Grunderwerbsteuerpflicht Übertragung Nachlassanteil zu dem Grundstück gehört – BFH II B 28/19
Inhaltsverzeichnis RA und Notar Krau:
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 11.12.2018 – 5 K 721/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung –FGO–) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) zuzulassen.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein.
Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn hinsichtlich ihrer Beantwortung Unsicherheit besteht.
Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird dagegen nicht aufgeworfen, wenn die streitige Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist
Dieselben Grundsätze gelten für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO als Unterfall der grundsätzlichen Bedeutung
b) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.
Grunderwerbsteuerpflicht Übertragung Nachlassanteil zu dem Grundstück gehört – BFH II B 28/19
aa) Nach Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die Rechtsfrage ungeklärt, ob auf den Erwerb eines Erbanteils
an einer grundbesitzenden Erbengemeinschaft in Höhe von deutlich weniger als 100 % die Vorschrift des § 1 Abs. 2a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) entsprechend
anzuwenden sei, weil es ansonsten zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung im Vergleich zum Erwerb eines entsprechenden Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft komme.
Diese Rechtsfrage ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH geklärt.
Danach führt die Übertragung eines Anteils an einem Nachlass zu einem kraft Gesetzes eintretenden Übergang von Eigentum an einem zum Nachlass gehörigen Grundstück i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG
Diese rechtliche Beurteilung weicht zwar von dem für Gesamthandsgemeinschaften allgemein geltenden Grundsatz ab, dass der Wechsel im Personenstand als solcher grundsätzlich keine Grunderwerbsteuer auslöst.
Die Abweichung rechtfertigt sich jedoch aus der rechtlichen Struktur der Erbengemeinschaft, die auf Auseinandersetzung gerichtet ist
Zudem kann ein Erbteilsinhaber über seinen Anteil am Nachlass verfügen (§ 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB), so dass die Gesamthandsbindung
bei der Erbengemeinschaft im Gegensatz zu anderen Gesamthandsgemeinschaften (vgl. § 719 Abs. 1 BGB) gelockert ist.
Durch diese rechtlichen Besonderheiten der Erbengemeinschaft ist ihre gegenüber anderen Gesamthandsgemeinschaften abweichende Behandlung sachlich gerechtfertigt.
Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof –wie vom Kläger zutreffend vorgetragen– die isolierte Übertragung von
Anteilen an Gesamthandsgemeinschaften wie z.B. Kommanditgesellschaften durch einfache Verfügung zulässt.
bb) Die Beschwerdebegründung wirft keine neuen rechtlichen Gesichtspunkte auf, die eine Überprüfung der vorstehenden Rechtsprechung erfordern.
Der durch das Jahressteuergesetz 1997 vom 20.12.1996 eingefügte § 1 Abs. 2a GrEStG berührt die grunderwerbsteuerrechtliche Behandlung der Übertragung des Anteils an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück nicht.
Diese Vorschrift schränkt lediglich die Nichtsteuerbarkeit des Wechsels im Personenstand der Gesamthand ein; sie hat keinen Einfluss auf die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung der Übertragung von Anteilen an einem Nachlass.
Grunderwerbsteuerpflicht Übertragung Nachlassanteil zu dem Grundstück gehört – BFH II B 28/19
§ 1 Abs. 2a GrEStG ist ein Ergänzungstatbestand und gilt nach seinem klaren Wortlaut nur für Personengesellschaften.
Die Erbengemeinschaft ist keine Personengesellschaft i.S. dieser Vorschrift
Eine entsprechende Anwendung des § 1 Abs. 2a GrEStG ist nicht, auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.
§ 1 Abs. 2a GrEStG fingiert einen Grundstückserwerb einer aus den neuen Gesellschaftern bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft von der aus den alten Gesellschaftern bestehenden Personengesellschaft.
Ein solcher fiktiver Erwerb ist bei der Erbengemeinschaft nicht möglich.
Die einzelnen Miterben verfügen gesondert über ihren Anteil am Nachlass (vgl. § 2033 Abs. 1 Satz 1 BGB).
Die Veräußerung führt nicht –wie bei einer Personengesellschaft– zu einem Wechsel im Gesellschafterbestand.
Eine Gleichbehandlung ist auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, weil rechtlich unterschiedliche Sachverhalte zu beurteilen sind.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.