
Wenn Menschen kein oder nur ein sehr geringes Einkommen haben, springt der Staat ein. Diese Hilfe sorgt dafür, dass jeder Bürger seine Grundbedürfnisse decken kann. Das betrifft vor allem Personen, die theoretisch arbeiten könnten, aber aktuell keine Stelle finden oder deren Lohn nicht zum Leben ausreicht.
Die Unterstützung richtet sich an Personen zwischen 15 und 65 Jahren. Eine wichtige Voraussetzung ist die Arbeitsfähigkeit. Man muss gesundheitlich in der Lage sein, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten. Wer diese Bedingung erfüllt und hilfebedürftig ist, bekommt finanzielle Mittel und Hilfe bei der Suche nach einem Job.
Interessant ist, dass nicht nur Arbeitslose diese Gelder erhalten. Auch Menschen, die bereits arbeiten oder selbstständig sind, können einen Antrag stellen. Das ist dann der Fall, wenn das verdiente Geld nicht ausreicht, um die Miete und die Lebenshaltungskosten zu decken.
Es gibt einen wichtigen Unterschied zwischen der Hilfe für Arbeitssuchende und der klassischen Sozialhilfe. Wer dauerhaft nicht arbeiten kann oder bereits über 65 Jahre alt ist, fällt in eine andere Kategorie der Absicherung. Hier greifen Regelungen, die eher auf eine dauerhafte Unterstützung ohne die Erwartung einer Arbeitsaufnahme ausgelegt sind.
Um Geld vom Staat zu bekommen, muss man nachweisen, dass man es wirklich braucht. Dabei schaut das Amt genau hin, wer alles im Haushalt lebt.
Das Amt betrachtet nicht nur die Einzelperson. Wenn Sie mit einem Ehepartner oder einem Lebenspartner zusammenwohnen, bildet man eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft. Das bedeutet: Das Einkommen und das Vermögen des Partners werden mit angerechnet. Man geht davon aus, dass Partner sich gegenseitig finanziell unterstützen.
Auch Kinder gehören dazu. Wenn Kinder jedoch eigenes Vermögen haben, das sie zum Beispiel von den Großeltern geerbt haben, gibt es Besonderheiten. In manchen Fällen wird dieses Vermögen nicht den Eltern angerechnet, und das Kind wird bei der Berechnung der staatlichen Hilfe separat betrachtet.
Wohnen andere Verwandte mit in der Wohnung, vermutet das Gesetz oft eine „Haushaltsgemeinschaft“. Man geht also davon aus, dass man sich Tisch und Bett teilt und sich gegenseitig aushilft. Diese Vermutung kann man jedoch widerlegen, wenn man nachweist, dass man wirtschaftlich getrennt voneinander lebt.
Viele Menschen haben Angst, dass sie erst ihr gesamtes Erspartes ausgeben müssen, bevor sie Hilfe erhalten. Das stimmt so nicht ganz. Es gibt das sogenannte Schonvermögen. Das sind Dinge und Geldbeträge, die man behalten darf.
Einige Dinge können gar nicht zu Geld gemacht werden. Wenn zum Beispiel eine Lebensversicherung verpfändet ist, um einen Kredit abzubezahlen, zählt sie nicht als verfügbares Vermögen. Auch wenn der Verkauf einer Sache extrem unwirtschaftlich wäre – man also viel weniger Geld bekäme, als die Sache eigentlich wert ist – muss man sie oft nicht verkaufen.
In der heutigen Zeit ist Mobilität wichtig für die Jobsuche. Deshalb darf jeder erwerbsfähige Hilfebedürftige ein angemessenes Auto besitzen. Als Richtwert gilt hier oft ein Wert von bis zu 7.500 Euro. Auch Geld, das fest für das Alter angelegt ist (wie die Riester-Rente), ist meist geschützt.
Zusätzlich gibt es allgemeine Freibeträge für Bargeld oder Bankguthaben. Diese richten sich nach dem Alter. Pro Lebensjahr steht einem Erwachsenen ein gewisser Betrag zu. Es gibt jedoch Mindest- und Höchstgrenzen für diese Freibeträge. Das Schöne daran: Wenn ein Partner seinen Freibetrag nicht voll ausschöpft, kann der Rest oft auf den anderen Partner übertragen werden.
Das eigene Haus oder die Eigentumswohnung ist für viele die wichtigste Absicherung. Der Staat möchte nicht, dass Menschen ihr Zuhause verlieren, nur weil sie vorübergehend finanzielle Hilfe benötigen.
Ein Haus oder eine Wohnung ist geschützt, wenn man selbst darin wohnt und die Größe angemessen ist. Bei Grundstücken gilt oft eine Grenze von etwa 500 Quadratmetern in der Stadt und 800 Quadratmetern auf dem Land.
Ist das Haus viel zu groß, wird es komplizierter. Manchmal muss man dann einen Teil des Grundstücks verkaufen, wenn das möglich ist. Ist ein Verkauf nicht möglich, kann das Amt so tun, als würde man Mieteinnahmen für die überschüssige Fläche erzielen. Diese fiktiven Einnahmen werden dann von der staatlichen Unterstützung abgezogen.
Die Unterstützung besteht aus mehreren Teilen. Ziel ist es, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen.
Es gibt einen monatlichen Festbetrag, den sogenannten Regelsatz. Dieser deckt Essen, Kleidung und andere Dinge des täglichen Bedarfs ab. Wenn mehrere Personen zusammenleben, verringert sich der Betrag pro Person geringfügig, da man gemeinsam günstiger wirtschaften kann.
Das Amt übernimmt die Kosten für Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind.
Zudem werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, damit der Versicherungsschutz lückenlos bestehen bleibt.
In bestimmten Fällen möchte der Staat das gezahlte Geld zurückhaben oder sich bei Dritten schadlos halten.
Haben Sie zum Beispiel noch Ansprüche gegen andere Personen – etwa einen Anspruch auf Unterhalt oder die Rückforderung einer Schenkung? Dann kann der Staat diese Ansprüche auf sich überleiten. Das bedeutet, das Amt fordert das Geld direkt von der dritten Person ein.
Besonders wichtig ist das bei Schenkungen: Wenn man innerhalb der letzten zehn Jahre etwas verschenkt hat und nun hilfebedürftig wird, kann diese Schenkung unter Umständen zurückgefordert werden.
Wer absichtlich oder durch grob unvernünftiges Verhalten seine Hilfebedürftigkeit selbst herbeigeführt hat, muss damit rechnen, die Leistungen zurückzahlen zu müssen. Das gilt zum Beispiel, wenn man ohne Grund einen guten Job kündigt.
Ein wichtiger Punkt bei dieser Form der Unterstützung ist: Wenn der Empfänger verstirbt, müssen die Erben das Geld normalerweise nicht zurückzahlen. Das Erbe bleibt also unangetastet, was die empfangenen Leistungen für die Grundsicherung angeht.
Man darf sein Vermögen nicht absichtlich verringern, nur um staatliche Hilfe zu erhalten. Wer zum Beispiel kurz vor dem Antrag sein gesamtes Erspartes verschenkt oder für Luxus ausgibt, riskiert Kürzungen der Leistungen. Allerdings sind die Hürden für eine Bestrafung hier recht hoch; normaler Konsum wird in der Regel nicht beanstandet.
Bei weiteren Fragen zu diesem Thema oder für eine individuelle rechtliche Beratung nehmen Sie bitte Kontakt mit der Anwalts- und Notarkanzlei Krau auf.
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