Grundschuldbestellung als Verfügung über das gesamte Vermögen – Saarländisches OLG 5 W 87/22

Juli 20, 2023

Grundschuldbestellung als Verfügung über das gesamte Vermögen – Saarländisches OLG 5 W 87/22 Beschluss vom 25.01.2023

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2023 (Az. 5 W 87/22) eine Entscheidung des Amtsgerichts Saarbrücken aufgehoben,

welche die Zustimmung des Ehegatten oder den Nachweis über weiteres Vermögen im Zusammenhang mit der Eintragung einer Grundschuld verlangte hatte.

Die Antragstellerin, verheiratet und im gesetzlichen Güterstand lebend, hatte eine Grundschuld in Höhe von 74.000 EUR zur Sicherung eines Darlehens auf ihr Grundstück bestellt.

Das Grundbuchamt bewertete den Wert des Grundstücks anhand des Bodenrichtwerts mit ca. 58.045 EUR und stellte fest, dass kein weiteres Grundeigentum der Antragstellerin eingetragen war.

Es folgerte, dass die Antragstellerin über ihr nahezu gesamtes Vermögen verfüge, und verlangte daher die Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 Abs. 1 BGB.

Das OLG stellte jedoch fest, dass es keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1365 Abs. 1 BGB gab.

Grundschuldbestellung als Verfügung über das gesamte Vermögen – Saarländisches OLG 5 W 87/22

Dieser Paragraf erfordert die Zustimmung des Ehegatten, wenn ein Ehepartner über sein gesamtes oder nahezu gesamtes Vermögen verfügt.

Die Entscheidung des OLG war die Annahme des Grundbuchamts, dass die Antragstellerin über ihr Gesamtvermögen verfüge, nicht ausreichend begründet.

Das weitere Fehlen des Grundeigentums im Saarland allein reicht nicht aus, um auf ein Handeln über das Gesamtvermögen zu schließen.

Es könnte weiteres Vermögen in Form von Sparguthaben oder Immobilien außerhalb des Saarlandes existieren.

Zudem sei es keine Aufgabe des Grundbuchamts, Nachforschungen anzustellen, wenn keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1365 BGB bestehen.

Das OLG betont, dass bloße Zweifel oder abstrakte Vermutungen keine Grundlage bieten, um die Zustimmung des Ehegatten oder den Nachweis über weiteres Vermögen zu verlangen.

Es hob die Zwischenverfügung des Amtsgerichts auf und entschied, dass die Eintragung der Grundschuld ohne Zustimmung des Ehegatten erfolgen kann.

Grundschuldbestellung als Verfügung über das gesamte Vermögen – Saarländisches OLG 5 W 87/22

Das Urteil verdeutlicht die hohen Anforderungen an die Annahme, dass ein Ehepartner über sein gesamtes Vermögen verfügt, und stärkt die Verfügungsfreiheit des Eigentümers.

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

  • Hintergrund und Zweck des Dokuments
  • Zusammenfassung des Falls

II. Sachverhalt

  • Angaben zur Antragstellerin
  • Notarielle Urkunde zur Grundschuldbestellung
  • Ermittlungen des Grundbuchamtes

III. Rechtliche Grundlagen

  • § 1365 Abs. 1 BGB und seine Anwendung
  • Das formelle Konsensprinzip nach § 19 GBO

IV. Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts

  • Aufhebung der Zwischenverfügung des Amtsgerichts
  • Begründung der Entscheidung

V. Anforderungen an die Zustimmung des anderen Ehegatten nach § 1365 BGB

  • Objektive und subjektive Voraussetzungen
  • Rechtsgeschäfte über das Gesamtvermögen und einzelne Gegenstände
  • Verhältnis zum formellen Konsensprinzip

VI. Prüfung der Verfügungsbefugnis der Antragstellerin

  • Fehlen konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen von § 1365 BGB
  • Unzureichende Grundlage für Zweifel am Vermögen der Antragstellerin


Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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