Grundsatzfragen des Ehegattenunterhalts -Verjährung – Tilgungsleistung -„Sättigungsgrenze“- konkreter Bedarf

November 28, 2025

Grundsatzfragen des Ehegattenunterhalts Verjährung – Tilgungsleistung -„Sättigungsgrenze“- konkreter Bedarf

Gericht:OLG Frankfurt 4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsdatum:05.02.2020
Aktenzeichen:4 UF 249/16
ECLI:ECLI:DE:OLGHE:2020:0205.4UF249.16.00
Dokumenttyp:Beschluss

Worum ging es in dem Streit?

Ein geschiedenes Ehepaar stritt sich vor Gericht um Geld. Genauer gesagt ging es um den sogenannten nachehelichen Unterhalt. Das Paar wurde im Jahr 2012 geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor. Die Frau blieb mit den Kindern im gemeinsamen Haus wohnen. Der Mann ist ein wohlhabender Geschäftsmann. Er zahlte nach der Scheidung zunächst Unterhalt an seine Ex-Frau. Im Juli 2013 stellte er die Zahlungen jedoch ein. Er behauptete, er habe kein Geld mehr dafür.

Die Frau bezog daraufhin staatliche Leistungen (Hartz IV/Bürgergeld). Später wollte sie vom Mann das Geld für den Zeitraum von Juli 2013 bis Juni 2016 nachfordern. Sie verlangte insgesamt 36.000 Euro. Der Mann wollte nicht zahlen. Er argumentierte, die Forderungen seien zu alt. Außerdem könne die Frau selbst arbeiten gehen.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt musste mehrere rechtliche Fragen klären. Am Ende entschied das Gericht, dass der Mann zahlen muss, aber viel weniger als gefordert. Er muss nur knapp 8.000 Euro nachzahlen. Die restlichen Forderungen waren nicht mehr durchsetzbar.

Das Gericht begründete dies mit vier wichtigen Punkten:

1. Die Verjährung (Wenn Ansprüche zu alt sind) In Deutschland verjähren Ansprüche auf Geld normalerweise nach drei Jahren. Wenn man zu lange wartet, bekommt man nichts mehr. Hier gab es eine Besonderheit. Die Frau hatte staatliche Hilfe (Sozialleistungen) bekommen. In dem Moment, wo der Staat zahlt, geht der Anspruch auf Unterhalt auf den Staat über. Das nennt man Rechtsübergang. Die Frau hatte zwar im Jahr 2015 einen Antrag bei Gericht eingereicht. Das stoppt normalerweise die Verjährung. Aber: Zu diesem Zeitpunkt gehörten die Ansprüche gar nicht ihr, sondern dem Staat (dem Jobcenter). Der Staat hatte die Ansprüche nicht rechtzeitig an die Frau zurückgegeben. Als die Rückübertragung endlich passierte, war es für die Jahre 2013, 2014 und den Großteil von 2015 schon zu spät. Diese Ansprüche waren verjährt. Der Mann muss dafür nicht mehr zahlen.

2. Die Verwirkung (Wenn man sich zu lange nicht kümmert) Es gibt noch eine zweite Grenze, die „Verwirkung“ heißt. Das Gesetz sagt: Wer Unterhalt für die Vergangenheit will, muss dem anderen zeigen, dass er es ernst meint. Wenn man mehr als ein Jahr lang untätig bleibt, verliert man sein Recht. Man darf nicht nur abwarten. Die Frau hatte den Mann zwar einmal zur Auskunft aufgefordert. Danach passierte aber lange nichts. Das Gericht sagte: Ein Jahr untätig zu sein, bedeutet, dass man sein Recht verwirkt hat. Die Frau hatte sich nicht genug bemüht, das Geld einzutreiben. Deshalb sind alle Forderungen vor dem November 2014 verloren gegangen. Nur für die Zeit danach durfte sie noch Geld verlangen.

