Grundschuldbestellung als unzulässige unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers mangels Zustimmung der Vermächtnisnehmer

November 22, 2025

Grundschuldbestellung als unzulässige unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers mangels Zustimmung der Vermächtnisnehmer

OLG Köln, Beschl. v. 21.2.2025 – 2 W 13/25

Worum geht es in diesem Gerichtsbeschluss?

Dieser Fall beschäftigt sich mit einem Streit um ein Erbe und ein Grundstück. Es geht um die Frage, was ein Testamentsvollstrecker tun darf und was nicht. Speziell geht es darum, ob er Schulden auf ein geerbtes Haus aufnehmen darf, ohne alle Beteiligten zu fragen.

Ein Testamentsvollstrecker ist eine Person, die vom Verstorbenen bestimmt wurde. Seine Aufgabe ist es, den letzten Willen des Verstorbenen umzusetzen und das Erbe zu verwalten.

Der Streit landete vor Gericht, weil das Grundbuchamt sich weigerte, eine bestimmte Schuld (eine Grundschuld) in das Grundbuch einzutragen. Das Gericht musste entscheiden, ob das Grundbuchamt richtig gehandelt hat.

Der Sachverhalt: Was ist genau passiert?

Eine Frau (die Erblasserin) ist verstorben. Sie hat ein Testament hinterlassen. In diesem Testament hat sie Folgendes bestimmt:

  • Ihre Enkelkinder sind die Erben.
  • Es gibt einen Testamentsvollstrecker, der sich um alles kümmern soll.
  • Ihre zwei Töchter sollen kein Haus erben, sondern Geld. Man nennt sie Vermächtnisnehmer.

Die Enkel haben eine Gesellschaft gegründet. Der Testamentsvollstrecker hat die Grundstücke der Oma auf diese Gesellschaft übertragen. Die Enkel und die Töchter (Vermächtnisnehmer) haben sich geeinigt: Die Töchter bekommen jeweils fast 276.000 Euro aus dem Erbe ausgezahlt.

Dann geschah das Problem: Die Gesellschaft der Enkel wollte einen Kredit bei einer Bank aufnehmen. Dafür sollte das geerbte Grundstück als Sicherheit dienen. Der Testamentsvollstrecker erlaubte, dass eine sogenannte Grundschuld in das Grundbuch eingetragen wird.

Das Grundbuchamt stoppte diesen Vorgang. Der Beamte dort sagte: „Das sieht aus, als würde der Testamentsvollstrecker das Grundstück ohne Gegenleistung belasten. Das darf er aber nicht. Er muss beweisen, dass das Erbe dafür Geld bekommt, oder er muss erklären, warum er das tut.“

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Grundbuchamt Recht. Die Richter erklärten die Rechtslage sehr genau. Hier sind die wichtigsten Punkte der Entscheidung:

1. Das Verbot der unentgeltlichen Verfügung Das Gesetz sagt ganz klar: Ein Testamentsvollstrecker darf nichts aus dem Erbe verschenken. Man nennt das eine „unentgeltliche Verfügung“. Er darf Dinge verkaufen, wenn Geld in die Erbmasse zurückfließt. Aber er darf das Vermögen nicht verringern, ohne dass ein gleichwertiger Gegenwert zurückkommt.

Grundschuldbestellung als unzulässige unentgeltliche Verfügung des Testamentsvollstreckers mangels Zustimmung der Vermächtnisnehmer

Wenn der Testamentsvollstrecker das Grundstück mit Schulden belastet, ist das ein Risiko. Wenn der Kredit nicht bezahlt wird, ist das Grundstück weg. Das Gericht konnte nicht erkennen, ob das geliehene Geld wirklich dem Erbe zugutekommt oder ob die Enkel es einfach für sich privat nutzen. Da kein Beweis vorlag, dass das Geld in den Nachlass fließt, musste das Grundbuchamt von einer unzulässigen Schenkung (Unentgeltlichkeit) ausgehen.

2. Die Rolle der Vermächtnisnehmer (die Töchter) Dies ist der wichtigste Teil der Entscheidung. Normalerweise reicht es, wenn die Erben zustimmen. Die Enkel hatten auch zugestimmt. Aber das Gericht entschied: Das reicht hier nicht.

