Grundsätze der Beschlussfassung in der GmbH bei der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten

März 16, 2025

Grundsätze der Beschlussfassung in der GmbH bei der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten

RA und Notar Krau

Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 8. August 2023 (II ZR 13/22) behandelt zentrale Grundsätze der Beschlussfassung in einer Gesellschaft

mit beschränkter Haftung (GmbH) bei der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten gegen Drittgesellschaften.

Insbesondere geht es um die Anwendung von Stimmverboten gemäß § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 2 und § 48 des GmbH-Gesetzes (GmbHG).

Kernpunkte des Urteils

Stimmverbot bei Interessenkonflikten:

Der BGH bekräftigt, dass GmbH-Gesellschafter, die zusammen alle Anteile an einer Drittgesellschaft halten,

bei Beschlüssen über Rechtsstreitigkeiten oder außergerichtliche Ansprüche gegen diese Drittgesellschaft einem Stimmverbot unterliegen.

Dieses Stimmverbot basiert auf dem Grundsatz, dass niemand „Richter in eigener Sache“ sein darf.

Es soll verhindern, dass Gesellschafter aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verbindung zur Drittgesellschaft unbefangen entscheiden können.

Diese Regelung gilt nicht nur für Rechtsstreitigkeiten, sondern auch für die außergerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen.

Beschlussfeststellungsklage:

Das Gericht darf im Rahmen einer positiven Beschlussfeststellungsklage nur das Ergebnis einer tatsächlichen Willensbildung der Gesellschafter feststellen.

Es ist nicht befugt, anstelle der Gesellschafter einen Beschluss zu fassen, der so nicht zur Abstimmung stand.

Das Gericht muss sich auf die Feststellung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses beschränken.

Grundsätze der Beschlussfassung in der GmbH bei der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten

Folgen fehlerhafter Stimmabgabe:

Die fehlerhafte Berücksichtigung von Stimmen, die einem Stimmverbot unterliegen, führt zur Unrichtigkeit der Beschlussfeststellung und kann die Anfechtung des Beschlusses rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall wurden die Stimmen zweier Gesellschafterinnen fälschlicherweise bei der Beschlussfassung berücksichtigt,

obwohl diese aufgrund ihrer Anteile an der Drittgesellschaft einem Stimmverbot unterlagen.

Relevanz für die GmbH-Praxis:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung der korrekten Anwendung von Stimmverboten in der GmbH-Gesellschafterversammlung, insbesondere bei Interessenkonflikten mit Drittgesellschaften.

Es verdeutlicht die Grenzen der gerichtlichen Kontrolle bei Beschlussfeststellungsklagen und betont die Notwendigkeit einer korrekten Durchführung der Beschlussfassung.

Es schärft das Bewusstsein für die Vermeidung von Interessenskonflikten, und das die daraus resultierenden Komplikationen vermieden werden können.

Zusammenfassend verdeutlicht das BGH-Urteil, dass bei der Beschlussfassung über Rechtsstreitigkeiten mit Drittgesellschaften,

an denen die GmbH-Gesellschafter maßgeblich beteiligt sind, strenge Regeln gelten.

Das Ziel ist, Interessenkonflikte zu vermeiden und eine unparteiische Entscheidungsfindung zu gewährleisten.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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