach § 3 Nr. 6 GrEStG steuerfrei.

Grunderwerbsteuerfreiheit für Witwe bei Erwerb aus Erbengemeinschaft trotz Ausschlagung

Obwohl die Erbengemeinschaft als selbständiger Rechtsträger gilt, muss ihr die personenbezogene Eigenschaft der Verwandtschaft zugerechnet werden,

wenn alle an der Erbengemeinschaft beteiligten Personen mit dem Erwerber in gerader Linie verwandt sind.

Im vorliegenden Fall war die Klägerin mit ihren Kindern, die die Erbengemeinschaft bildeten, in gerader Linie verwandt.

Fazit:

Der BFH gewährte der Klägerin Grunderwerbsteuerfreiheit, obwohl sie die Erbschaft ausgeschlagen hatte.

Ausschlaggebend war die geradlinige Verwandtschaft mit den Mitgliedern der Erbengemeinschaft.

Zusätzliche Informationen:

  • Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Unterscheidung zwischen Gütergemeinschaft und Zugewinngemeinschaft im Grunderwerbsteuerrecht.
  • Die Ausschlagung der Erbschaft führt zum Verlust der Erbenstellung.
  • Der Zugewinnausgleichsanspruch ist kein Erbteil.
  • Die Erbengemeinschaft ist im Grunderwerbsteuerrecht grundsätzlich ein selbständiger Rechtsträger.
RA und Notar Krau

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