Auch die Töchter (die Vermächtnisnehmer) müssen geschützt werden. Ihnen wurde im Testament Geld versprochen. Dieses Geld haben sie aber noch nicht erhalten. Wenn der Testamentsvollstrecker nun erlaubt, dass das Grundstück mit Schulden belastet wird, ist das Geld der Töchter in Gefahr. Das Gesetz schützt Vermächtnisnehmer ähnlich stark wie Erben. Deshalb gilt: Der Testamentsvollstrecker darf eine solche riskante „Schenkung“ (die Belastung des Grundstücks) nur machen, wenn alle zustimmen. Das bedeutet:

  • Die Erben müssen zustimmen (das haben sie getan).
  • Die Vermächtnisnehmerinnen müssen auch zustimmen (das haben sie nicht getan).

3. Was fehlte zur Eintragung? Das Gericht sagte, die Eintragung der Schuld im Grundbuch ist momentan nicht möglich. Es gibt zwei Wege, wie das Problem gelöst werden kann:

  • Weg A: Der Testamentsvollstrecker beweist, dass es keine Schenkung ist. Er muss zeigen, dass das Geld aus dem Kredit in den Nachlass fließt und sicher ist. Er muss eine sogenannte „Sicherungsabrede“ vorlegen.
  • Weg B: Die Töchter (Vermächtnisnehmerinnen) stimmen der Belastung des Grundstücks offiziell zu. Alternativ kann bewiesen werden, dass die Töchter ihr Geld bereits bekommen haben. Wenn sie bezahlt wurden, haben sie kein Mitspracherecht mehr beim Grundstück.

Erklärung der Fachbegriffe

Damit der Text gut verständlich ist, werden hier die wichtigsten schwierigen Wörter erklärt:

  • Unentgeltliche Verfügung: Das ist juristisch für „etwas umsonst weggeben“. Ein Testamentsvollstrecker darf das Erbe nicht verschenken. Er muss immer einen Gegenwert erhalten. Wenn er ein Grundstück belastet, ohne dass Geld in die Erbmasse fließt, gilt das als „unentgeltlich“ und ist verboten.
  • Grundschuld: Das ist eine Sicherheit für die Bank. Wenn man sich Geld leiht (einen Kredit aufnimmt), will die Bank eine Sicherheit. Die Grundschuld wird im Grundbuch eingetragen. Wenn der Kredit nicht zurückgezahlt wird, darf die Bank das Haus zwangsversteigern, um ihr Geld zu bekommen.
  • Vermächtnisnehmer: Das ist eine Person, die im Testament steht, aber kein Erbe ist. Ein Erbe bekommt alles (auch Schulden) und wird Rechtsnachfolger. Ein Vermächtnisnehmer bekommt nur einen bestimmten Gegenstand oder eine bestimmte Geldsumme herausgepickt. Im Gegensatz zum Erben hat er weniger Pflichten, aber einen Anspruch gegen den Erben auf Herausgabe dieses Gegenstands.
  • Sicherungsabrede: Das ist ein Vertrag zwischen dem Grundstückseigentümer und der Bank. Darin steht genau, wofür die Grundschuld als Sicherheit dienen darf. Das schützt den Eigentümer. Es verhindert, dass die Bank das Grundstück für irgendwelche anderen Schulden verwertet, die gar nichts mit dem Haus zu tun haben.
  • Zwischenverfügung: Das ist ein Brief vom Grundbuchamt. Darin steht: „Wir können das noch nicht eintragen, weil etwas fehlt. Bitte reicht Unterlage X oder Y nach, dann machen wir es.“ Das Amt lehnt den Antrag also nicht sofort ab, sondern gibt eine Chance zur Nachbesserung.

Fazit für den Nutzer

Das Gericht hat entschieden, dass der Schutz des Erbes Vorrang hat. Ein Testamentsvollstrecker kann nicht einfach über die Köpfe der Beteiligten hinweg handeln, wenn es wie eine Schenkung aussieht. Besonders wichtig ist, dass nicht nur die offiziellen Erben gefragt werden müssen. Auch Menschen, denen nur eine Geldsumme versprochen wurde (Vermächtnisnehmer), müssen zustimmen, solange sie ihr Geld noch nicht bekommen haben. Der Testamentsvollstrecker muss nun entweder die Zustimmung der Töchter einholen oder beweisen, dass das Geschäft dem Erbe finanziell nicht schadet.

RA und Notar Krau

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