3. Der Wohnvorteil und die Kredite (Wichtige Änderung) Ein sehr wichtiger Punkt in diesem Urteil betrifft das Haus. Die Frau wohnt im eigenen Haus und zahlt keine Miete. Das Gericht wertet dieses „mietfreie Wohnen“ wie ein Einkommen. Das nennt man Wohnvorteil. Wer keine Miete zahlt, hat mehr Geld zur Verfügung. Das mindert normalerweise den Anspruch auf Unterhalt. Die Frau zahlt aber noch Kredite für das Haus ab. Diese Raten bestehen aus Zinsen und Tilgung. Früher sagten Gerichte oft: Nur die Zinsen dürfen abgezogen werden. Die Tilgung dient dem Vermögensaufbau und darf nicht abgezogen werden. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat hier seine Meinung geändert. Es sagt nun: Auch die Tilgung (also das Abbezahlen der Schulden) mindert den Wohnvorteil. Ohne die Tilgung gäbe es das Haus und den Wohnvorteil gar nicht. Das ist gut für die Frau, denn dadurch wird ihr angerechnetes „Einkommen“ kleiner und ihr Unterhaltsbedarf größer. Das Gericht setzte den Wert des Wohnens auf 1.500 Euro fest, zog aber die Kreditraten davon ab.

Grundsatzfragen des Ehegattenunterhalts -Verjährung – Tilgungsleistung -„Sättigungsgrenze“- konkreter Bedarf

4. Die Pflicht zur Arbeit Die Frau argumentierte, sie könne wegen der Kinder und wegen Krankheiten nicht voll arbeiten. Das Gericht sah das anders. Die Kinder besuchten eine Ganztagsschule. Die Krankheiten waren nicht so schlimm, dass sie gar nicht arbeiten konnte. Das Gericht rechnete ihr daher ein sogenanntes „fiktives Einkommen“ an. Das bedeutet: Das Gericht tut so, als ob die Frau Vollzeit arbeiten würde und ein normales Gehalt bekäme. Wer arbeiten könnte, es aber nicht tut, wird so behandelt, als hätte er das Geld verdient. Das mindert den Anspruch gegen den Ex-Mann weiter.

Das Fazit der Berechnung

Nachdem das Gericht alle diese Punkte geprüft hatte, wurde gerechnet.

  • Das Einkommen des Mannes ist sehr hoch, schwankt aber.
  • Der Frau wird ein fiktives Einkommen angerechnet.
  • Der Wohnvorteil der Frau wird durch die Kredittilgung gemindert.

Das Ergebnis war, dass der Frau eigentlich rund 920 Euro Unterhalt pro Monat zustanden. Aber wegen der Verjährung und der Verwirkung (siehe Punkt 1 und 2) bekommt sie dieses Geld nicht für den gesamten Zeitraum. Sie erhält nur Geld für die Monate, die noch nicht verfallen waren. Das sind einige Monate im Jahr 2015 und das erste Halbjahr 2016.

Zusammengerechnet ergibt das die Summe von 7.979,86 Euro. Außerdem muss der Mann Zinsen darauf zahlen. Die Kosten für das Gerichtsverfahren wurden gegeneinander aufgehoben, das heißt, jeder zahlt seine eigenen Anwälte und die Hälfte der Gerichtskosten.

Was bedeutet das Urteil für andere?

Dieses Urteil ist besonders wichtig wegen der Aussage zum Wohnvorteil. Es stärkt die Position von geschiedenen Ehepartnern, die im Haus bleiben und den Kredit alleine abbezahlen. Sie dürfen nun oft auch die Tilgungsraten vom Wohnwert abziehen. Gleichzeitig ist es eine Warnung: Wer Unterhalt will, darf nicht trödeln. Man muss schnell klagen und aufpassen, ob das Jobcenter involviert ist. Sonst ist das Geld durch Verjährung oder Verwirkung für immer weg.

RA und Notar Krau

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